

Urteil des LG Köln vom 27.01.2010, Az.: 28 O 237/09
In den letzten Jahren haben Abmahnungen wegen illegalen Filesharings über sog. P2P-Netzwerke ein enormes Ausmaß angenommen. Das LG Köln nahm nun hierzu Stellung und legte fest, dass die Rechtsverfolgungen nicht nach § 242 BGB rechtmissbräuchlich seien. Das Landgericht stützte sein Urteil u. a. auf den Umstand, dass durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet die Musikindustrie jedes Jahr in erheblichem Umfang geschädigt werde. Daher seien die Bemühungen der Geschädigten, mit Hilfe von Abmahnungen gegen die Urheberrechtsverletzungen vorzugehen, jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.
Nach wie vor müssen Vertreter der Film-, Musik- und Softwareindustrie erhebliche Umsatzverluste durch das private Tauschen ihrer urheberrechtlich geschützten Werke in sogenannten Peer-2-Peer-Netzwerken hinnehmen. Über Filesharing-Systeme wie eMule oder BitTorrent schließen sich Nutzer zu einer Gemeinschaft zusammen und tauschen die Daten ihrer Rechner. Es findet nicht nur ein Download einer urheberrechtlich geschützten Datei statt, vielmehr bietet der Nutzer auch entsprechende Dateien selbst anderen Teilnehmern zum Upload an. Er stellt ebenfalls die auf seinem Rechner vorhandenen Dateien anderen Teilnehmern an dem P2P-Netzwerk zum illegalen Download zur Verfügung.
Kann das bloße Anschauen eines Films im Internet bereits illegal sein? – Rechtliches Vorgehen gegen Filmportale wie Kino.to
Internetportale, die aktuelle Kinofilme und TV-Serien kostenlos und an sich illegal zum Anschauen anbieten, erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit bei Nutzern. Für die Filmindustrie stellen sich derartige Portale hingegen als Alptraum dar. Hatte man nicht bereits durch Raubkopierer in den vergangenen Jahren herbe Umsatzverluste hinzunehmen, so verliert man durch die Nutzung von solchen Filmportalen auch im kommerziellen Vertrieb von Filmen einmal mehr erheblich viele Kunden. Derzeit wohl prominentestes Beispiel eines solchen umstrittenen Filmportals dürfte Kino.to sein.
Urteil des OLG Brandenburg vom 18.02.2010, Az.: 5 U 14/09
Die Pflege und Erhaltung von im Eigentum des Staates stehenden Kulturgütern können im Rahmen eines Staatsvertrages einer Stiftung übertragen werden. Weiter kann die Verwaltung der Stiftung Maßnahmen und Regelungen vorsehen, die der Erhaltung und dem Schutz der Kulturgüter dienen. Durch die Stiftung erteilte Regelungen und Verbote, die in erster Linie nicht der Wahrung der Ordnung und dem Schutze der Substanz der Kulturgüter dienen sind unrechtmäßig. Ablichtungen, soweit sie nicht in den historischen Gebäuden selbst erfolgen, und deren gewerbliche Verwertung greifen nicht in den Schutzbereich dieser Kulturgüter ein und sind damit zulässig.
Urteil des LG Köln vom 27.01.2010, Az.: 28 O 241/09
Ein Anschlussinhaber haftet als Störer für von seinen Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen im Filesharing. Vorliegend wurden über den mittels der IP-Adresse identifizierten Anschluss des Beklagten 543 Musikdateien von dessen Kindern auf einer Tauschbörse zum Downlad angeboten. Da durch den Beklagten auch keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Rechtsverletzungen ergriffen wurden, bejahte das Gericht die Störerhaftung.
