Was darf ein Lehrer? Das Urheberrecht im Lehralltag

Im Zeitalter der digitalen Medien nutzen immer mehr Lehrkräfte im Unterricht nicht mehr nur die klassischen Printmedien wie z.B. Fotokopien, sondern auch das Internet und Film- oder Tonmedien zur Unterrichtsgestaltung. Bei vielen Lehrkräften herrscht jedoch Unwissen über die gesetzlichen Nutzungsgrenzen dieser Hilfsmittel. Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild wurde am 06.04.2009 von der Agentur für Bildung für den Klett Themendienst zu diesem brisantem Thema interviewt.
 
Rechtsanwalt Hagen Hild erklärte im Interview, dass eine Nutzung und Veröffentlichung von kleinen Teilen eines Werkes oder Beiträgen aus Zeitungen und Zeitschriften für Schulen, Hochschulen und die Berufsausbildung in einem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern gestattet ist und grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt. Zu beachten ist allerdings, dass Kopien oder sonstige Vervielfältigungen lediglich zum Gebrauch im Unterricht und keinem kommerziellen oder gewerblichem Zweck dienen dürfen. Auch die Wiedergabe von Film- und Tonmedien bedarf grundsätzlich keiner Erlaubnis des Rechteinhabers sofern die Vorführung im Kreis einer Schulklasse stattfindet und dadurch keine vergütungspflichtige öffentliche Veranstaltung entsteht.

Auch in der Bildung darf also nicht ohne Beachtung der gesetzlichen Grenzen kopiert, verbreitet und vorgeführt werden. Wird dies trotzdem gemacht drohen auch hier empfindliche Strafen. Diese reichen von einer Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe. Gerade wegen der heutigen digitalen Vielfalt und den vielen Möglichkeiten sollten Lehrer, Professoren und andere Lehrkräfte ihre Materialien stets aufmerksam aussuchen und beachten in welchem Umfang sie diese nutzen.

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