teltarif.de Onlineverlag GmbH: Rechts- und Fachanwalt Hild hält AGB von congstar für intransparent & wettbewerbswidrig

28. Februar 2011
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1808 mal gelesen
0 Shares
teltarif.de

„Volle Kostenkontrolle. Null Vertrag. Keine Grundgebühr und kein Mindestumsatz“: Damit wirbt der Mobilfunkanbieter congstar. Hört sich nicht schlecht an, denkt der Kunde. Denn es fallen nur Kosten an, wenn man auch wirklich telefoniert. Nutzt man sein Handy nicht, fallen eben auch keine Kosten an. Doch wie lange kann man die Prepaid-Karte noch nutzen, falls diese über einen längeren Zeitraum nicht mehr neu aufgeladen wurde? Erneut fiel vor diesem Hintergrund ein Mobilfunkbetreiber nach Durchsicht der AGB negativ auf. Lesen Sie zu diesem Thema ein Interview mit Rechts- und Fachanwalt und dem Verbraucherportal teltarif.de.

Auf der Startseite von congstar finden sich die werbewirksamen Aussagen „Volle Kostenkontrolle. Null Vertrag. (…) Und wenn das Guthaben verbraucht ist, einfach online aufladen.“ Liest der Verbraucher zudem Punkt 5 der AGB des Telekom-Discounters congstar, entsteht der Eindruck, dass ein Telefongespräch zu jedem Zeitpunkt möglich ist, wenn positives Guthaben auf dem Guthabenkonto besteht. Denn hier ist geregelt, dass „Die congstar Prepaid-Karte die Herstellung von Mobilfunk-Verbindungen ermöglicht, solange auf dem Guthabenkonto ein positives Guthaben besteht. Abgehende sowie im Ausland ankommende Mobilfunk-Gespräche können hergestellt werden, solange auf dem Guthabenkonto ein positives Guthaben besteht, welches ein Gespräch von mind. der Länge der kleinsten Taktungseinheit zulässt, die für die jeweilige Verbindung gilt.“

Lädt der Kunde seine Prepaid-Karte jedoch für 15 Monate lang nicht auf, erhält er plötzlich eine SMS mit dem Inhalt, dass der Prepaid-Vertrag seitens congstar mittels Monatsfrist gekündigt wird, sollte die Karte innerhalb dieser Monatsfrist nicht neu aufgeladen werden. In den AGB sucht man aber eine solche 15-Monate-Regelung vergeblich. Dies führt dazu, dass der Kunde trotz seiner Prepaid-Karte einen Mindestumsatz tätigen müsste. Die Kündigungsmitteilung ist somit überraschend und daher intransparent und unzulässig.

Congstar ist zudem der Ansicht, dass eine einfache SMS zur Kündigung ausreicht. Dem Kunden wird im Falle einer Kündigung jedoch der schriftliche Weg aufgezwungen. „Dieser ‚Nicht-Gleichlauf‘ (congstar erlaubt sich die Kündigung per SMS, der Kunde muss den Schriftweg beschreiten) ist nicht transparent und überraschend“, sagt Hild. „Diese Klausel halte ich für äußerst kritisch. Es gibt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese AGB-Klausel unzulässig ist.“

» zum Interview im Volltext

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a