

Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2003, Az. 4 U 14/03
In der Kombination eines Gattungsbegriffs mit einer Ortsbezeichnung in einer Domain liegt eine unlautere Irreführung, wenn es noch größere Konkurrenten der gleichen Branche in derselben Stadt gibt. Die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" erweckt nicht nur den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern, dass es sich um die Tauschule in Dortmund handelt. Die Beklagte täuscht damit eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Spitzenstellung vor.
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Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 27.02.2003, Az. 3 U /01
Mit Urteil vom 27.02.2003 hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Rechte der von Internet-Provider entscheidend gestärkt. Danach stellt die Konnektierung einer Domain durch den Name-Server-Betreiber kein Benutzen im Sinne des Markengesetzes dar. Eine Prüfungspflicht besteht selbst bei offenkundigen Rechtsverstößen nicht. Der Name-Server-Betreiber verletzt daher keine Markenrechte. Der Name-Server-Betreiber reagiert auf die Abmahnung in angemessener Weise, wenn er die Konnektierung der Domain unverzüglich löscht.
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Urteil des LG Hamburg vom 21.02.2003, Az. 416 O 1/03
Zwischen der Domain handy.de einerseits und den Domains handy.biz sowie den weiteren "handy-Domains" des Beklagten andererseits besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Gericht ging davon aus, dass die Bezeichnung "handy" im Geschäftskreis der Klägerin nicht unterscheidungskräftig sei oder die Verkehrskreise erwarten die Klägerin unter allen anderen "handy-Domains" aufzufinden. Noch im einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren hatte das OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen und dem Beklagten eine geschäftliche Nutzung verboten.
Urteil des LG Frankfurt vom 15.01.2003, Az. 2/6 O 374/02
Die Bezeichnung "hockey store" ist - als für jedermann erkennbare Bedeutung des einglischsprachigen Begriffs - für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche Kennzeichnungskraft.
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Urteil des LG Bochum vom 10.12.2002, Az. 12 O 126/02
Die Bezeichnung "Großmarkt Dortmund" ist unterscheidungskräftig und genießt markenrechtlichen Schutz gegenüber der Domain "grossmarkt-dortmund.de". Der Begriff Großmarkt steht nicht nur für eine bestimmte Vertriebsform, sondern bezeichnet die zentrale Einkaufsmöglichkeit für Händler in der Stadt. Daher gibt es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in jeder Stadt nur einen Großmarkt auf dem Lebensmittel und Frischwaren an Einzelhändler veräußert werden. Ein Unterlassungsanspruch verjährt erst mit Beendigung des Störzustandes.
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Urteil des LG Hamburg vom 18.10.2002, Az. 416 O 75/02
Zwischen der Firma und der Wortmarke der Klägerin Publikom und der Domain www.public-com.de des Beklagten besteht keine Verwechslungsgefahr. Die am Internetkommunikationsverkehr Beteiligten wissen sehr genau zwischen den Schreibweisen der einzelnen Adressaten zu differenzieren. Dies auch im Rahmen der Frage, ob es sich um die Schreibweise mit K oder C, also in deutscher oder angelsächsischer Sprache handelt oder ob Punkte oder Bindestriche zu setzen sind oder die Bezeichnung in einem Wort geschrieben wird.
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Urteil des OLG Frankfurt vom 12.09.2002, Az. 6 U 128 /01
Mit Urteil vom 12.09.2002 hat das OLG Frankfurt das Urteil des LG Frankfurt im Fall www.drogerie.de aufgehoben. Damit bleibt die rechtliche Situation bei beschreibenden Domains weiter undurchsichtig.
[Urteil im Volltext] Kommentar
Urteil des LG Düsseldorf vom 12.06.2002, Az. 2 a O 346/01
Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" durch die Internet-Domain www.canalgrande.de zur Benennung des berühmten Kanals in Venedig stellt kein Bestreiten des Namensrechts des Klägers dar. Der Namensschutz des Klägers findet dort seine Schranke, wo eine Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen, etc. als solche, d.h. als geographische Bezeichnung nutzen zu können. Die private Nutzung der geographischen Bezeichnung zur Präsentation zugehöriger Inhalte stellt in Ermangelung einer Identitäts- und Zuordnungsverwirrung auch keine Namensanmaßung zu Lasten des Geschäftsbetriebes dar.
[Urteil im Volltext]
Mit heutigen Datum sind laut Denic 5.990.049 de-Doamins registriert. Damit wird wahrscheinlich noch zum Jahresende die 6-Millionen-Marke überschritten. De-Domains sind damit die erfolgreichste Länderdomain überhaupt und hinter der TLD .com mit 21.892.550 Domains, die am meisten registrierte Domain weltweit.
Quelle: heise.de
Am 30.04.2002 ist die Verordnung Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.04.2002 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Einführung der Top-Level-Domain .EU als country-code Domain.
Urteil des OLG Stuttgart vom 07.03.2002, Az. 2 U 184/01
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 07.03.2002 das Urteil des LG Ulm abgeändert und die Klage im Fall www.netz.de wegen Verletzung des Namensrechts abgewiesen. Das Urteil ist wegweisend bei Kollisionen zwischen Namenrechten und Gattungsbegriffen und ein weiterer Schritt zu einer differenzierteren Rechtsprechung bei Domainnamen.
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