

Urteil des LG Hamburg vom 8.12.2009, Az.: 325 O 366/09
Eine über einen Mitbewerber veröffentlichte, im Kern unrichtige Pressemitteilung muss von diesem nicht hingenommen werden. Obwohl nachweislich an einen Teilnehmer eines Online- Wettanbieters ein Gewinn in Höhe von 31,7 Millionen Euro ausbezahlt wurde, vermeldete eine staatliche Lotterie-Gesellschaft, die Ausschüttung sei lediglich als PR-Gag zu werten.
Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 27 W (pat) 143/08
Die Internationale Marke "CASINO DE MONTE CARLO" ist in Deutschland für Glücksspiele und Spielwaren nicht eintragungsfähig. Die Wortfolge ist eine beschreibende Angabe, da sie sich aus dem für eine Spielstätte üblichen Begriff "Casino" und des für sein Casino bekannten Ortes "Monte Carlo" zusammensetzt. Damit fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft, so das BPatG.
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2010, Az.: 1 S 63.09
Das staatliche Sportwettenmonopol ist gemäß des Staatsvertrags zum Glückspielwesen nach seiner rechtlichen Ausgestaltung darauf ausgerichtet, dass die Wettleidenschaft in der Bevölkerung kontrolliert begrenzt und die Wettsucht bekämpft werden soll. Glücksspiel darf demnach nur von staatlicher Seite veranstaltet oder vermittelt werden. Erteilte Glücksspielverbote für private Anbieter verletzten diese nicht in ihrem Grundrecht der freien Berufsausübung.
Beschluss des BVerfG vom 09.07.2009, Az.: 2 BvR 1119/05
Die Anordnung der Durchsuchung von Privatwohnungen wegen des Verdachts der "unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen" in der Zeit vor Erlass des Urteils BVerfGE 115, 276, verstößt gegen die in Art. 13 Abs. 1 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung und ist somit rechtswidrig. Die Norm § 284 StGB, auf die man Anfangsverdacht und Durchsuchungsanordnung stützte, war zu der Zeit mangels Vereinbarkeit mit Art. 12 GG nicht anwendbar.
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 16.04.2009, Az.: 222 C 2911/08
Ob Rätsel, Glücksspiel oder Quiz - wer vertreibt sich nicht gerne die Zeit mit derartigen Spielen. Und wenn es dabei noch Geld zu gewinnen gibt - umso besser! Nicht umsonst zählen Rate- und Wissensshows im Fernsehen nach wie vor zum beliebten Unterhaltungsprogramm. Aber auch im Internet stellen zahlreiche Anbieter entsprechende Seiten zur Verfügung, auf welchen dem Nutzer gegen Beantwortung von Fragen ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wird. Schade nur, dass einem der Freizeitspaß allzu oft getrübt wird.
Urteil des EuGH vom 14.01.2010, Az.: C-304/08
Das im UWG enthaltene generelle Kopplungsverbot von Gewinnspielen mit der Verpflichtung zum Kauf von Waren oder der kostenpflichtigen Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist europarechtswidrig. Die Richtline 2005/29/EG zählt abschließend und für alle Mitgliedsländer gleichwirksam alle unlauteren Geschäftspraktiken auf, die ohne Abwägung im Einzelfall unlauter sind. Die oben genannte Kopplung findet keine Erwähnung. Das in der Sache strengere UWG ist daher in dem Punkt nicht anzuwenden. Ob das Koppeln von Gewinnspielen mit Waren oder Dienstleistungen unlauter sei, müsse nunmehr am Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Ein generelles Verbot gibt es nicht.
Urteil des BFH vom 19.08.2009, Az.: II R 16/07
Mit gekauften Losen gewonnene Freilose, die ohne weiteren Einsatz zur erneuten Teilnahme an der Lotterie berechtigen, aber kein Recht auf Rückzahlung des Lospreises gewähren, beeinflussen die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer nicht.
