

Urteil des OLG Saarbrücken vom 23.06.2010, Az.: 1 U 365/09-91
Ein Berufsverband, der gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße Außenstehender vorgeht, die Verstöße seiner Mitglieder aber planmäßig duldet, handelt rechtsmissbräuchlich. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches erfolgt dann in erster Linie deshalb, um den Konkurrenten im Wettbewerb zu behindern. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Verband die Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen zum Ziel gesetzt hat.
Beschluss des OLG Hamburg vom 09.08.2010, Az.: 5 W 84/10
Multimediagigant Apple hat nun gerichtlich erwirkt, dass die deutsche Firma Koziol ihren Eierbecher nicht mehr „eiPott“ nennen darf. Dem Gericht nach sei Verwechslungsgefahr gegeben, da man –trotz differierender Schreibweise- beides gleich ausspreche. Ferner sei die Verpackung der eines iPods ebenfalls zum Verwechseln ähnlich: Die Form des Eierhalters entspreche einem iPod, das click-wheel, mit dem das Original bedient wird, werde durch ein angebrochenes Ei dargestellt. Da Apple die Marke iPod auch für Küchenaccessoires schützen ließ, bestehe folglich Verwechslungsgefahr.
Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, Az.: 2 U 51/09
Bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung ist der zu Grunde zu legende Streitwert nicht in eine Quote aus berechtigter und berechtigter Abmahnung zu teilen. Vielmehr ist ein einheitlicher reduzierter Streitwert für den berechtigten Teil der Abmahnung anzunehmen.
Urteil des LG Essen vom 11.11.2009, Az.: 44 O 96/09
Lässt eine Schülernachhilfe seine Unternehmensabläufe und das eigene Qualitätsmanagementsystem vom TÜV untersuchen und entsprechend zertifizieren, so sagt dies noch nichts über die Qualität der Nachhilfe als Dienstleistung aus. Entsprechend ist die Werbung mit "TÜV-geprüfter Nachhilfe" insofern irreführend, als dass potentielle Kunden davon ausgingen, dass der Unterricht vom TÜV auf Inhalt und Qualität überprüft und für gut befunden worden ist.
Beschluss des KG Berlin vom 03.08.2010, Az.: 5 U 82/08
Die Geltendmachung einer Vielzahl von Unterlassungsansprüchen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, wenn ein Mandant aufgrund der Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer und einem Rechtsanwalt ganz vom Kostenrisiko freigestellt wird, der Mandant dabei jedoch von anfallenden Vertragsstrafen profitiert. Ein solches Modell der Rechtsverfolgung lässt vermuten, dass Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden, als zur Erzielung von Einnahmen des Klägers und seines Rechtsanwaltes.
Urteil des LG Bochum vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09
Wird eine erhebliche Abmahntätigkeit (vorliegend: 40 Abmahnungen in 9 Monaten) vorwiegend dazu benutzt, um gegen die Wettbewerber Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, spricht dies für einen Rechtsmissbrauch. Wenn der Abmahnende jeweils eine hohe Vertragsstrafe auch für Fälle der nicht schuldhaften Zuwiderhandlung fordert und darauf sehr zeitnah die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung kontrolliert, zeigt dies, dass es vorwiegend um die Erzielung von Vertragsstrafen geht und die eigentliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in den Hintergrund getreten ist. Ein weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist ferner, wenn in der Abmahnung unverständlicherweise darauf hingewiesen wird, dass auch hinsichtlich der Zahlung des Aufwendungsersatzes eine Fristverlängerung nicht erfolgen kann.
Urteil des BGH vom 04.03.2008, Az.: VI ZR 176/07
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.05.2009, Az.: 2-06 O 61/09
Durch Einrichtung und Betrieb eines Portals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen schafft der Betreiber dadurch, dass er Gewerbetreibende nicht zur Einhaltung der Impressumspflicht zwingt, eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverletzungen. Ein bloßer Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen für gewerbliche Anbieter auf der Portalseite ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Betreiber dafür Sorge tragen, dass der Anzeigenschalter alle nötigen Impressumsangaben bereitstellt.
Urteil des AG München vom 11.07.2008, Az.: 142 C 116/08
Wer ohne Nutzungsrechte fremde Kartografien auf seiner eigenen Webseite gewerblich verwendet, muss sich im Wege der Lizenzanalogie so stellen lassen, als hätte er sich die Rechte durch Abschluss eines Lizenzvertrages einräumen lassen. Auf Mängel im Kartenmaterial und damit auf eine Verringerung der fiktiven Lizenzgebühr kann er sich nicht berufen, da er durch das unrechtmäßige Verwenden der Karten dem Lizenzgeber gar nicht erst die Möglichkeit eingeräumt hat, fehlerfreies Kartenmaterial liefern zu können.
Urteil des BGH vom 10.12.2009, Az.: I ZR 149/07
Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann. ...
