Inhalte mit dem Schlagwort „Verkehrsdurchsetzung“

30. September 2016 Top-Urteil

BGH entgegen dem BPatG: Sparkassen-Rot muss nicht gelöscht werden

rotes Schild mit der Aufschrift "BANK" in weißen Buchstaben
Beschluss des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZB 52/15

a) Im Rahmen einer Befragung zur Erstellung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsdurchsetzung ist mit der Eingangsfrage zu ermitteln, ob der Befragte das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen hat. Erst im Anschluss daran kann bei dem Personenkreis, der das Zeichen kennt, nachgefragt werden, ob er es als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht. Dabei darf die Eingangsfrage den herkunftshinweisenden Charakter des Zeichens nicht bereits suggerieren.

b) Steht fest, dass mehrere Dienstleistungen unterschiedlicher Art typischerweise von einem einzigen Unternehmen erbracht werden (hier: Bankdienstleistungen für Privatkunden) und der angesprochene Verkehr erwartet, wenn er die wichtigste dieser Dienstleistungen in Anspruch nimmt (hier: Führung eines Girokontos), dass das Unternehmen auf Anfrage weitere Dienstleistungen (hier: Ausgabe von Debit- und Kreditkarten, Kredite, Geldanlagen usw.) anbietet, kann dieses Dienstleistungsbündel Gegenstand einer einzigen Befragung zur Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens sein, das hierfür Geltung beansprucht.

c) Ein demoskopisches Gutachten kann den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erbringen, wenn es keine grundlegenden methodischen Mängel aufweist und nach Abschlägen einen Kennzeichnungsgrad von über 50% ergibt.

d) Ein demoskopisches Gutachten ist nicht geeignet, die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens zu widerlegen, wenn auf sein Ergebnis wegen methodischer Mängel Aufschläge gemacht werden müssen, die dazu führen, dass für das in Frage stehende Zeichen ein Kennzeichnungsgrad von über 50% erreicht wird.

e) Ebenso wie größere Zeiträume zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens regelmäßig die Annahme ausschließen, das Gutachtenergebnis könne auf den Anmeldetag zurückbezogen werden, stehen größere Zeiträume zwischen der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens und der Entscheidung über den Löschungsantrag im Regelfall dessen Verwertung im Rahmen der Prüfung einer Verkehrs-durchsetzung im Entscheidungszeitpunkt entgegen.

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22. Juli 2016 Top-Urteil

Rote Farbmarke der Sparkasse wird nicht gelöscht

Rotes Schild an einem Gebäude, auf dem in weißer Schrift Bank steht
Pressemitteilung Nr. 129/2016 des BGH zum Beschluss vom 21.07.2016, Az.: I ZB 52/15

Die beim Patent- und Markenamt eingetragene Farbmarke Rot der Sparkassen ist nicht zu löschen. Hat sich eine abstrakte Farbmarke zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt, so kann die Marke gem. § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG nicht gelöscht werden. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht.

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19. Oktober 2015

Langenscheidt-Gelb – Schutzfähigkeit und Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke

gelbes Buch auf weißem Hintergrund
Beschluss des BGH vom 23.10.2014, Az.: I ZB 61/13

a) Für eine markenmäßige Verwendung einer Farbe spricht deren langjährige und durchgängige Verwendung durch den Marktführer im gesamten Produktsegment (hier: zweisprachige Wörterbücher in Printform). In diesem Fall steht der Annahme einer markenmäßigen Verwendung der Umstand nicht entgegen, dass die Farbe zusammen mit weiteren Kennzeichen verwendet wird.

b) Ob der Verbraucher in einer konturlosen Farbmarke einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, kann durch demoskopische Untersuchungen nur festgestellt werden, wenn Gegenstand der Befragung ein Muster der Farbe und nicht die konkrete Form der Verwendung zusammen mit weiteren Zeichen ist.

c) Für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG ist kein deutlich über 50% liegender Durchsetzungsgrad erforderlich.

d) Liegt zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Fertigung eines demoskopischen Gutachtens ein großer Zeitraum (hier: 13 Jahre), schließt dies grundsätzlich die Annahme aus, dass das Ergebnis des Gutachtens auf den Anmeldetag bezogen werden kann. Etwas anderes kann nur in besonderen, an strenge Voraussetzungen geknüpften Fallgestaltungen gelten. Von einem solchen Ausnahmefall ist auszugehen, wenn in speziellen Warenbereichen die in Frage stehenden Produkte sich nicht rasch ändern, die Marktentwicklung über lange Zeiträume zuverlässig beurteilt werden kann und die für die Verkehrsdurchsetzung sprechenden Umstände eindeutig sind.