Urteil des LG Hamburg vom 22.10.2009, Az.: 327 O 144/09
Verfolgt ein Verein Wettbewerbsverstöße im Bereich des Glücksspielrechts, so ist dies nach den hier vorliegenden Gesamtumständen rechtsmissbräuchlich, wenn die Verstöße der eigenen Mitglieder planmäßig geduldet werden. Auffällig ist die hohe Anzahl der Verfahren in kurzer Zeit und die fast ausschließliche Vorgehensweise gegen staatliche Anbieter. Das Interesse der Allgemeinheit, nicht dauerhaft rechtsmissbräuchlich im Namen des Gemeinschutzes vorzugehen, überwiegt gegenüber dem Ziel, Glücksspielsucht zu verhindern und zu bekämpfen sowie den Jugendschutz zu gewährleisten. Es fehlt daher an der Prozessführungsbefugnis und die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Beschluss des LG Köln vom 08.10.2009, Az.: 31 O 605/04 SH II
Ein Anbieter von Sportwetten und Glücksspiel bot weiterhin seine Dienste im Internet an und verstieß damit gegen einen gegen ihn bestehenden Unterlassungstitel. Zwar hatte der Anbieter noch nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft; der gegen ihn erwirkte Titel war aber vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar und grundsätzlich ist laut Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren von der Rechtmäßigkeit des Titels auszugehen. Rechtsmissbräuchlichkeit hinsichtlich der Vollstreckung war nicht ersichtlich, so dass wegen der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das im Titel benannte Unterlassungebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000,00 € gegen den Anbieter verhängt wurde.
Urteil des BGH vom 09.07.2009, Az.: I ZR 64/07
Zur Erfüllung der Informationspflicht nach dem UWG bei Gewinnspielen reicht einer, dem Medium und der Teilnahmeschwierigkeit angemessener Zugang zu diesen Informationen.
Im vorliegenden Fall reichten die auf den Teilnahmekarten im Handel vorliegenden Informationen trotz Fernsehbewerbung des Gewinnspieles aus, da ohne die Karten keine Teilnahme möglich war. Eine genaue Auflistung der Teilnahmebedingungen in der Werbung war nicht notwendig.
Beschluss des VG Göttingen vom 12.11.2009, Az.: 1 B 247/09
Die Verlosung eines Hotels im Internet kann versagt werden, da es sich dabei um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel handelt. Für der Erwerb einer Gewinnchange wird ein Entgelt verlangt, die Entscheidung über den Gewinn hängt vom Zufall ab. Dabei ist auch unerheblich, ob das Glücksspiel vom Ausland oder vom Inland aus betrieben wird, da ein Glücksspiel auch dort veranstaltet wird, wo es dem Spieler ermöglicht wird, am Spiel teilzunehmen - was hier im Rahmen der Verlosung über das Internet auch in Deutschland möglich war, wo solche Verlosungen als öffentliches Glücksspiel verboten sind.
Beschluss des OVG NRW vom 30.10.2009, Az.: 13 B 744/09
Der Glücksspielstaatsvertrag ermöglicht es den Behörden der Glücksspielaufsicht, in den einzelnen Bundesländern Anordnungen im Einzelfall zu erlassen, um das unerlaubte Glücksspiel und die Werbung dafür zu untersagen. Darunter fallen auch Glücksspielangebote im Internet. Auch Sportwetten fallen unter das Glücksspiel, da auch hierbei die Entscheidung über den Gewinn ganz oder teilweise vom Zufall abhängt. Wie weitreichend das Verbot im Einzelfall ist, hängt von der einzelnen Verfügung ab. Wann eine derartige Verfügung ergeht, hängt von den unterschiedlichen Ausführungsgesetzen der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag ab.
Beschluss des VG München vom 07.09.2009, Az.: M 22 S 09.3403
Die Glücksspielwerbung mit dem Schriftzug "free-bwin.com" fällt in das in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der "bwin"-Gruppe und ist daher auch für eine kostenlose Pokerschule im Internet, verboten.