Urteil des LG Hamburg vom 19.05.2009, Az.: 312 O 243/09
Eine Lizenznehmerin der amerikanischen CONVERSE Inc. erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen eine Großmarktkette, die zunächst gefälschte "CONVERSE"-Schuhe in Werbeprospekten anwarb und anschließend auch zum Verkauf anbot. Durch den Vertrieb mit der gefälschten Ware werden die Markenrechte der Antragstellerin verletzt. Nach einer umfassenden Untersuchung der Plagiate konnte das Gericht anhand verschiedener Details wie z. B. die fehlerhafte Anbringung des Innenlabels von der Unechtheit der Schuhe überzeugt werden.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 29.01.2010, Az.: 31 C 1078/09 -78
Einer Entscheidung des AG Frankfurts zufolge, sind 150 € als Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer Netzwerk bei Musikwerken angemessen. Zudem sind nur die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten für eine Abmahnung erstattungsfähig, gerade wenn der Rechteinhaber seinen Anwalt im Rahmen einer Pauschalvereinbarung beauftragt hat. Auf eine im Nachhinein zwischen den Parteien getroffene, zweite höhere Kostenvereinbarung kann damit nicht abgestellt werden.
Beschluss des LG Köln vom 03.02.2010, Az.: 9 OH 2035/09
Werden in Tauschbörsen "im gewerblichen Ausmaß" Urheberrechtsverletzungen begangen, kann der Rechteinhaber Auskunft über die Person des Anschlussinhabers erlangen, über den die Verletzung erfolgte. Erneut definierte ein Gericht was unter einem "gewerblichen Ausmaß" zu verstehen sei: Bereits das Anbieten eines einzigen aktuellen Filmtitels über eine Tauschbörse ist als Verletzung "im gewerblichen Ausmaß" anzusehen. Relevant ist nicht nur die Menge der Rechtsverletzungen, sondern auch die Auswirkung der einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber.
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08
Ein Host-Provider haftet für begangene Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über seine Plattform nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Nach Kenntniserlangung einer konkreten Rechtsverletzung muss der Provider die rechtsverletzende Datei unverzüglich entfernen und dafür sorgen, dass es in Zukunft zu keinen gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Bietet der Provider zudem eine anonyme Nutzung des Dienstes an, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterführender Prüfungspflichten berufen.
Urteil des HansOLG vom 11.02.2009, Az.: 5 U 154/07
Erneut hat das OLG Hamburg entschieden, dass das Anbieten fremder Tonaufnahmen im Wege des sog. Streaming-Verfahrens einer Zustimmung des Tonträgerherstellers bedarf. Das Angebot, bei dem Tonaufnahmen über Internet-Streams für Dritte kostenpflichtig angehört werden können, ist als öffentliche Zugänglichmachung zu qualifizieren. Aufgrund der systematischen Einordnung zwischen den Vortrags-, Ausführungs- und Vorführungsrechten und dem Senderecht folgt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung nicht erfordert, dass Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen. Werden die Aufnahmen ohne die Zustimmung des Tonträgerherstellers zugänglich gemacht, stehen diesem demnach Unterlassungsansprüche zu.
Urteil des LG Wuppertal vom 17.11.2009, Az.: 14 O 13/09
Es ist nicht gestattet, Lehrerprüfstücke (Definition: Bücher, die ein Lehrer bestellt, um diese auf ihre Unterrichtstauglichkeit zu prüfen) mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes Endverbrauchern zu Preisen anzubieten, die unter den Beschaffungskosten liegen. Eine Rabattaktion mit Nachlässen von mehr als 25 % gegenüber dem Ladenpreis, stellt einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz dar, welches grundsätzlich eine Abgabe von preisgebundenen Büchern unter den festgesetzten Preisen verbietet.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.04.2009, Az.: I-20 U 131/08
Die Parteien schlossen einen urheberrechtlichen Verwertungsvertrag über TV-Rechte. Die Einräumung der Rechte war der Beklagten jedoch unmöglich, da sie die Nutzungsrechte zuvor bereits von ihr an einen Dritten übertragen wurden. Dies begründe grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, so die Richter vom OLG Düsseldorf. Die vertragliche Leistung kann nicht mehr erfüllt werden, so dass der anderen Partei folglich ein Ersatzanspruch zusteht. Die Bemessung der Anspruchshöhe erfolgte im Rahmen einer richterlichen Schätzung und berücksichtigte auch den hypothetischen Umstand, dass es sich bei dem Film um einen "langlebigen" gehandelt hat, der nicht nur kurzfristig Interesse beim Fernsehpublikum gefunden hätte.
