Urteil des LG Frankenthal vom 03.11.2020, Az.: 6 O 102/20
Grundsätzlich können auch einfache geistige Schöpfungen, aufgrund der sog. „kleinen Münze“, urheberrechtlich schutzfähig sein. Allerdings gilt dies nicht für einen Gebrauchstext, auch wenn er ca. 1.500 Zeichen lang ist, wenn er sich in einer einfachen Aneinanderreihung von technischen Informationen erschöpft. Dies entschied das LG Frankenthal in seinem Urteil, indem es darum ging, ob der Verfasser eines Werbetextes seinen Konkurrenten wegen unerlaubter Nutzung seines Textes auf Abgabe einer Unterlassungserklärung verklagen kann.
Urteil des AG Charlottenburg vom 29.11.2012, Az.: 201 C 263/12
Werden auf einer Internetseite Texte eingestellt, ohne hierfür eine Lizenz zu haben, wird das Urheberrecht der Autorin jedenfalls dann verletzt, wenn die Verwendung der Texte nicht durch das Zitierrecht gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass eine innere Verbindung zwischen dem Text und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Bei einer Zeitungsmeldung, die durch eine sachliche und neutrale Berichterstattung geprägt ist, wäre eine Darstellung in solcher Art und Intensität nicht möglich, wenn der Zitierende hier darauf verwiesen würde, nicht zitieren zu dürfen und die berichteten Fakten in eigener Sprache zusammenfassen zu müssen.
Urteil des BGH vom 20.01.2011, Az.: I ZR 19/09 Der Senat hält daran fest, dass der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist und dass besondere Umstände es als angemessen erscheinen lassen können, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu verringern.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 01.11.2011, Az.: 11 U 75/06 Die Übernahme von Auszügen aus Buchrezensionen kann das Urheberrecht des Autors verletzen, insoweit prägende ausdrucksstarke Formulierungen ohne eine eigenständige schöpferische Leistung übernommen werden.
Urteil des LG Potsdam vom 27.01.2011, Az.: 2 O 232/10
Bei einem Eingriff in das Urheberrecht an einem Gedicht, kann die (fiktive) Lizenzgebühr anhand der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes ermittelt werden.
Urteil des LG Berlin vom 20.09.2011, Az.: 16 O 134/11 Die interviewte Person ist Miturheberin des Interviews, wenn der entsprechende Teil des Interviews die erforderliche Schöpfungshöhe besitzt.
Urteil des OLG Köln vom 30.09.2011, Az.: 6 U 82/11
Bei Werbetexten ist die sog. „kleine Münze“ nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.
Urteil des LG Stuttgart vom 27.09.2011, Az.: 17 O 671/10 Im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung von Werk(teilen) für Unterricht und Forschung, ist es zulässig 10 % eines Werkes zum elektronischen Abruf bereit zu halten. Allerdings ist es lediglich zulässig das Werk derart öffentlich zugänglich zu machen, dass bis zu drei Seiten heruntergeladen oder gespeichert werden können.
Die Herstellerin einer Datenbank für Gedichte genießt für diese ein Schutzrecht. Die besondere verkörperte Leistung liegt in der vorgenommenen Auswahl aus einem deutlich größeren Gesamtbestand und deren systematischen Anordnung und Aufarbeitung. Eine Übernahme von zahlreichen Elementen aus der geschützten Datenbank stellt eine Entnahme sowie Vervielfältigung dar. Der Nutzung eines wesentlichen Teils des Datenbestandes steht nicht entgegen, dass die zugehörigen Texte einer eigenen Datenbank entnommen wurden.
Die vorgenannte bundesweite Theaterinszenierung bestand zu ca. 1/3 aus übernommenen Text- und Interviewpassagen Klaus Kinski's. Diese waren mit dem übrigen Text verwoben. Der Schutzbereich des Zitatrechts war nicht eröffnet. Das Gericht stellte fest, dass die in Wechselwirkung stehende Individualität des älteren Werkes und Selbständigkeit des neuen Werkes das ursprüngliche Werk durch eigenschöpferische Züge nicht verblassen lassen. Den Erben Klaus Kinski's steht gegen die beklagten Betreiber und Aufführer des Theaterstücks sowohl ein Schadensersatz- als auch Unterlassungsanspruch zu.
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