

Urteil des AG Berlin-Mitte vom 12.01.2010, Az.: 14 C 1016/09
Bietet ein Mobilfunkdienst seinen Nutzern die Möglichkeit an, eine Eintragung von Handynummern vorzunehmen, um einen angebotenen Dienst zu beantragen und versendet dieser im Anschluss daran eine Bestätigungs-SMS, stellt dies keine unerwünschte Werbung dar. Die SMS wird hier nicht mit dem Ziel der Absatzförderung, sondern auf Erfüllung der Informationspflichten und Einholung der Einwilligung des Nutzers versendet.
Beschluss des KG Berlin vom 09.04.2010, Az.: 5 W 3/10
Die Höhe des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist an dem Interesse des Klägers an einer Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße zu bemessen. Bei unerbetener Telefonwerbung handelt es sich um einen massiven Angriff auf Verbraucherinteressen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in nicht hinzunehmender Weise missachtet. Ein Streitwert in Höhe von 30.000 € ist hier angemessen. Bei einer nur im Detail fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert von 7.500 € anzusetzen.
Pressemitteilung Nr. 85/2010 des BGH zum Urteil vom 22.04.2010, Az.: I ZR 29/09
Ein Grabmalhersteller oder -händler darf nach Kenntniserlangung eines Todesfalles auf postalischem Wege für seine Produkte werben. Jedoch muss der Unternehmer eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt in einem aktuellen Urteil, dass eine Wartefrist von zwei Wochen für ein solches Werbeschreiben an die Hinterbliebenen ausreicht, damit die Werbung keine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG darstellt.
Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az.: 4 O 90/09, 4 O 89/09
Einwilligungsklauseln, die unbestimmte Werbung an den Kunden zulassen und dem Vertragspartner erlauben, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben, sind dann unzulässig, wenn der Kunde diesen Klauseln beim Abschluss des Vertrages zwangsweise zustimmen muss und auch keine Abwahlmöglichkeit hat. Für die Wirksamkeit solcher Klauseln müssen die Einwilligungspassagen im Vertragstext deutlich vorgehoben sein und der Kunde durch seine gesonderte Erklärung aktiv in Werbung und der Weitergabe seiner Daten zustimmen.
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29.01.2009
Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen sind seit einiger Zeit unzulässig. Wie die Bundesnetzagentur in einer aktuellen Pressemitteilung mitteilt, handeln viele Unternehmen jedoch immer noch entgegen dieser Regelung. Aufgrund verschiedener Verstöße gegen unerlaubte Telefonwerbung und der Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht, hat die Bundesnetzagentur in den nun ersten Verfahren wegen unerlaubter Telefonwerbung, Bußgelder in Höhe von einer halben Millionen Euro verhängt.
Beschluss des BGH vom 10.12.2009, Az.: I ZR 201/07
Die bloße Angabe von Kontaktinformationen auf der Webseite eines gewerblich tätigen Unternehmens rechtfertigt nicht das Zusenden von Werbe-Emails an die dort angegebene Email-Adresse. Daran ändert auch die Angabe nichts, dass die Kontaktinformationen dazu verwendet werden sollen, dass jeder Besucher der Homepage dem Unternehmen etwas mitteilen könne. Es sei erkennbar, dass der Hinweis an potentielle Kunden und nicht an Unternehmen gerichtet sei und letztlich dem Verkauf von Produkten und nicht der Unterbreitung von Vertragsangeboten durch Firmen auf dem selben Tätigkeitsfeld dienen soll. Eine konkludente Einwilligung an die Zusendung von Email-Werbung lässt sich daraus nicht ableiten.
Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2009, Az.: 4 U 219/08
Werbemaßnahmen ohne Einwilligung des betroffenen Verbrauchers sind unzulässig. Erfolgt ein Werbeanruf aufgrund einer Empfehlung durch einen Dritten, ist hierzu dennoch die Einwilligung des Angerufenen erforderlich. Dies gilt auch bei einem Thema von hochgradigem öffentlichen Interesse. Gegenüber Unternehmen kommt es bei der Beurteilung des mutmaßlichen Interesses des Angerufenen immer auf dessen Sicht an und nicht auf die eines Dritten. Entsprechendes gilt zudem für Faxzusendungen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2009, Az.: I-20 U 137/09
Der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft haftet persönlich für unlautere E-Mail-Werbung, wenn nicht ersichtlich ist, ob bei Übernahme des angekauften Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion nicht versucht wurde sicherzustellen, dass eine ausdrückliche Einwilligungserklärung der angeschriebenen Personen vorliegt. Er kann sich dabei nicht auf allgemeine Zusicherungen des Veräußerers verlassen, nach welchen "bei allen Kunden eine Einwilligung" vorliege.
Urteil des LG Bonn vom 08.09.2009, Az.: 11 O 56/09
Eine ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versandte E-Mail an Geschäftskunden stellt dann eine unzumutbare Belästigung in wettbewerbswidriger Weise dar, wenn es zusätzlich in der E-Mail an einem klar und deutlich formulierten Hinweis mangelt, dass der Geschäftskunde jederzeit die Möglicheit zum Widerspruch gegen die Verwendung hat. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn dieser Hinweis nur aus Versehen unterbleib, da eine einschränkende Auslegung der "geschäftlichen Handlung" - wie vom BGH bei versehentlichen Vertragsverletzungen angenommen - nicht geboten erscheint.