Beschluss des BVerfG vom 24.11.2009, Az.: 1 BvR 213/08
Eine Verfassungsbeschwerde zweier Filmurheber gegen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer rügten die Neuregelungen in Bezug auf die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten, wonach der Filmproduzent automatisch die Verwertungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten erwerbe. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Beschwerdeführer, die bei mehreren Filmproduktionen unter anderem als Regisseure und Drehbuchautoren tätig geworden sind, von den Neuregelungen selbst betroffen sind.
Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az.: 6 U 101/09
Im Falle von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Filesharing müssen Eltern darlegen, dass sie mit Hilfe einer Firewall oder eingeschränkten Benutzerkonten sichergestellt haben, dass ihre Kinder keine Tauschbörsen nutzen können. Ein bloßes "Ermahnen" oder "Aufmerksam machen" der Kinder genügt nicht den elterlichen Kontrollpflichten. Gelingt einem abgemahnten Anschlussinhaber weiter nicht zu erklären, wer als dritte Person die Urheberrechtsverletzung über den Anschluss begangen haben könnte, haftet der Anschlussinhaber für die Verletzung vollumfänglich.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main, Az.: 11 W 53/09
Von einem Accessprovider kann nicht verlangt werden, dass dieser die Löschung von Verbindungsdaten mit der Beendigung einer Internetverbindung unterlässt. Das gilt auch, wenn der Inhaber von Verwertungsrechten bezüglich dieser Verkehrsdaten einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Auskunfts- und Sicherungsanordnung stellen wird. Denn im Gesetz ist ein Auskunftsanspruch geregelt, der gerade nicht den Anspruch auf eine den Anspruch ermöglichende Speicherung enthält. Bei Gesetzeserlass war bereits bekannt, dass ohne eine zulässige Speicherung auf Zuruf erforderliche Informationen nach der richterlichen Gestattung der Auskunft fehlen können. Die Speicherung auf Zuruf würde unzulässig zur Speicherung verpflichten, da sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Einzelfalls durch einen Richter erfolgen würde.
Urteil des BGH vom 29.10.2009, Az.: I ZR 168/06
a) Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über hergestellte und importierte Geräte.
b) Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG aufgestellten Tarife für die Ver-gütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen (§ 54d Abs. 1 UrhG a.F.), soweit nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen des...
Beschluss des OLG Köln vom 11.09.2009, Az.: 6 W 95/09
Bei der Glaubhaftmachung, dass von einer zugeteilten IP-Adresse aus das geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, muss dies als überwiegend wahrscheinlich anzusehen sein. Wenn ein Zeuge eidesstattlich versichert, die angebotene Datei abgerufen und einem Hörvergleich unterzogen zu haben, und die IP-Adresse in dem Zeitpunkt dem entsprechenden Anschluss zugeteilt war, ist der Sachverhalt im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichend glaubhaft gemacht.
Urteil des LG München I vom 14.10.2009, Az.: 21 O 22196/08
Die spezielle Formatierung von Nintendo-DS-Karten stellt eine technische Maßnahme zum Schutz eines nach dem UrhG geschützten Werkes -hier der auf der Karte befindlichen Spiele- dar. Der Entwurf und die Herstellung einer Adapterkarte, mit welcher diese Schutzfunktion umgangen werden kann, stellen einen Verstoß gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht dar und begründen einen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz.
Urteil des LG Stuttgart vom 22.10.2009, Az.: 17 O 429/09
Die Nachlassverwalter eines verstorbenen Künstlers sind nicht nach § 22 KUG zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bild oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen aktivlegitimiert. Die Befugnis, diese Rechte einzuklagen stehen den Angehörigen des verstorbenen Künstlers und nicht zwingend den Erben zu.
Beschluss des LG Hamburg vom 16.10.2009, Az.: 308 O 557/09
Grundsätzlich muss es der Urheber von Motiven nicht hinnehmen, dass seine Abbildungen widerrechtlich über eine Bildersuchmaschine genutzt werden. Jedoch muss er sein Begehren auf Unterlassung des Suchmaschinenbetreibers im gewöhnlichen Erkenntnisverfahren durchsetzen und kann sich nicht des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes bedienen. Denn das Eilverfahren gegen einen Suchmaschinenbetreiber setzt für diesen eine unverhältnismäßige Belastung dar. Im Erkenntnisverfahren hingegen kann das rechtliche Problem ebenso geklärt werden, ohne dass für einen der Beteiligten eine unverhältnismäßige Belastung entstünde.