

Urteil des OLG Köln vom 10.02.2012, Az.: 6 U 187/11
Wer eine Vielzahl von Tippfehler-Domains betreibt, um diejenigen Nutzer, die sich vertippen, von der eigentlich aufgesuchten Website fern zu halten, behindert den Mitbewerber gezielt, was einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
In den ersten beiden Teilen unserer Artikelserie zum eCommerce-Recht haben wir Ihnen bereits u.a. die aktuelle Rechtsprechung zur 40-Euro-Klausel, den Anforderungen an ein Garantieversprechen, der Angabe von Lieferkosten und der Impressumspflicht für Fanseiten auf Facebook aufgezeigt.
Im letzten Teil dieser Serie werden wir Ihnen darlegen, wie die Gerichte z.B. zur Werbung mit Markenlogos, dem nachträglichen Ausschluss der Gewährleistung, der Zulässigkeit von Ersatzzustellungen an Nachbarn und zu Google AdWords entschieden haben.
Urteil des LG Hamburg vom 06.01.2011, Az.: 327 O 779/10
Die Klausel "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden." ist keine unzulässige Verkürzung des Widerrufsrecht. Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Klausel als „Bitte“ und nicht als verbindliche Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrecht.
Urteil des OLG Köln vom 03.02.2012, Az.: 6 U 76/11
Die von der Rechtsprechung zur sogenannten Störerhaftung der Medien entwickelten Kriterien können, obwohl die Rechtsfigur der Störerhaftung für das Lauterkeitsrecht inzwischen aufgegeben worden ist, für diese Beurteilung weiter herangezogen werden. Danach beschränkt sich die Prüfpflicht angesichts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und wegen des im Anzeigengeschäft herrschenden Zeitdrucks grundsätzlich auf die Vermeidung grober und eindeutiger, unschwer erkennbarer Verstöße. Dem Verleger einer Zeitschrift ist es zuzumuten, Werbeanzeigen auf ihre Wettbewerbswidrigkeit hin zu kontrollieren. Dies gilt vor allem im Bereich der Gesundheitsvorsorge im Rahmen einer Schlankheitswerbung und wenn dem Verleger die Wettbewerbswidrigkeit aufgrund einer vorherigen Abmahnung bezüglich des beworbenen Produkts bekannt ist.
Skrupellose Geschäftemacher nutzen die Unaufmerksamkeit mancher Menschen aus. Sie versuchen im Internet, per Telefon oder mittels Email die Menschen abzuzocken.
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über drei aktuelle Abzockmethoden gegeben.
Der erste Teil unserer dreiteiligen Artikelserie beschäftigte sich mit der Werbung mit Produktbildern, Statt-Preisen, Garantien und dem Ort der Nacherfüllung sowie der sogenannten doppelten 40-Euro-Klausel.
Der zweite Teil unserer dreiteiligen Artikelserie beleuchtet u.a. die Spielzeugrichtlinie und die Belehrung über ein Nichtbestehendes Widerrufsrecht. Den klassischen Problemkreisen, wie der Grundpreisangabe auf eBay und der Verwendung fremder Produktbilder, wurden neue Facetten hinzugefügt. Schließlich entschied der BGH über die Frage, wer die Kosten der Ein- und Ausbaukosten der defekten Ware zu tragen hat.
Bereits im letzten Jahr wurde Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild von FOCUS Online zu der Gefahr einer „Abmahnwelle“ im sozialen Netzwerk Facebook befragt (Link). Nun berichtet golem.de über die erste Abmahnung eines Facebook-Nutzers. Auf seiner Pinnwand hatte ein Dritter ein Foto, ohne Zustimmung des Inhabers der Nutzungs- und Verwertungsrechte, eingestellt.
Unser Mandant erhielt von Rechtsanwalt Cojger eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Unser Mandant soll über die Internetplattform Xjuggler.de jugendgefährdende Filme angeboten haben, ohne die nach dem JuSchG erforderlichen Vorkehrungen eingehalten zu haben.
Urteil des OLG München vom 08.03.2012, Az: 29 U 3837/11
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung liegt im Wettbewerbsprozess grundsätzlich beim Kläger.
2. Dem Beklagten kann eine prozessuale Erklärungspflicht treffen; das setzt allerdings voraus, dass der Kläger über bloße Verdachtsmomente hinaus die für die Irreführung sprechenden Tatsachen vorgetragen hat.
