

Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 01.03.2012, Az.: 14c O 302/11
Der von der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG vertriebene Schoko-Vanille-Pudding „Flecki“ verstößt weder gegen ein von Dr. Oetker eingetragenes Designrecht noch liegt in seiner Vertreibung ein Wettbewerbsverstoß. Zum einen wird das Dr. Oetker-Produkt „Paula“ durch das Aldi-Produkt nicht nachgeahmt. Zum anderen liegt im Vertreib von „Flecki“ keine vermeidbare Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung vor. Außerdem unterscheiden sich „Flecki“ und „Paula“ erheblich in der Maserung der Puddingmassen sowie in der Aufmachung und Verpackung voneinander.
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Ist ACTA das Ende des freien Internets oder ein Segen für diejenigen, die ein Recht am geistigen Eigentum ihr Eigen nennen dürfen?
ACTA verunsichert und polarisiert. Es wird befürchtet, dass ACTA zu einer Internetzensur, Netzsperren, einem Three-Strike-Modell und zu einer lückenlosen Kontrolle des Internets durch Staat und Private führen wird.
Urteil des BGH vom 07.04.2011, Az.: I ZR 56/09
Eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG setzt eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und erfordert daher, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.
Im Geschmacksmuster-Rechtsstreit unterlag nun der Elektronikhersteller Samsung dem Computer-Riesen Apple. Gegenstand des Rechtsstreits war Samsungs Produkt "Samsung Galaxy Tab 10.1" - ein Tablet-PC, dessen Gestaltung dem Apple-Produkt "IPad 2" verblüffend ähnlich sieht. Dessen charakteristische Gestaltungsmerkmale hatte sich Apple im Wege eines Geschmacksmusters schützen lassen. Das Landgericht Düsseldorf untersagte dem Hersteller Samsung nun die Benutzung, insbesondere auch die Herstellung, das Anbieten und In-den-Verkehr-bringen, sowie die Ein - und Ausfuhr seines "Samsung Galaxy Tab 10.1" in der Europäischen Union.
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