

NEU im abmahnBAROMETER:
Uns erreicht eine Abmahnung der AEGIS Multimedia Service GmbH, welche durch Rechtsanwalt Tobias Selig ausgesprochen wurde. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, dass er eine Urheberrechtsverletzung an dem russischen Filmwerk „Что творят мужчины“ („Was Männer wollen“) begangen hätte.
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Rechtsanwälte Waldorf mahnten einen unserer Mandanten im Namen der Sony Music Entertainment GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ab.
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Die Rechtanwälte Kornmeier & Partner mahnen einen unserer Mandanten im Namen der Embassy of Music GmbH wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ab.
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Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung vor.
Urteil des BGH vom 13.12.2012, Az.: I ZR 182/11
Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist bei der Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.
Urteil des BGH vom 22.04.2009, Az.: I ZR 175/07
Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger ist allein derjenige, der die körperliche Festlegung der Funksendung technisch bewerkstelligt, selbst wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben. Eine Funksendung wird nicht öffentlich zugänglich gemacht, wenn jeweils nur eine einzelne Aufnahme einer Sendung auf Bild- oder Tonträger jeweils nur einer einzelnen Person zugänglich gemacht wird, selbst wenn diese einzelnen Personen in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.
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Uns liegt eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Komning, wegen des Ausstrahlens des Sendeprogramms in der Öffentlichkeit ohne den "Abonnementvertrag für Gewerbe und Vereine", vor.
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Rechtanwälte Waldorf Frommer mahnen abermals einen unserer Mandanten im Namen der Constantin Film Verleih GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ab.
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Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen im Namen der Verlagsgruppe Random House GmbH einen unserer Mandanten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ab.
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Rechtanwälte Waldorf Frommer mahnen abermals einen unserer Mandanten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ab. Dieses Mal im Namen der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany.
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Abermals mahnen die Sasse & Partner Rechtsanwälte im Namen der Senator Film Verleih GmbH einen unserer Mandanten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ab.
Urteil des BGH vom 20.09.2012, Az.: I ZR 90/09
Einem Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes eines Computerprogramms nach § 809 BGB zum Zwecke des Nachweises einer Urheberrechtsverletzung steht nicht entgegen, dass unstreitig nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde, sondern lediglich einzelne Komponenten und es deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass gerade die übernommenen Komponenten nicht auf einem individuellen Programmierschaffen desjenigen beruhen, von dem der Kläger seine Ansprüche ableitet.
Urteil des BGH vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht.
Pressemitteilung des BPatG vom 05.04.2013, Az.: 2 Ni 59/11 EP, 2 Ni 64/11 EP
Der sogenannten „Wischbewegung“ zur Entsperrung von technischen Geräten bei Apple („Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image“), wurde in einem Verfahren vor dem Bundespatentgericht der Patentschutz versagt. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem Apple-Patent um eine nicht-technische Erfindung, sondern lediglich um eine nützliche, grafische Maßnahme der Bedienung für den Benutzer handle und eine Patentierbarkeit somit nicht gegeben sei.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.03.2013, Az.: I-20 W 118/12
Von Internetzugangsprovidern kann nicht gefordert werden, die IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern, um diese später für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen herauszugeben. Ein Löschungsverbot ist in § 101 UrhG nicht vorgesehen, so dass die Auskunftspflicht auf die vorhandenen Daten beschränkt ist. Die Annahme einer Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen - gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur „Vorratsdatenspeicherung“ – bedarf einer konkreten gesetzlichen Grundlage.
Beschluss des BGH vom 05.12.2012, Az.: I ZB 48/12
a) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist.
b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.
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Abermals liegt uns eine Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Namen der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consultig Ltd. vor. Unser Mandant soll das Urheberrecht an einem Filmwerk verletzt haben.
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Erneut liegt uns eine Abmahnung der Koch Media GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Reichelt, Klute, Aßmann, wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung an einem Computerspiel vor.
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Die Techland Sp. Z o. o. mahnt durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann einen unserer Mandanten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an einem Computerspiel ab.
Urteil des OLG Rostock vom 15.01.2013, Az.: 2 UH 1/12
Der Kläger hat Ansprüche aus einem außergerichtlichen Vergleich geltend gemacht, dem ein nach dem Urheberrecht zu begründender Sachverhalt zugrunde liegt. Nun stritten das AG Rostock und das AG Ludwigslust um die Zuständigkeit für dieses Verfahren, denn das AG Rostock ist für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten zuständig. Allerdings ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen und umfasst somit alle Ansprüche aus dem Urheberrecht sowie alle daraus hergeleiteten Ansprüche und Folgeverfahren.
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