

Pressemitteilung des BGH zu den Urteilen vom 23.02.2010, Az.: XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09
Gegenüber potentiellen oder tatsächlichen Kunden muss ein Kreditinstitut im Rahmen einer Geschäftsanbahnung gewisse Informationspflichten (§ 675 a BGB) erfüllen, damit ein Kunde die verschiedenen Konditionen der Institute vergleichen kann. Gegenüber einem Verbraucherschutzverband gelten diese Pflichten jedoch nicht.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 04.12.2009, Az.: 3-12 0 123/09
Ein gewerblicher Verkäufer ist im Fernabsatz nicht verpflichtet Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Abmahnung die sich hierauf bezieht ist unberechtigt, so das LG Frankfurt am Main.
Urteil des OLG Hamm vom 08.01.2010, Az.: 12 U 124/09
Die Betreiberin einer Agentur für Beratung und Management im Profifußball hatte mit einem Berufsfußballspieler einen befristeten Beratervertrag geschlossen, nach dem sich dieser bei Abschluss und Verlängerung von Arbeitsverträgen ausschließlich an die Betreiberin wenden sollte. Diese Vertragspflicht ist aber nach § 134 BGB, § 297 SGB III unwirksam, da sie sicherstellen soll, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Daher besteht keine Schadensersatzverpflichtung des Fußballspielers, welcher sich einer anderen Beratungsfirma zuwandte.
Pressemitteilung Nr. 21/2010 zum Urteil des BGH vom 28.01.2010, Az.: Xa ZR 37/09
Bei einem Flugprämienprogramm konnten Reisende eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln und innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets einlösen. Das Flugunternehmen behielt sich in den Teilnahmebedingungen das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Die Gutschrift der Bonuspunkte ist aber der Sache nach ein bei Flugbuchung vereinbarter Rabatt, so der BGH. Deshalb stellt die Verfallsklausel eine unbillige Benachteiligung des Reisenden dar und ist daher unzulässig.
Urteil des BGH vom 09.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08
Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung ist eine genaue Bestimmung des Fristbeginns inkl. der ausdrücklichen Definition der Textform der zuzugehenden Widerrufsbelehrung Pflicht. Außerdem muss dem Verbraucher im Detail erschließbar sein wofür er Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware zu leisten hat und wann er diesen nicht zu leisten hat.
Allerdings darf eine Widerrufsbelehrung gesetzliche Vorschriften dem Kunden vorenthalten, sofern diese nicht eintreffen und der Kunde keinen Nachteil dadurch erleidet. Im vorliegenden Fall war es unwesentlich dass ein Rücktrittsrecht für telefonisch geschlossene Verträge vorhanden sein konnte, das die Widerrufsbelehrung nur für ebay-Verkäufe Verwendung fand.
Beschluss des BVerfG vom 17.11.2009, Az.: 1 BvR 1964/09
Die Kosten eines Rechtsstreits sind gemäß der Zivilprozessordnung gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Gibt ein Wettbewerber jedoch wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Anlass für ein wettbewerbsrechtliches Verfahren und wird dieser antragsgemäß verurteilt, sind ihm auch die ganzen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eine Teilauferlegung der Kosten, obwohl hierfür keine Gründe ersichtlich sind, ist als "willkürlich" anzusehen und verletzt den Obsiegenden in seinen Rechten aus Art. 3 Grundgesetz.
Urteil des BGH vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 318/08
Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist. Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat. Wir veröffentlichten bereits die Pressemitteilung Nr. 241/2009, nun liegt uns auch das Urteil vom Volltext vor.
Urteil des BGH vom 15.07.2009, Az.: VIII ZR 225/07
a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet. ...
Urteil des LG Kiel vom 25.03.2009, Az.: 5 O 206/08
Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Mobilfunkverträgen, die von Resellern mit Verbrauchern abgeschlossen werden, erfüllen nicht immer die gesetzlichen Anforderungen. So sind beispielsweise Klauseln, die das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bei Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen durch den Kunden vor Ablauf der Widerspruchsfrist zum Gegenstand haben, unwirksam.
Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 08.09.2009, Az.: 2 W 55/09
Erneut wurde entschieden, dass eine AGB-Klausel mit der Angabe, die Lieferzeit für Waren dauere "in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand", zu ungenau ist. Eine solche Klausel gibt nicht mit hinreichender Bestimmtheit an, mit welcher Lieferzeit der Verbraucher nun zu rechnen hat. Denn "in der Regel" heißt nur, dass der Versand im Normalfall in dieser Zeit erfolgt und nur im Normalfall mit DHL erfolgt. Diese Angaben sind jedoch für den Verbraucher zu ungenau und verstoßen daher gegen die Regelung des § 308 Nr. 1 BGB.
