

Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 16.03.2012, Az.: 4 K 4251/11
Die Werbeaktion „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ stellt kein (grds. verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrage dar.
Urteil des BGH vom 28.09.2011, Az.: I ZR 93/10
Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.09.2011, Az.: 4 A 17/08
Die Untersagungen der Vermittlung von Sportwetten, die sich auf das staatliche Sportwettenmonopol stützen, sind europarechtswidrig. Die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit wird hierdurch unverhältnismäßig eingeschränkt. Es ist erforderlich, dass die Monopolregelung geeignet ist ihre Ziele - Bekämpfung der Spielsucht - zu verwirklichen, in dem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt. Die Monopolträger beschränken ihre Werbeaktivitäten nicht auf die Information und Aufklärung, sondern sind darauf gerichtet Unentschlossene durch hohe Gewinne zum Spielen zu bewegen. Auch die Ermittlung der Lottozahlen vor laufenden Kameras ist aufgrund ihrer Anreizwirkung unzulässig.
Urteil des LG Hannover vom 22.09.2011, Az.: 25 O 98/10
Auch die Werbung eines ausländischen Anbieters auf deutschen Internetseiten für Glücksspiele verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Da der Anbieter sich zielgerichtet und gewollt (auch) an deutsche Spielteilnehmer wandte, ist die internationale Zuständigkeit und ein Wettbewerbsverhältnis gegeben.
Pressemitteilung Nr. 3/11 zu den Entscheidungen des OLG München vom 17.03.2011, Az.: 29 U 2819/10; 29 U 2944/10
Die staatliche Lotterieverwaltung warb an Ostern mit „Glückspäckchen im Osternest – Die Lose von Lotto Bayern wünschen schöne Feiertage“. Zudem konnte man im Rahmen von Sonderauslosungen täglich ein Cabrio gewinnen. Hierdurch wurde nicht nur über die Möglichkeit des Glücksspiels informiert, sondern gezielt zum Glücksspiel aufgefordert und animiert bzw. nicht nur eine vorhandene Spielleidenschaft kanalisiert, sondern der Entschluss zur Spielteilnahme erst hervorgerufen. Auch wenn diese Werbung unlauter war, konnte der Freistaat Bayern nicht verurteilt werden, da die Ansprüche des klagenden Vereins rechtsmissbräuchlich waren. Der Verein weigerte sich nämlich Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder zu verfolgen.
Beschluss des VG Schleswig-Holstein vom 25.01.2011, Az.: 12 B 76/10
Die Muttergesellschaft haftet für ihre im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften, welche entgegen ihrer Weisung weiterhin Glückspiel über das Internet vermitteln.
Urteil des OLG Koblenz vom 01.12.2010, Az.: 9 U 258/10
Die Durchführung von Testkäufen (durch Minderjährige) im größeren Umfang ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Veranstalter und Verkaufsstellen von autorisierten öffentlichen Glücksspielen haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Dabei haftet der Veranstalter für das Verhalten des Verkaufspersonals. Der Verkauf von Rubbellosen ist nicht kerngleich zu der Teilnahme an allen übrigen öffentlichen Glücksspielen. Geschäftsführer einer GmbH haften, wenn sie entweder persönlich die Rechtsverletzung begangen oder die eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert haben.
Neben den beiden bereits dargestellten „Social Media“-Services Twitter und Facebook gibt es noch eine Reihe weiterer, wichtiger Online-Dienste. Da eine Auflistung den Rahmen dieser Serie sprengen würde, folgen ein paar allgemeine Grundsätze, die beim rechtskonformen Auftritt von Unternehmen im Internet beachtet werden müssen.
Im ersten Teil hatten wir bereits die rechtlichen Herausforderungen des Einsatzes von „Social Media“ im unternehmerischen Bereich am Beispiel von Twitter dargelegt. Im zweiten Teil der Serie soll es um den rechtskonformen Auftritt eines Unternehmens bei Facebook gehen. Das soziale Netzwerk zählt nicht zuletzt wegen seiner immer noch stetig steigenden Nutzerzahl zu den derzeit wichtigsten „Social Media“-Tools für Unternehmen.
Unternehmen, die sich im Internet ausschließlich mit der eigenen Webseite präsentieren, verkennen die Zeichen der Zeit: „Social Media“ lautet das neue Zauberwort der Kundenakquise im Internet. Ziel dieses Kunstbegriffs ist es, mit den Nutzern über bestimmte Internetdienste auf Augenhöhe zu kommunizieren, um diese für das eigene Unternehmen zu gewinnen. Wer keinen eigenen Twitterkanal führt, oder es verpasst, das eigene Unternehmen und deren Produkte auf Facebook zu präsentieren, verliert im Zweifel wichtige Kundenströme.
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 20.01.2011, Az.: 6 S 1685/10
Da der Erfolg im Spiel anfangs davon abhängt, ob aus den zufällig erhaltenen Karten eine gewinnträchtige Pokerhand gebildet werden kann, handelt es sich bei der Pokervariante "Texas Hold'em" um ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, dessen Veranstaltung im Internet trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 weiterhin der behördlichen Erlaubnis bedarf und ohne diese verboten ist.
Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 18.01.2011, Az.: 1 MB 29/10
Werden Wettterminals in Spielhallen installiert ändert sich die Kunden-/ Zielgruppe, sodass diese Abweichung eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung zur Folge hat. Begründet wird es dahingehend, dass Kunden welche an Live-Wetten teilnehmen sich so lange in der Spielhalle aufhalten wie es für sie interessante Live-Sportereignisse gibt, auf die gewettet werden kann. Für Kunden welche hingegen "Token"- oder Geldgeräte nutzen, spielt dies keine Rolle.
Beschluss des VG Berlin vom 15.04.2011, Az.: 35 L 177.11
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt erneut seinen Ansicht, dass das staatliche Wettmonopol gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und die europäische Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwetten-Vermittler verstößt. Das Lotterieangebot der Deutschen Kassenlotterie Berlin sei durch seine Hinweise auf hohe Gewinnmöglichkeiten und die gemeinnützige Verwendung der Erlöse auch mit dem Glücksspielstaatsvertrag selbst nicht vereinbar.
Beschluss des VGH Hessen vom 03.03.2011, Az.: 8 A 2423/09
Die Vermittlung von Glücksspielen per SMS ist aus Gründen der Suchtprävention und des Jugendschutzes in Hessen nicht erlaubt. Via SMS sind Sportwetten mittels Mobiltelefon grundsätzlich von jedem Ort aus und zu jeder Zeit spielbar. Dadurch unterliegen sie keiner sozialen Kontrolle, so dass das Verbot der Teilnahme von Minderjährigen leicht umgangen werden kann. Auch die Vermittlung von Glücksspielen über Zigarettenautomaten bietet keine ausreichende Sicherheit des Ausschlusses Minderjähriger und ist daher ebenfalls nicht erlaubt.
Urteil des OLG Köln vom 10.12.2010, Az.: 6 U 85/10
Für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel darf in Fachzeitschriften für pharmazeutisch-technische Assistentinnen (PTA) nicht in Kombination mit einem Gewinnspiel geworben werden. Es liegt insofern ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vor, wonach Zuwendungen an Fachpersonal verboten sind. Vorliegend bestand insbesondere die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung, da die ausgelobten Preise deutlich über der Schwelle der Geringfügigkeit lagen und somit geeignet waren eine affektive, positiv geprägte Beziehung des Empfängers zu dem Produkt herzustellen, das den Gewinn ermöglicht hat. Infolgedessen könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine durch das Gewinnspiel beeinflusste PTA das beworbene Produkt einem Patienten empfiehlt, obwohl im Zweifelsfall die Konsultation eines Arztes notwendig gewesen wäre.
Beschluss des VG Wiesbaden vom 17.02.2011, Az.: 5 K 1328/09.WI
Die gewerbliche Spielvermittlung im Bundesland Hessen ist erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnispflicht ist weder unverhältnismäßig noch diskriminierend und daher nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet.
Urteil des BGH vom 05.10.2010, Az.: I ZR 4/06
a) Im Hinblick auf die erhebliche Anlockwirkung, welche bei der Kopplung von Warenverkauf und einem Preisausschreiben/Gewinnspiel anzunehmen ist, ist unzulässig, wenn sie nach § 3 I UWG die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonst. Marktteilnehmern beeinträchtigen.
Nach §§ 3, 4 Nr. 6 UWG handelt es sich um ein generelles Verbot der Kopplung solcher Preisausschreiben an ein Umsatzgeschäft, die den Richtlinien (2005/29/EG) über unlautere Geschäftspraktiken entgegensteht.
Urteil des VG Stuttgart vom 14.02.2011, Az.: 4 K 4482/10
Eine Verfügung, die eine Untersagung der Vermittlung von Sportwetten aus Deutschland in einen anderen EU-Staat durch Private beinhaltet, kann aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht auf § 9 GlüStV gestützt werden. Denn die dort getroffene Regelung verstößt gegen Art. 49 bzw. 56 AEUV. Weiterhin ist eine Untersagung allein gegenüber Drittstaatenangehörigen deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet ist.
Beschluss des KG Berlin vom 26.08.2010, Az.: 23 U 34/10
Äußert sich ein Gewinnspielteilnehmer bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel lediglich dahingehend, dass er eine Schiffsreise gewinnen will, kommt kein Vertragsverhältnis mit dem Gewinnspielveranstalter zustande.
Urteil des BGH vom 16.12.2010, Az.: I ZR 149/08
Nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV ist es staatlichen Lottogesellschaften nicht allgemein verboten, mögliche Höchstgewinne von über 10 Millionen € (hier: Jackpotausspielung) anzukündigen, sofern die Ankündigung in ihrer konkreten Gestaltung eine sachliche Information darstellt.
Ein Kundenmagazin einer Lottogesellschaft, dessen Titel imperativ zur Spielteilnahme auffordert (hier: Spiel mit), stellt eine nach § 5 Abs. 1 GlüStV unzulässige Werbung dar.
siehe auch:
Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH zur Auslegung der Fernabsatzrichtlinie,
veröffentlicht am 18.03.2009
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