

Pressemitteilung Nr. 24/10 des LG München I vom 18.08.2010, Az.: 21 O 177/09
Nach Ansicht des LG München I erreicht die einfache Melodienfolge der McDonald's-Werbemelodie "Ich liebe es" nicht die erforderliche Schöpfungshöhe um vom Urheberrecht erfasst zu werden. Die Melodie ist größtenteils durch den Text vorgegeben. Auch der übrige Teil ist für sich genommen zu einfach, als dass von einer geistigen Schöpfung zu reden ist.
Urteil des BGH vom 11.03.2010, Az.: I ZR 18/08
Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat.
Teilurteil des LG Köln vom 14.07.2010, Az.: 28 O 128/08
Einem Unternehmen ist es nicht gestattet einen ausschließlich für dieses produzierten TV-Werbespot ohne Einwilligung des Rechte-Inhabers im Internet zu veröffentlichen. Dies gilt insbesondere, wenn eine objektive Auslegung ergibt, dass Vertragszweck eine TV-Nutzung ist, wovon nach der Verkehrssitte eine Internetnutzung gerade nicht umfasst ist.
Urteil des OLG Köln vom 11.06.2010, Az.: 6 U 23/10
Ein Verleger darf bei inhaltlich und im Format zum Teil veränderter Neuauflage eines Buches nicht mit Aussagen werben, die geeignet sind, Fehlvorstellungen über den wahren Inhalt des Buches im Vergleich zum Originalwerk hervorzurufen. Konkret wurde die Neuausgabe eines berühmten Bildbandes von Helmut Newton beworben, welche jedoch in reduziertem Format herausgegeben und in dem 74 Bilder durch andere Motive ersetzt wurden. Das OLG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung gegen den Verleger dahingehend, dass die Verwendung von sechs Werbeaussagen, wie z.B. "Wiederauferstehung des Buches", unzulässig sei, durch welche die Kaufinteressenten auf die völlige inhaltliche Identität von Original- und Neuausgabe schließen können.
Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 68/08
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
Urteil des LG Hamburg vom 12.03.2010, Az.: 308 O 640/08
Nach Ansicht des LG Hamburg haftet ein Access-Provider weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für von seinen Kunden durch das Herunterladen bei bestimmten Internetdiensten begangene Schutzrechtsverletzungen. Die dem Access-Provider derzeit zur Verfügung stehenden technischen Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs seiner Kunden zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt seinen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig. Abgesehen davon sei es dem Access-Provider auch nicht zumutbar, mit einer dieser Maßnahmen seinen Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt zu erschweren.
Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08
Durch die Anzeige von Vorschaubildern im Rahmen der Bildersuche einer Internetsuchmaschine werden diese öffentlich zugänglich gemacht. Dabei ist die Anzeige dieser Vorschaubilder kein die Benutzung rechtfertigendes Zitat, da es keinen über das Zugänglichmachen hinausgehenden Zitatzweck verfolgt. Sichert der Berechtigte jedoch seine im Internet veröffentlichten Bilder nicht gegen den Zugriff von Suchmaschinen und erleichtert er darüber hinaus noch deren Auffindbarkeit, liegt seitens des Berechtigten eine schlichte Einwilligung zur Anzeige dieser Bilder in Thumbnails vor.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.07.2010, Az.: I-20 U 8/10
Erneut entscheidet das OLG Düsseldorf zugunsten von Rapidshare: Das Unternehmen haftet nicht als Störer für etwaige Urheberrechtsverstöße seiner Kunden. Entgegen der Ansicht des OLG Hamburg betreiben Sharehoster kein „von der Rechtsordnung zu missbilligendes Geschäftsmodell", welchem die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die weit überwiegende Zahl von Nutzern die Speicherdienste zu legalen Zwecken einsetze.
Urteil des LG Mannheim vom 11.12.2009, Az.: 7 O 343/08
Der Werbeslogan "Thalia verführt zum Lesen" ist urheberrechtlich nicht schutzfähig, da es an der hierfür erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung und einem gewissen Grad an Individualität mangelt. Zudem gilt ein Werbeslogan nach Auffassung des Gerichts nicht als „Vorlage“ nach § 18 UWG, da es insofern an einer körperlichen Fixierung des Slogans mangele; das Kopieren oder Abschreiben eines unkörperlichen Werbeslogans sei von § 18 UWG nicht mehr umfasst.
Beschluss des BGH vom 24.06.2010, Az.: III ZR 140/09
Die Umsetzung der Informationsgesellschaftsrichtlinie durch die Bundesrepublik ist laut BGH richtlinienkonform. Sendeunternehmen sind damit zulässig von dem Vergütungsaufkommen der Geräte- und Leerträgervergütung ausgeschlossen. An Eigenproduktionen werden Sendeunternehmen bereits ausreichend als Tonträger- oder Filmhersteller beteiligt, ein weiterer Beteiligungsanspruch für die Weitersendung und öffentlichen Wiedergabe am Vergütungsaufkommen aller Werke ginge indes erheblich zu Lasten anderer Künstler.