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14. August 2015 Top-Urteil

Farbmarke Nivea-Blau muss vorerst nicht gelöscht werden

Sonnenmilch in blauem Design steckt vor einer im Liegestuhl liegenden Frau im Sand.
Beschluss des BGH vom 09.07.2015, Az.: I ZB 65/13

a) Bei der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist zu berücksichtigen, dass aus der Bekanntheit in dieser Farbe gestalteter Produkte nicht notwendig folgt, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Ergibt jedoch eine Verkehrsbefragung einen Durchsetzungsgrad von mehr als 50%, so kann - ebenso wie im Falle einer dreidimensionalen Marke - auf eine markenmäßige Verwendung der konturlosen Farbe durch den Markeninhaber geschlossen werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 34 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).

b) Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Marke, deren Eintragung für einen Oberbegriff von Waren und Dienstleistungen begehrt wird, der eine Vielzahl nach Anwendungszweck und Zielgruppe verschiedenartiger Produktbereiche umfasst, ist erforderlich, dass sich ein hinreichender Durchsetzungsgrad für die einzelnen Waren- und Dienstleistungsuntergruppen ergibt, die der Oberbegriff umfasst.

c) Es stellt einen methodischen Mangel eines demoskopischen Gutachtens über die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten einfarbigen Farbmarke dar, wenn den Befragten eine Farbkarte vorgelegt wird, auf der die Farbfläche in einer anderen Farbe umrandet ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Farbkombination das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst worden ist.

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05. August 2014

Herkunftshinweis durch Gestaltung der Automobilkarosserie

Beschluss des BGH vom 15.12.2005, Az.: I ZB 33/04

Die Gestaltung der Form von Automobilen muss grundsätzlich frei wählbar sein und darf nicht einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben. An der Gestaltungsfreiheit besteht ein besonderes Interesse der Allgemeinheit, welches ein markenrechtliches Eintragungshindernis begründen kann. Ein solches ist jedoch zu verneinen, wenn der Verkehr in einer besonderen Gestaltung einen Herkunftshinweis erblickt. In Deutschland kann von einer Verkehrsdurchsetzung von Neuerscheinungen bekannter Hersteller bereits nach kurzer Zeit die Rede sein. So soll dies zumindest für die Karosserie des Modells "Porsche Boxster" gelten, das durch umfangreiche Werbung und hohe Verkaufszahlen zu einem Herkunftshinweis für den Verkehr geworden ist.

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01. Juli 2014

Eintragung von konturlosen Farbmarken

Urteil des EuGH vom 19.06.2014, Az.: C-217/13, C-218/13

Die Eintragung einer Farbe als Marke (hier: Farbe Rot "HKS 13" der Sparkassen) unterliegt grundsätzlich keinen höheren Anforderungen als andere Markenformen. Eine starre Untergrenze von 70 Prozent, ab welcher eine Verkehrsdurchsetzung der Marke festgestellt werden kann, ist nicht mit Unionsrecht vereinbar. Vielmehr muss auch der Marktanteil der Marke, wie die Dauer der Benutzung und der Werbeaufwand des Inhabers der Marke Berücksichtigung finden.

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10. April 2014

test

Beschluss des BGH vom 17.10.2013, Az.: I ZB 65/12

a) Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist im Eintragungs- und Löschungsverfahren für die Prüfung maßgeblich, ob das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden ist, wenn der Anmelder sich nicht mit einer Zeitrangverschiebung nach § 37 Abs. 2 MarkenG einverstanden erklärt hat.

b) Liegt der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG im Eintragungs- oder Löschungsverfahren ein Meinungsforschungsgutachten zugrunde, ist bei einer statistisch ausreichend großen Stichprobe vom ermittelten Durchschnittswert ohne Berücksichtigung der Fehlertoleranz auszugehen.

c) Wird die Streitmarke zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) nicht mehr isoliert, sondern nur noch als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens benutzt, kann aufgrund der Verwendung des zusammengesetzten Zeichens auf eine fortbestehende Verkehrsdurchsetzung der Streitmarke nur geschlossen werden, wenn diese in dem zusammengesetzten Zeichen nicht dergestalt aufgeht, dass sie nicht mehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.</p

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11. April 2012

Ritter Sport vs. Milka

Urteil des OLG Köln vom 30.03.2012, Az.: 6 U 159/11 Zwischen der „Ritter Sport“-Schokolade und den „Milka“-Doppelquadraten besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Großteil der Verbraucher erkenne in einer quadratisch verpackten Schokoladentafel zwar eine solche der Marke „Ritter“ bzw. „Rittersport“. Gleichzeitig wird der Gesamteindruck der Konsumenten aber nicht durch die Form, sondern vielmehr durch die farbliche Gestaltung und den Schriftzug „Milka“ bestimmt, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht kommt.

Update: Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig, das Verfahren ist aktuell beim BGH anhängig, Az.: I ZR 63/12.
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18. August 2011

„TDI“ als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig

Urteil des EuGH vom 06.07.2011, Az.: T-318/09

„TDI“ ist als Gemeinschaftsmarke für Kraftfahrzeuge nicht eintragungsfähig. "TDI" stellt lediglich eine beschreibende Abkürzung dar - “Turbo Diesel Injection” bzw. “Turbo Direct Injection”– und es fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft. Auch kann dem Zeichen „TDI“ keine Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung zukommen, da diese für jeden der EU-Mitgliedstaaten nachgewiesen werden muss. Ein solcher Nachweis gelang jedoch nicht.
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05. Januar 2010

ROCHER-Kugel: Zur Durchsetzung einer Formmarke

Beschluss des BGH vom 09.07.2009, Az.: I ZB 88/07

Eine Marke ist nicht eintragungsfähig, wenn sie ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke, die jedoch eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind zur Eintragungsfähigkeit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ordneten 62 % aller Befragten "eine kugelförmige Praline mit raspeliger Oberfläche" einer ROCHER-Kugel zu. Ein solcher Bekannheitsgrad ist für eine Markeneintragung ausreichend.
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