

Urteil des OLG Hamburg vom 15.02.2010, Az.: 2-27/09
Das hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Revisionsurteil die Entscheidung getroffen, dass sich bereits derjenige Internetnutzer gem. § 184 b abs.4 StGB strafbar macht, der sich den Besitz an Dateien mit kinderpronographischem Inhalt auf die Weise beschafft, indem er wissentlich und willentlich Internetseiten mit besagtem Inhalt aufruft und diese Seiten dann betrachtet. Erforderlich für die Strafbarkeit ist nicht, dass der Nutzer Bild- und Videodateien auf seinem Computer speichern will oder von einem automatischen Speichervorgang im Browser-Speicher Kenntnis hat.
Urteil des LG Köln vom 27.01.2010, Az.: 28 O 241/09
Ein Anschlussinhaber haftet als Störer für von seinen Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen im Filesharing. Vorliegend wurden über den mittels der IP-Adresse identifizierten Anschluss des Beklagten 543 Musikdateien von dessen Kindern auf einer Tauschbörse zum Downlad angeboten. Da durch den Beklagten auch keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Rechtsverletzungen ergriffen wurden, bejahte das Gericht die Störerhaftung.
Pressemitteilung des HansOLG Hamburg vom 15.02.2010, Az.: 2-27/09 (REV)
Nach einem Revisionsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg ist bereits das bewusste und gewollte Betrachten von Internetseiten mit kinderpornografischem Inhalt strafbar. Das OLG Hamburg erweiterte durch Auslegung den Besitzbegriff des § 184b Abs. 4 StGB dahingehend, dass bereits das Herunterladen von Dateien aus dem Internet in den Cache des Browsers darunter fällt.
Pressemitteilung Nr. 30/2010 vom 09.02.2010 zum Urteil des BGH, Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08
Das Internetportal Spiegel Online durfte ein Dossier, in dem alte Berichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind, zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten. Die wegen Mordes verurteilten Kläger hatten hiergegen geklagt, da sie aufgrund von Namensnennung und Ablichtungen in den gespeicherten Meldungen identifizierbar sind. Diese Eingriffe in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ist aber gerechtfertigt, so der BGH. Das Schutzinteresse der Kläger muss hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Die Bilder, als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, durften somit auch ohne Einwilligung der Kläger zum Abruf im Internet bereitgehalten werden.
Urteil des LG Göttingen vom 17.08.2009, Az.: 8 KLs 1/09
In seinem Urteil hat das Landgericht Göttingen drei Angeklagte wegen mittäterschafltichen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug für schuldig befunden. Die Angeklagten gelangten an Datensätze von 600.000 Personen mit Namen, Anschriften und Email-Adressen. Daraufhin verschickten sie Lock-(Spam)-Mails und brachten die Adressaten der Mails dazu, auf eine bestimmte Internetseite zu klicken, um daraufhin Gebühren zu verlangen und vermeintliche Verträge abzuschließen. Insgesamt haben die Angeklagten durch ihre Spam-Mail-Kampagne über 130.000 € eingenommen; sie wurden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Urteil des LG Berlin vom 30.06.2009, Az.: 27 O 69/09
Äußert jemand auf Internetplattformen gegenüber Usern oder Plattformbetreibern Werturteile bzw. unwahre Tatsachenbehauptungen, steht dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Äußerungen zu. Wird beispielsweise von einem User unzutreffend behauptet, ein Plattformbetreiber führe eine "Schmuddel-Suchmaschine" und begehe "Datenklau", verletzen diese Äußerungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Suchmaschinenbetreibers. Um den Gehalt und die Qualität der Aussage zu ermittlen, ist nicht auf den herausgehobenen Textausschnitt sondern den Kontext abzustellen und danach zu fragen, welcher Sinn sich dem dafür maßgeblichen Durchschnittsleser aufdrängt.
Urteil des KG Berlin vom 15.10.2009, Az.: 8 U 26/09
Wird beispielsweise ein Geldbetrag, der mit Hilfe von Online-Banking durch Phishing erlangt wurde, auf das Konto eines unwissenden Dritten überwiesen, muss der Dritte das Erlangte nach den Regeln der ungerechtferitgen Bereichung, §§ 812 ff. BGB, an die Bank des Geschädigten herausgeben. Ist der Dritte aber gem. § 818 Abs.3 BGB entreichert und hat keinen Vermögensvorteil mehr, hat das Kreditinsititut keinen Anspruch auf Rückzahlung. Allerdings gibt es zu den zivilrechtlichen Folgen des Phishings bislang nur wenig obergerichtliche und keine höchsrichterliche Rechtsprechung, obwohl dieses Problem des Öfteren auftritt.
Urteil des OLG Koblenz vom 23.09.2009, Az.: 1 U 349/09
Aufgrund bestehender Zweifel bei der Frage der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 4 GlüStV mit Art. 49 EG-Vertrag kann man bei einem "Internet- Lottovermittlungs- Geschäftsbesorgungsvertrag" nicht auf Beendigung durch Wegfall der Geschäftsgrundlage schließen.
