Schadensersatz bei Domainnutzung

15. Mai 2001
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
5479 mal gelesen
0 Shares

Urteil des LG Hamburg vom 15.05.2001, Az.: 312 O 101/01

Leitsatz:

Neben Ansprüchen auf Unterlassung besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Domain, die auf die eigene Webseite umgeleitet wird, Rechte eines Konkurrenten verletzt.

Mittlerweile gibt es eine Fülle von Urteilen zu Domains, wenn auch vielfach mit widersprechenden Entscheidungen. Kaum Urteile gibt es bisher zum Schadensersatz bei einer unberechtigten Domainnutzung. Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil entschieden, dass neben Ansprüchen auf Unterlassung auch ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn eine Domain, die auf die eigene Webseite umgeleitet wird, Rechte eines Konkurrenten verletzt.

Sachverhalt:

Klägerin und Beklagte sind Mitbewerber. Die Klägerin hatte sich eine Wort /Bildmarke eintragen lassen. Die Beklagten waren ursprünglich Mitarbeiter der Klägerin und registrierten nach ihrem Ausscheiden einen Domainnamen, der Markenrechte der Klägerin verletzte. Diese Domain leiteten sie auf Ihre Webseite weiter, auf der sie ihr Konkurrenzprodukt anboten. Gleichwohl wurden im Zeitraum von 10 Monaten keine Umsätze erzielt, die auf die Umleitung der streitgegenständlichen Domain zurückzuführen waren. Die Klägerin verlangte deshalb im Wege der Berechnung einer Lizenzanalogie 4.000 DM.

Entscheidung des Gerichts:

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagten zu 10.000 DM Schadensersatz verurteilt und als Mindestschaden für die Nutzung einen Betrag von mindestens 1.000 DM monatlich angesetzt. Das Gericht berechnete den Schaden im Wege der Lizenzanalogie, hielt jedoch den Betrag von 4.000 DM  zu hoch, da die Internetdomain für die Investitionsentscheidung der Kunden von untergeordneter Bedeutung gewesen sein dürfte.

Kommentierung:

An der grundsätzlichen Verpflichtung zum Schadensersatz bestanden für das Gericht keine Zweifel. Allerdings wies die objektive Schadensberechnung Schwierigkeiten auf. Umsatznachteile der Klägerin konnten nicht dargelegt werden. Auch eine Umsatzsteigerung bei den Beklagten infolge der Markenverletzung (sog. Verletzergewinn) konnte nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin berechnete deshalb ihren Schadensersatz fiktiv im Wege einer Lizenzanalogie. Die Schadensberechnung orientiert sich an der Vergütung, die die Klägerin von den Beklagten für die Einräumung einer Nutzung der Domain üblicherweise gefordert hätte. Hierbei ist unerheblich, ob die Klägerin in Wirklichkeit bereit gewesen wäre den Beklagten die Domain zur Nutzung zu überlassen. Ebenso ist es unerheblich ist, ob die Beklagten bereit gewesen wären diesen Betrag für die Nutzung zu bezahlen. Die Schwierigkeit der Schadensberechnung bleibt jedoch auch hier den Wert der üblichen Vergütung für eine Nutzung zu bestimmen. Es überrascht, dass das Gericht hierüber kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Es ist kaum anzunehmen, dass das Gericht hierzu aus eigener Sachkunde befähigt war.

Mangels objektiven Umsatzahlen wird der Kläger meist nicht umhin kommen den Schaden im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen. Dabei besteht die Gefahr, dass der Schaden zu hoch angesetzt wird und der Kläger einen Teil der Gerichts- und Anwaltskosten tragen muss. In Zukunft ist davon auszugehen, dass neben Unterlassungsansprüchen verstärkt mit Schadensersatzansprüche für eine Domainnutzung zu rechnen ist. Für die Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie bleibt abzuwarten wie andere Gerichte den Wert einer Domainnutzung ansetzen.

Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Rechtsanwalt Hagen Hild

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a