Urteil des LG Berlin vom 05.09.2006, Az.: 103 O 75/06
Die Eröffnung eines eBay-Shops allein begründet noch keine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 14 BGB. Jedoch kann eine hohe Anzahl an eingestellten Artikeln, von denen der Großteil noch Neuwaren sind, auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweisen. Ist mit dem Verkauf von Artikeln gleichzeitig auch ein umfangreicher Einkauf gleichartiger Waren verbunden, lässt dies umso mehr auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen.
Betreibt ein Unternehmer in Deutschland einen eigenen Online-Shop, so hat er nicht nur die Vorschriften des Fernabsatzrechts, sondern neben vielen anderen Regelungen insbesondere auch die Normen des Wettbewerbsrechts zu beachten, um die Verfolgung von Rechtsverstößen durch die Konkurrenz zu verhindern. Die stetig steigenden Anforderungen an einen rechtskonformen Internet-Shop durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung sind dabei jedoch nicht nur wesentlich strenger als im „klassischen“ Ladenhandel, sondern für Internethändler kaum noch zu überblicken.
Urteil des OLG Hamm vom 31.01.2012, Az.: I-4 U 169/11
Wer in seiner Internetpräsenz folgenden Hinweis aufgenommen hat: "Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.", muss sich daran festhalten lassen.
Beschluss des OLG Hamm vom 13.10.2011, Az.: I-4 W 84/11
Werbeprospekte, in denen Angaben zur Identität, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens fehlen, stellen eine irreführende Werbung dar. Ein Verweis auf die Internetseite des Unternehmens, welches dem Verbraucher ermöglicht, Kontakt mit diesem aufzunehmen, genügt nicht. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten abrufen muss oder sich zum Geschäftslokal begeben muss, um die erforderlichen Informationen zu erhalten, wird dem Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan.
Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2012, Az.: I-4 U 129/11
1. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger einen Gerichtsstand nach den Erfolgsaussichten auswählt.
2. Es stellt keine irreführende Alterswerbung dar, wenn zum 5-jährigen Geburtstag eines Unternehmens mit einem Geburtstagsrabatt geworben wird, der gegenwärtige Unternehmensinhaber das Unternehmen aber nicht seit 5 Jahren betreibt. Die Behauptung ist wahr, da es nicht auf die Identität des Unternehmensträgers, sondern auf die Kontinuität des Unternehmens ankommt.
Kommentar zum Urteil des HansOLG Hamburg vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09
Nicht erst seit der Inhaftierung von Kim Schmitz (Megaupload) stellt sich die Frage, ob sogenannte Filehoster für den urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden können, die User einstellen.
Das schweizerische Unternehmen Rapidshare ist ein Filehoster der ersten Stunde. Dementsprechend führt das Unternehmen seit Jahren Gerichtsverfahren wegen der urheberrechtlichen Relevanz seines Geschäftsmodells.
Nunmehr hat das OLG Hamburg eine Haftung des Filehosters Rapidshare erneut bejaht (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09).
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.01.2012, Az.: 11 U 36/11
Wenn ein Rechteinhaber zunächst selbst eine Abmahnung ausspricht, d.h. insbesondere eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordert, kann er für eine weitere anwaltliche Abmahnung seine Kosten nicht vom Gegner ersetzt verlangen.
Einer unserer Mandanten wurde aufgrund der Einfuhr markenverletzender Aufkleber abgemahnt.
Gemäß der Abmahnung der Rechtsabteilung der BMW AG hat das Hauptzollamt München die BMW AG darüber informiert, dass unser Mandant versucht haben soll, eine große Menge an Aufklebern in die BRD einzuführen, die mit der Wort-/ Bildmarke der BMW AG versehen waren.
Gemäß der Abmahnung der Firma Liverpool Football Club & Athletic Grounds Ltd. U.K. soll unser Mandant durch die unerlaubte Einfuhr von Aufklebern mit Abbildungen verschiedener Marken ihre Rechte verletzt haben.
Urteil des BGH vom 17.08.2011, Az.: I ZR 148/10
a) Legt ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist, so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbandes grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt.
b) Ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbandes ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.
c) Rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.
d) Ein Rechtsmissbrauch ist zu...
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