Beschluss des VG Berlin vom 17.08.2009, Az.: 4 L 274.09
Bei einem Internet-Gewinnspiel darf als Preis nicht ein Pachtvertrag über eine Gaststätte vermittelt werden. Bei dem Verkauf von mindestens zehntausend Gewinnspielchancen liegt zudem eine gewerbsmäßige Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung vor.
(§ 80 Abs. 5 VwGO, §§ 15 Abs. 2, 33d, 33f GewO)
Pressemitteilung des SaarOVG vom 13.10.2009 zum Beschluss vom 5.10.2009, Az.: 3 B 321/09
Das OVG untersagt Privaten die Sportwetten-Wettvermittlung ins EU-Ausland. Das mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verfolgte Ziel, die Wettsucht und Wettleidenschaft zu bekämpfen, wird hierfür als Begründung eines höherrangigen öffentlichen Interesses angeführt.
Urteil des OLG Koblenz vom 23.09.2009, Az.: 1 U 349/09
Aufgrund bestehender Zweifel bei der Frage der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 4 GlüStV mit Art. 49 EG-Vertrag kann man bei einem "Internet- Lottovermittlungs- Geschäftsbesorgungsvertrag" nicht auf Beendigung durch Wegfall der Geschäftsgrundlage schließen.
Pressemitteilung des BayVGH vom 28.10.2009
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 28.10.2009, dass die Gewinnspielsatzung zum Teil rechtswidrig ist. So sind jene Vorschriften der Satzung rechtswidrig, die Zuschauer vor der wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen schützen sollen, ebenso wie die Vorschriften, welche den Veranstalter der Gewinnspielsendung dazu verpflichten, die Zeit für das Durchstellen eines Anrufers auf max. 30 Minuten und die gesamte Sendung auf max. 3 Stunden zu beschränken. Die für den Privatrundfunk geltende Satzung darf nicht auf Telemedien erstreckt werden.
Urteil des KG Berlin vom 30.03.2009, Az.: 24 U 145/08
Die Werbung mit dem sich im Jackpot befindlichen Höchstgewinnbetrag in einer blickfangmäßig herausstellenden Weise - beispielsweise durch blinkende Leuchtreklame - während die Hinweise auf Teilnahmeverbote und Suchtgefahren kaum wahrnehmbar in den Hintergrund treten, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Möglichkeit, einen Lottoschein im Internet "spielerisch" auszufüllen, da der Schritt zum tatsächlichen Glücksspiel kleiner wird, wenn dies zuvor schon im Internet probiert werden konnte.
Beschluss des LG Hamburg vom 08.10.2009, Az.: 312 O 607/09
Unsere Mandantschaft veranstaltete auf ihrer Webseite ein Gewinnspiel, bei welchem massenhaft automatisierte Eintragungen von Gewinnspielvermittlern vorgenommen wurden, welche einerseits die Werbemöglichkeiten unserer Mandandtschaft beeinträchtigten und zudem Beschwerde-E-Mails der angeblich Angemeldeten zur Folge hatte. Mit aktuellem Beschluss entschied das Landgericht Hamburg, dass die automatisierte Teilnahme durch mehrere tausend Einträge an einem Tag unzulässig war und sprach gegenüber dem Gewinnspielvermittler ein entsprechendes Verbot aus.
Urteil des KG Berlin vom 12.08.2009, Az.: 24 U 40/09
Die Klage eines niederländischen Glücksspielanbieters auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags ist nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn sich dieser während eigener Geschäftstätigkeit nicht an diese Vorschriften hält. Gegen wettbewerbswidrige Verstöße vorzugehen kann vom Markt ausgeschlossenen Privaten nicht versagt werden, da die zusätzlich zur Marktteilnahme genommene Möglichkeit, Geschäftspraktiken staatlich ausgewählter Anbieter einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, verhältnismäßig nicht vereinbar ist.