Urteil des BayVerfGH vom 15.05.2014, Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12
Die Erhebung eines Rundfunkbetrags im privaten und im nicht-privaten Bereich ist eine nicht-steuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt und mit der bayerischen Verfassung vereinbar ist. Sie ist im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass auch Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind.
Pressemitteilung des BayVerfGH vom 15.05.2014, Az.: 8-VI-12, 24-VII-12
Die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Insbesondere handelt es sich bei dem Beitrag nicht um eine durch den Freistaat Bayern erhobene Steuer, da als Gegenleistung das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erbracht und der Beitrag somit nicht voraussetzungslos geschuldet wird.
Pressemitteilung Nr. 11/2014 des VGH Rheinland-Pfalz, Az.: VGH B 35/12
Bei dem Rundfunkbeitrag in Rheinland-Pfalz handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, da die Regelung vom Gesetzgeber so ausgestaltet wurde, dass der Beitrag als Gegenleistung für die grundsätzliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben wird, was einer Bewertung als steuerliche Abgabe widerspricht. Die konkrete Ausgestaltung verstößt zudem nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie dem Umstand der jeweils unterschiedlichen Nutzungen im privaten und nicht-privaten Bereich verhältnismäßig Rechnung trägt.
Urteil des OVG Niedersachsen vom 22.05.2013, Az.: 4 LA 302/11 Es muss eine Rundfunkgebühr geleistet werden, wenn es sich um ein „neuartiges“ Rundfunkempfangsgerät handelt, auch wenn der Computer wie im vorliegenden Fall nur zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Diese Erhebung von Rundfunkgebühren stellt keinen Eingriff in die Informations- oder Berufsfreiheit dar.
Urteil des VG Stade vom 22.03.2012, Az.: 4 A 85/12 Um die Befreiung der Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich in Anspruch nehmen zu können, ist Voraussetzung, dass die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere (herkömmliche), eigene Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden. Solch eine Personenidentität ist jedoch zu verneinen, wenn das neuartige Rundfunkempfangsgeräte durch eine GmbH betrieben wird, das herkömmliche jedoch vom Geschäftsführer oder Alleingesellschafter.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.03.2012, Az.: 4 LB 290/09
Schon eine geringe gewerbliche Nutzung des eigenen PKW befreit nicht von der Rundfunkgebührenpflicht eines Zweitgeräts im PKW. Dies könnte nur durch eine ausschließlich private Nutzung erfolgen.
Pressemitteilung Nr. 84/2011 des BVerwG vom 12.10.2011, Az.: 6 C 34.10
Studenten, die ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten und keine Leistungen nach dem BAföG erhalten, können nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Die Voraussetzung einer Befreiung ist nicht das geringe Einkommen einer Person, sondern die Tatsache, dass bestimmte staatliche Sozialleistungen bezogen werden.
Urteil des BVerwG vom 29.04.2009, Az.: 6 C 28.08 Eine Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für das Bereithalten von weiteren, sog. Zweitempfangsgeräten entfällt unter anderem für solche Geräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten bereitgehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht entschied unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass sich auch Partner einer nichteingetragenen Lebensgemeinschaft auf die privilegierende Vorschrift berufen können. Die Entscheidung führt zu einer weitgehenden gebührenrechtlichen Gleichbehandlung von Ehegatten und eheähnlichen Gemeinschaften.
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2010, Az.: OVG 11 M 69.08
Da Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Wohngemeinschaft gemeinsam Rundfunkempfangsgeräte bereithalten können, genügt hinsichtlich der gemeinsam genutzten Geräte eine Anmeldung durch einen der Partner oder ein Mitglied. Dabei wird angenommen, dass derjenige, der als Teil der Generalunkosten des Haushalts die Rundfunkgebühren für die in der Haushaltsgemeinschaft bereit gehaltenen Empfangsgeräte trägt, der Haushaltsvorstand ist. Lediglich dieses Teilnehmerkonto ist weiterzuführen. Weitere bestehende Konten müssen selbständig abgemedelt werden.
Urteil des VG Hamburg vom 02.02.2010, Az.: 10 K 736/09
Für ein in einem Kfz bereitgehaltenes Radio besteht grundsätzlich eine gesonderte Rundfunkgebührenpflicht, wenn ein selbständig tätiger Kfz-Nutzer sein Fahrzeug für die Fahrt zu seiner Betriebsstätte nutzt. Es besteht keine Gebührenfreiheit, da dies eine Nutzung zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt.
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