Urteil des LG Berlin vom 27.04.2010, Az.: 27 O 66/10
Der Kläger, ein bekannter Comedian, befindet sich in einer Unterhaltsstreitigkeit mit seinem Vater, der sich in der Vergangenheit gegenüber der Presse dahingehend eingelassen hatte, dass er verarmt und auf Unterhalt von seinem Sohn angewiesen sei. In einem Schreiben der Rechtsanwälte des Vaters hieß es, dass „es in den Sternen stehe, inwieweit ein solches Verfahren von dem Interesse der Öffentlichkeit ferngehalten werden kann“. Hiergegen ging der Kläger vor und verlangte von seinem Vater Unterlassung dahingehend, sich gegenüber den Medien zu dem Unterhaltsverfahren und zu dem Umstand, dass der Kläger keinen Unterhalt zahlt, zu äußern. Sodann erschien ein Artikel, in dem der Vater mit den Worten „Mein Sohn müsste rechtlich für mich aufkommen, weil es so viel verdient“ zitiert wird.
Beschluss des OLG Braunschweig vom 10.08.2009, Az.: 2 W 68/09
Auch bei einem einmaligen Verkauf eines Artikels entfällt die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes nur, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dies stellte das OLG Braunschweig im Rahmen der Abweisung eines Prozesskostenhilfeantrags klar und wies diesen zurück. Der Beklagte war der Ansicht, dass die Wiederholungsgefahr entfallen sei, da das Bild nur bei einem Artikel verwendet wurde und er auch keine weiteren Artikel eingestellt habe. Auch 300,- EUR als Schadensersatz sah das OLG als berechtigt an.
Urteil des LG Bochum vom 21.04.2010, Az.: I-13 O 261/09
Wenn Unterlassungsansprüche wegen desselben Verstoßes gegen eine Firma und deren Geschäftsführer ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt werden, spricht dieser Umstand für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens. Ziel sei lediglich eine Vervielfachung der Belastung für die Abgemahnten. Auch das Aussprechen mehrerer Abmahnungen, die von vorneherein hätten gebündelt werden können, und das Setzen enger Fristen mit sehr hohen Vertragsstrafen sind Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen.
Urteil des LG Köln vom 21.04.2010, Az.: 28 O 596/09
Das öffentliche Zugängigmachen eines einzelnen Musikalbums in einem sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk stellt keinen Bagatellverstoß, sondern eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung dar. Durch das Filesharing eines ganzen Albums ist die Bagatellgrenze überschritten, zumal das Werk des Künstlers für alle User der Tauschbörse abrufbar ist. Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG bezüglich der Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR ist wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung daher nicht anwendbar.
Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, Az.: 2 U 51/09
Bei partiell berechtigter Abmahnung ist die Kostenpauschale eines Verbandes stets in voller Höhe zu erstatten, wenn dieser wettbewerbsrechtlich abmahnt. Dies gilt nicht zwischen Wettbewerbern. Zwar löst eine anwaltliche Abmahnung selbst dann einen Erstattungsanspruch aus, wenn sie nur teilweise berechtigt ist; jedoch besteht dieser Anspruch nur hinsichtlich des berechtigten Teils des anwaltlichen Mahnschreibens. Strittig bleibt, wie der Anteil genau zu berechnen sei.
Beschluss des KG Berlin vom 09.04.2010, Az.: 5 W 3/10
Die Höhe des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist an dem Interesse des Klägers an einer Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße zu bemessen. Bei unerbetener Telefonwerbung handelt es sich um einen massiven Angriff auf Verbraucherinteressen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in nicht hinzunehmender Weise missachtet. Ein Streitwert in Höhe von 30.000 € ist hier angemessen. Bei einer nur im Detail fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert von 7.500 € anzusetzen.
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 17.02.2009, Az.: 6 U 10/07
Wer zu Unrecht abmahnt und so die Sperrung des eBay-Accounts des Konkurrenten erreicht, macht sich womöglich schadensersatzpflichtig. In der unberechtigten Abmahnung, dem Ausschluss von der Handelsplattform und den daraus resultierenden Folgen für die Geschäftstätigkeit des abgemahnten Mitbewerbers kann ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen. Der aus der Rechtsverletzung resultierende Schaden löst dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Abmahner aus.
Urteil des LG Düsseldorf vom 24.02.2010, Az.: 2a O 295/09
Werden Marken angemeldet, um Dritte an der Benutzung der Marken zu hindern und um anschließend Abmahnungen aussprechen zu können, stellt dies eine bösgläubige und somit unzulässige Markenanmeldung dar. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus einer vermeintlichen Rechtsverletzung scheiden damit aus. Fehlt neben anderen Umständen auch ein ernsthafter Benutzungswille, kann ein Rechtsmissbrauch auch bereits vor Ablauf der Benutzungsschonfrist angenommen werden.
Pressemitteilung des BGH vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08
Mit der Entscheidung vom 12.05.2010 verkündete der Bundesgerichtshof ein wegweisendes Urteil zum Thema Störerhaftung für Betreiber von WLAN-Anschlüssen. Laut BGH können Privatpersonen ausschließlich auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der nicht ausreichend gesicherte WLAN-Anschluss von einem Unberechtigten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Urteil des KG Berlin vom 01.04.2009, Az.: 24 U 133/08
Eine Werbeanzeige mit dem Slogan „Neuware, Originalverpackt vom Händler mit 2 Jahren Garantie!“ verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Verkäufer ist nicht verpflichtet, schon vor Vertragsschluss über Details der Garantiebestimmungen zu informieren. Auch wird durch den Verweis auf die Garantie beim Käufer nicht der Eindruck erweckt, dass er seine Gewährleistungsrechte gegen den Händler verliert. Sowohl das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg als auch das OLG Hamm haben dagegen bei Werbung mit einer Garantie einen Wettbewerbsverstoß gesehen.
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