Urteil des LG Hamburg vom 16.12.2008, Az.: 312 O 436/08
Telefonanrufe zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern gelten als unzumutbare Belästigung. Begründet wird dies damit, dass der Schutz der Individualsphäre höher gestellt ist als das wirtschaftliche Gewinnstreben und dass es eine Reihe andere Werbemethoden gibt, die es nicht erforderlich machen, auch noch in den privaten Bereich des Verbrauchers einzudringen. Eine Einwilligung in allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt. Die Einwillugungsklausel benachteiligt den Kunden, wenn sie sich nicht auf die Werbung bezüglich des angebahnten Vertragverhätnisses beschränkt, sondern ebenfalls die Möglichkeit für Werbung für sonstige Vertragschlüsse schaffen soll. Denn dadurch wird dem Kunden ein unüberschaubares Risiko aufgebürdet.
Urteil des AG Berlin-Mitte vom 22.05.2009, Az.: 15 C 1006/09
Hält ein Online-Shop-Betreiber auf seiner Website eine vorformulierte Einladung bereit, mit welcher registrierte Mitglieder Bekannte einladen können, ebenfalls Mitglied zu werden und so das Angebot des Online-Shops wahrzunehmen, so ist er als Mitstörer verantwortlich. Beworben wird bei einer solchen Mail der Online-Shop an sich, unabhängig von seinem Warenangebot. Die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails greift in das Persönlichkeitsrecht des Eingeladenen ein, erst recht, wenn der Online-Shop-Betreiber weitere Mails nachschickt.
Urteil des LG Bochum vom 01.09.2009, Az.: I-12 O 85/09
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben wird, ist wirksam. Hierunter kann nach unbefangener, situationsgerechte Betrachtung der abgegebenen Unterlassungserklärung nur der Fall verstanden werden, dass das zu unterlassende Verhalten sich später als rechtmäßig herausstellt.
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 09.07.2009, Az.: 161 C 6412/09
Ein Unternehmen, das Werbeemails an die E-Mail-Adresse einer Arztpraxis versendet ohne die Einverständniserklärung des Empfängers einzuholen greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der Versand solcher Werbemails stellt für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung gefordert werden kann. Die Belästigung ist darauf zurückzuführen, dass der Empfänger zeitlichen Aufwand und Mühe in die Aussortierung der unerwünschten E-Mails investieren muss.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10.03.2009, Az.: 4 U 168/08
Mitbewerber-Eigenschaft kann auch dann gegeben sein, wenn der eine Produkte verkauft und der andere nur im Vertrieb als Dienstleister tätig ist. Die Zugehörigkeit auf demselben Dienstleistungsmarkt in lediglich unterschiedlichen Wirtschaftsstufen bewirkt mitunter das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Eine E-Mail des eigentlichen Verkäufers an den Dienstleister mit enthaltenem Abwerbeangebot ist als Nachfragewerbung zu sehen, die bei nicht vorliegender Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästung für diesen darstellt.
Urteil des OLG Hamm vom 30.06.2009, Az.: 4 U 54/09
Auch das Anrufen ehemaliger Kunden, die zur Konkurrenz gewechselt sind, stellt einen unerlaubten Werbeanruf dar. Es ist unlauter und damit wettbewerbswidrig. Unternehmen ist es nicht gestattet, durch sogenannte Kaltanrufe den alten Kundenstamm zur Rückkehr zu bewegen; denn allein die Tatsache, dass die Angerufenen einmal Kunden waren, rechtfertigt ungebetene Telefonwerbung nicht.
Urteil des OLG Hamm vom 14.05.2009, Az.: 4 U 192/08
In der Formulierung einer Unterlassungserklärung sind der Begriff "Werbemitteilung" und das Kriterium der fehlenden vorherigen Einwilligung als hinreichend bestimmt anzusehen, um die unverlangte Zusendung von Werbe-Emails zu beschreiben. Das Wesentliche bei einer solchen Verletzungshandlung ist nicht der Inhalt der Email, sondern die Belästigung durch ungerechtfertigte Email-Übermittlungen.
Beschluss des BGH vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2008, Az.: 312 O 362/08
Die Einwilligung in Werbeanrufe muss vor Tätigung der Anrufe eingeholt werden. Durch diese Einwilligung entsteht zwischen dem Kunden und dem Anrufer ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis. Aufgrund dieses Verhältnisses können aus dem berechtigten Interesse des Nachweises, dass eine Einwilligung vorgelegen hat, nach dem Widerruf dieser Erklärung die Daten beim Unternehmen weiter vorgehalten werden.
Beschluss des LG Lübeck vom 10.07.2009, Az.: 14 T 62/09
Werden Werbe-Emails häufig, hier mehrmals im Monat, und trotz zweifacher Aufforderung, dies einzustellen, weiterhin zugesandt, ist dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr unerheblich. Es ist zudem nicht Aufgabe des Verbrauchers, den eigenen elektronischen Briefkasten so einzurichten, dass der Spam-Filter die entsprechenden Emails abfängt.
Formular der Bundesnetzagentur: Anzeige über den Erhalt unerlaubter Telefonwerbung
Wie bereits berichtet trat am 04.08.2009 das neue Gesetz gegen unerwünschte Telefonwerbung in Kraft. Bei Verstößen gegen dieses ist die Bundesnetzagentur für die Verfolgung zuständig. Um jedoch tätig werden zu können, müssen die Betroffenen die sogenannten Cold Calls mit Hilfe eines Formulars anzeigen. Dieses wurde jetzt auch veröffentlicht und steht zum Download bereit.
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