Urteil des LG Hamburg vom 28.05.2010, Az.: 324 O 690/09
Die unbefugte Werbung mit einem Bildnis stellt einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar. Die Veröffentlichung einer Fotografie in einer Hochzeitszeitschrift, die Braut und Bräutigam während der Trauung zeigt, ist als besonders eingriffsintensiv und persönlichkeitsrechtsverletzend zu betrachten. Den Geschädigten steht ein Wertersatz zu, dessen Höhe im Rahmen der fiktiven Lizenzgebühr zu ermitteln ist. Vorliegend wurden Braut und Bräutigam jeweils 2.500 € zugesprochen.
Urteil des BGH vom 04.03.2008, Az.: VI ZR 176/07
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
Urteil des KG Berlin vom 15.06.2010, Az.: 5 U 35/08
Vervielfältigungen von bereits veröffentlichten Lichtbildern im Rahmen eines Zitats sind jedenfalls dann zulässig, wenn das Lichtbild nicht nur einem rein dekorativen und illustrierendem Zweck dient. In der Abbildung eines unveränderten kleinen Bildes in einem großem Bild ist ein "urheberrechtlich relevanter Eingriff" gemäß §§ 72, 15, 16 UrhG zu sehen.
Urteil des AG München vom 11.07.2008, Az.: 142 C 116/08
Wer ohne Nutzungsrechte fremde Kartografien auf seiner eigenen Webseite gewerblich verwendet, muss sich im Wege der Lizenzanalogie so stellen lassen, als hätte er sich die Rechte durch Abschluss eines Lizenzvertrages einräumen lassen. Auf Mängel im Kartenmaterial und damit auf eine Verringerung der fiktiven Lizenzgebühr kann er sich nicht berufen, da er durch das unrechtmäßige Verwenden der Karten dem Lizenzgeber gar nicht erst die Möglichkeit eingeräumt hat, fehlerfreies Kartenmaterial liefern zu können.
Urteil des BGH vom 13.04.2010, Az.: VI ZR 125/08
Prinzessin Charlotte von Monaco muss die Fotoberichterstattung über sie und ihren Freund dulden, auch wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind. Denn die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit müsse auch dahingehend Berücksichtigung finden, dass auch über das zeitgeschichtliche Ereignis mit entsprechenden Bildern berichtet werden darf.
Beschluss des LG Hamburg vom 06.05.2010, Az.: 310 O 154/10
Ein Webseitenbetreiber haftet als Störer, wenn auf einer betriebenen Internetseite Torrent-Dateien urheberrechtlich geschützter Werke ohne das erforderliche Einverständnis der Rechteinhaber bereitgehalten oder auf Server mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt weitergeleitet werden. Es ist den Webseitenbetreibern möglich und jedenfalls nach erfolgten Abmahnungen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Betreiber nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet.
Beschluss des OLG Braunschweig vom 10.08.2009, Az.: 2 W 68/09
Auch bei einem einmaligen Verkauf eines Artikels entfällt die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes nur, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dies stellte das OLG Braunschweig im Rahmen der Abweisung eines Prozesskostenhilfeantrags klar und wies diesen zurück. Der Beklagte war der Ansicht, dass die Wiederholungsgefahr entfallen sei, da das Bild nur bei einem Artikel verwendet wurde und er auch keine weiteren Artikel eingestellt habe. Auch 300,- EUR als Schadensersatz sah das OLG als berechtigt an.
Beschluss des LG Hamburg vom 09.03.2010, Az.: 308 O 536/09
Bei einem Verstoß gegen eine Verbotsverfügung, bestimmte Musikaufnahmen nicht öffentlich zugänglich zu machen, sind an eine ausreichende Überwachung sehr strenge Anforderungen zu stellen. Der Sharehoster muss alles Erforderliche unternehmen, damit die Tonaufnahmen nicht wieder veröffentlicht werden, insbesondere muss er im Einzelnen darlegen, wann, wie und was unternommen wurde, um eine erneute Rechtsverletzung zu verhindern. Bei einem erstmaligen Verstoß ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 € angemessen.
Urteil des BGH vom 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte, wie vorliegend bei "chefkoch.de" Rezepte und Bilder einstellen können, kann für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften haften, wenn er sich die Inhalte zu eigen macht. Dies gilt dann, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft, Bilder brandet und sich kommerzielle Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen lässt. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen.
Urteil des BGH vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08
Wie wir bereits berichteten verkündete der Bundesgerichtshof am 12.05.2010 ein wegweisendes Urteil zum Thema Störerhaftung für Betreiber von WLAN-Anschlüssen. Nun liegt uns die Entscheidungsbegründung vor. Entgegen dem Inhalt der Pressemitteilung des BGH, finden sich in der Entscheidung jedoch keine Ausführungen in Bezug auf eine mögliche Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 €.
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