Urteil des BGH vom 17.07.2009, Az.: V ZR 254/08
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Netzbetreibers, in welcher dieser die Haftung für Nachentschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern aus § 76 II TKG auf den Betreiber abwälzt ist unwirksam, wenn die Haftung nicht im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Nutzung des Netzes durch den Betreiber der Telekommunikationslinie steht.
Urteil des BGH vom 03.12.2009, Az.: III ZR 73/09
Der BGH entschied, dass Widerrufsbelehrungen im Internet nach Änderung des § 312 d Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen an die neue Gesetzeslage anzupassen sind. Damit hob er das Urteil des Brandenburgischen OLG vom 11.02.2009 auf. Widerrufsbelehrungen, die noch vorsehen, dass das Widerrufsrecht dann vorzeitig erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat, sind seit dem 04.08.2009 unzulässig.
Urteil des BGH vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 96/07
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsverfahren als Form des Lastschriftverfahrens vorsehen, sind unwirksam, da nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dieser Grundsatz, der bisher im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen gebraucht wurde, dehnte der BGH nun auch auf eine Geschäftsbeziehung bei einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag aus.
Urteil des OLG Hamm vom 05.11.2009, Az.: 4 U 121/09
Die Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht im Fernabsatz setzt unter anderem voraus, dass er die Belehrung in Textform erhält. Eine bloße Wiedergabe des Hinweises "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" auf der Webseite genügt mangels Perpetuierungsfunktion nicht. Gleichwohl schadet dies nicht, wenn der Verbraucher darüber hinaus eine Belehrung in Textform erhält. Insbesondere verstößt ein solcher Hinweis nicht gegen Wettbewerbsrecht, da ihm der Verbraucher unmissverständlich entnehmen kann, an welche Voraussetzungen der Fristbeginn geknüpft ist.
Pressemitteilung Nr. 250/2009 des BGH vom 9.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08
Der BGH beschäftigte sich aktuell mit drei Klauseln in der Widerrufsbelehrung. Demnach stellt eine Klausel mit der Formulierung "frühestens" keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist dar und ist unwirksam. Ebenso ist eine formularmäßige Regelung zum Wertersatz unwirksam, sofern diese keine Regelung zum Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme enthält. Es schade jedoch nicht der Eindeutigkeit einer Widerrufsbelehrung, dass eine Klausel, die den Ausschluss des Widerrufsrechts regelt, lediglich die gesetzlichen Ausschlusstatbestände aufzählt.
Urteil des BGH vom 17.09.2009, Az.: Xa ZR 40/08
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn zur Zahlung eine Belastungsermächtigung oder Einzugsermächtigung erteilt werden muss. Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.
Urteil des LG Hamburg vom 16.12.2008, Az.: 312 O 436/08
Telefonanrufe zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern gelten als unzumutbare Belästigung. Begründet wird dies damit, dass der Schutz der Individualsphäre höher gestellt ist als das wirtschaftliche Gewinnstreben und dass es eine Reihe andere Werbemethoden gibt, die es nicht erforderlich machen, auch noch in den privaten Bereich des Verbrauchers einzudringen. Eine Einwilligung in allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt. Die Einwillugungsklausel benachteiligt den Kunden, wenn sie sich nicht auf die Werbung bezüglich des angebahnten Vertragverhätnisses beschränkt, sondern ebenfalls die Möglichkeit für Werbung für sonstige Vertragschlüsse schaffen soll. Denn dadurch wird dem Kunden ein unüberschaubares Risiko aufgebürdet.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2009, Az.: I-6 U 17/09
Die Einholung eines Sachverständigengutachten zur Wertermittlung von Darlehenssicherheiten ist allein im Interesse der Bank. Die Übernahme der "Schätzgebühr" durch den Verbraucher wird somit nicht als Teil der AGB Vertragsbestandteil, da diese auf Kosten im Interesse des Verbrauchers beschränkt sind. Eine Übernahme der "Schätzgebühr" durch den Verbraucher ist jedoch als allgemeiner Vertragsbestandteil zulässig.
Pressemitteilung Nr. 241/2009 des BGH zum Urteil vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 318/08
Ein Widerrufsrecht nach § 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers wirksam oder der Vertrag zulässig ist. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im vorliegenden Fall bei einem sittenwidrigen Kaufvertrag über ein in Deutschland verbotenes Radarwarngerät – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.
Urteil des OLG Hamm vom 30.07.2009, Az.: 4 U 69/09
Das Stattfinden von Konzerten ist die Vertragspflicht des Veranstalters und nicht des Wiederverkäufers der Tickets. Fällt das Konzert aus, so kann der Kunde nicht vom Verkäufer sondern allein vom Veranstalter Schadensersatz verlangen. Der Ticketverkäufer kann seinen durch den Ticketweiterverkauf gemachten Mehrgewinn hingegen behalten, da er seiner Leistungspflicht durch das Verschaffen der Eintrittskarte nachgekommen ist.