

Derzeit ist vor dem LG Hamburg nach Angaben in den Medien ein Gerichtsverfahren anhängig, im Rahmen dessen die französische Band Dark Sanctuary dem Rapper Bushido vorwirft, unerlaubt Sound-Schnipsel - sog. Samples - aus ihren Songs unzulässig kopiert zu haben.
Die Verwendung solcher Samples werden die Richter des LG Hamburg im Lichte der erst kürzlich getroffenen Entscheidung des BGH zu solchen Tonträger-Samples prüfen müssen.
So hatte der auch für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 – „Metall auf Metall“ – erst vor Kurzem klargestellt, dass ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers bereits dann gegeben ist, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
Maßgeblich ist hiernach allein, dass das Urheberrecht u.a. die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers schützt. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn aus einem fremden Tonträger nur kürzeste Tonsequenzen gesampelt werden.
Herr Rechtsanwalt Modi wurde nunmehr nach der genannten Entscheidung des BGH zu den noch verbleibenden Möglichkeiten der zulässigen Verwendung von sog. Samples interviewt.
Nach dessen Einschätzung dürfte es nahezu unmöglich sein, auch nur kleinste Teile aus fremden Werken ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Tonträgerhersteller zu nutzen. Die erlaubnisfreie Nutzung wird sich praktisch nur auf solche winzigen Tonpartikel beschränken, die sich nicht wiedererkennen lassen und deren Übernahme nicht mehr nachweisbar ist.
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