Pressemitteilung Nr. 227/2009 des BGH zum Beschluss vom 10.11.2009, Az.: VI ZR 217/08
Der BGH lässt die Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit für Unterlassungsklagen gegen Namensnennung durch Anbieter, welche in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, durch den EuGH klären.
Beschlüsse des BVerfG vom 24.09.2009, Az.: 1 BvR 1231/04, 1 BvR 710/05, 1 BvR 1184/08
Anbieter von pornographischen Inhalten haben gemäß § 184d StGB durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die pornographischen Inhalte Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind. Die Altersverifikationspflicht ist nicht bereits deswegen ungeeignet, Minderjährige vor den negativen Einflüssen pornographischer Inhalte zu schützen, weil pornographische Inhalte im Internet auch frei verfügbar sind. Ein Gesetz ist bereits dann geeignet, den von ihm angestrebten Zweck zu erreichen, wenn die Zweckerreichung wenigstens gefördert wird.
Urteil des LG Mannheim vom 12.05.2009, Az.: 2 O 268/08
Die Richter des LG Mannheim entschieden, dass die Drohung mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, die in Wirklichkeit überhaupt nicht bestehen, unzulässig ist. Im vorliegenden Prozess ging es um eine Firma, die auf ihrer Internetseite kostenlose Software-Progamme zum Download angeboten hat. Für den vermeintlich kostenlosen Download-Vorgang musste sich der Nutzer lediglich mit seinem Namen und seiner Email-Adresse anmelden. Später erhielten die Nutzer jedoch eine Zahlungsaufforderung für das Herunterladen. Auf die tatsächlichen Kosten wurde allerdings nur sehr unfällig hingewiesen. Um auch Minderjährige, die sich bei der Anmeldung als volljährig ausgaben, zur Kostenbegleichung zu bewegen, drohte die Firma mit einer Strafanzeige wegen Betrugs.
Beschluss des VG Aachen vom 15.06.2009, Az.: 6 K 1979/08
Die Polizei kann gemäß § 481 Sätze 1 und 2 StPO im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene personenbezogene Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr speichern, verändern und nutzen, wenn gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Für den Fall, dass der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen ist, müssen die gespeicherten Daten gelöscht und die suchfähig angelegten Akten vernichten werden. Die gesetzlichen Löschungsbestimmungen greifen allerdings selbst bei einem Freispruch nicht, wenn ein Restverdacht verbleibt.
Pressemitteilung Nr. 168/2009 des BGH vom 13.08.2009, Az.: 3 StR 228/09
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB unterfällt. Diese Vorschrift stellt nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen. Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfährt eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt sondern ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren hat, eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst.
Beschluss des BVerfG vom 16.06.2009, Az.: 2 BvR 902/06
Das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG erstreckt sich auch auf Emails, die zwar schon abgerufen worden sind, sich aber wie bei IMAP-Mailkonten üblich, dennoch weiterhin auf dem Server befinden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass solche Mails auch in umfangreichem Maße beschlagnahmt werden dürfen, wenn sie als Beweismittel in Betracht kommen. Gleiches gilt auch dann, wenn das Mailkonto einer Person gehört, die selbst nicht Beschuldigter in dem Strafverfahren ist.
Urteil des VG Göttingen vom 12.05.2009, Az.: 5 A 4/07
Speichert und lädt ein Professor Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt auf seinen dienstlichen PC, so stellt dies ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass es zur Entfernung aus dem Dienst führt. Der Zugriff auf solche Dateien durch einen Professor führt aus Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Dritten regelmäßig zu einem endgültigen und vollständigen Verlust des Ansehens als Lehrender und Vorbild.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22.04.2009
Auf Vorlage des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie hat die Bundesregierung am 22.04. 2009 den Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen beschlossen. Die neuen Regelungen enthalten Änderungsvorschläge zum Telemediengesetz (TMG) und zum Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie beschränken sich - wie in den Eckpunkten festgelegt - auf Zugangserschwerungen zu kinderpornographischen Inhalten.
Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 17.03.2009, Az.: 6 K 1045/08
Dass ein Abofallenbetreiber die Angabe einer durch eine Anmeldung im Internet resultierenden Zahlungspflicht erst am Ende des unter der Anmeldemaske befindlichen Textes erwähnt und die Kostenpflichtigkeit dadurch nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, folgt nicht auch zwangsläufig, dass es sich um eine Täuschung handelt. Auch im Internet muss der durchschnittliche Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam lesen und prüfen.
Urteil des LG Hamburg vom 21.11.2008, Az.: 310 S 1/08
Das aufgrund einer falschen staatsanwaltschaftlichen Auskunft rechnungsstellende Unternehmen muss nicht für die etwaigen Rechtsanwaltskosten für die Gegenabmahnung der irrtümlichen gegnerischen Partei aufkommen, solange sie kein Übernahmeverschulden zu vertreten hat. Insbesondere darf das beklagte Unternehmen auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft vertrauen. Wegen einer irrtümlichen Verwechslung der IP-Adresse durch den Internet-Provider wurde die Klägerin beschuldigt, überwiegend Musikdateien ohne Einwilligung der Rechteinhaber im Internet anzubieten.