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Nach Schauspielerin Anna Loos sieht sich nun auch Schalke-Torwart Timo Hildebrandt einem sog. "Shitstorm" im Internet ausgesetzt. Nicht zuletzt aufgrund deren Anonymität stehen öffentliche Beschimpfungen in Internet-Foren und sozialen Netzwerken geradezu an der Tagesordnung. Im Interview mit Radio Fantasy gab Rechts- und Fachanwalt Julian N. Modi, LL.M. Auskunft, ab wann derartige Beiträge eine strafbare Beleidigung darstellen sowie Tipps, wie Betroffene gegen eine solche Internet-Hetze vorgehen können.
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Öffentliche Beschimpfungen im Internet sind aufgrund der Anonymität in Foren und sozialen Netzwerken oft an der Tagesordnung. Auch die Schauspielerin Anna Loos war jüngst Opfer eines Cyber-Mobbings. Wie kann man sich als Betroffener in solchen Fällen wehren und wann liegt eine strafbare Beleidigung vor? Zu dieser Thematik befragte die Augsburger Allgemeine Herrn Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz. Herr Rechtsanwalt Hild beleuchtete im Interview die Thematik aus der Praxis und gab Tipps was Betroffene beachten müssen.
Urteil des AG München vom 08.10.2012, Az.: 1111 Cs 404 Js 44538/07
Gegen den früheren Betreiber der Internetplattform www.uploaded.to erging zunächst ein Strafbefehl wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verhängt, der Tagessatz auf 400,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, der jedoch auf die Tagessätzhöhe beschränkt wurde. Auf diesen Einspruch hin, wurde durch Urteil die Tagessatzhöhe allerdings nochmals bestätigt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 114.000 EUR. Als besonders verwerflich befand das Gericht die Vergütungen des Internetportals.
Urteil des LG Düsseldorf vom 22.03.2011, Az.: 3 LKs 1/11
Durch DDos-Attacken werden die Dienste eines Servers mit einer großen Anzahl von Anfragen - einer größeren als der Server zu bearbeiten in der Lage ist - belastet, wodurch dieser die regulären Anfragen nur noch langsam oder überhaupt nicht mehr bearbeiten kann. Das LG Düsseldorf warf einem Angeklagten Erpressung und Computersabotage vor und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, da dieser verschiedenen Glücksspielanbietern mit einer DDoS-Attacke drohte, wenn sie nicht einen Betrag zwischen 1.000 Euro und 2.000 Euro an den Angeklagten entrichten würden.
Pressemitteilung Nr. 215/2012 des BGH zum Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 302/11
Der Bundesgerichtshof stellt mit seiner Entscheidung vom 19.12.2012 klar, dass auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, dem durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Wird die Onlinezugangsberechtigung für ein Girokonto einer unbekannten Person gegen ein monatliches Entgelt offenbart und dieser zugleich die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt, erfüllt dies den Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche.
Pressemitteilung Nr. 217/2012 des BGH zum Urteil vom 20.12.2012, Az.: 4 StR 125/12, 4 StR 55/12
Der Bundesgerichtshof bestätigte, wenn auch nur zum Teil, die Verurteilung dreier Angeklagter wegen Sportwettenbetruges. Die Angeklagten platzierten bei verschiedenen ausländischen Wettanbietern zahlreiche Wetten auf Fussballspiele im europäischen In- und Ausland. Der Clou daran: Vor der Platzierung der Wetten wurden Manipulationsabsprachen mit Schiedsrichtern und Spielern getroffen. So wurden hinsichtlich der einzelnen Spielpaarungen Wettgewinne im hohen fünfstelligen Bereich erzielt.
Pressemitteilung des LG Hamburg vom 21.03.2012, Az.: 608 KLs 8/11
Das Landgericht Hamburg hat im Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Abo-Fallen im Internet Freiheitsstrafen sowie Geldstrafen verhängt. Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich waren jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten.
Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, Az.: 200 Ls 390 Js 184/11
Im Rahmen einer Verurteilung eines Mitarbeiters von kino.to vertritt das AG Leipzig die Ansicht, dass bereits die Nutzung eines Streamingprogamms (Betrachten eines Streams) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zwar werden während des Streamingvorganges Teile des Films nur temporär gespeichert, doch auch dies stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Ausnahmevorschrift § 44a UrhG ist nicht einschlägig, da insbesondere die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer haben.
Beschluss des AG Reutlingen vom 31.10.2011, Az.: 5 Ds 43 Js 18155/10 jug.
Im Rahmen von Ermittlungen zu einer Straftat kann der Facebook-Account eines der Mithilfe Beschuldigten beschlagnahmt werden, um die Kommunikation zwischen ihm und dem Haupttäter aufzudecken.
Als im Sommer 2011 das Portal kino.to durch die deutschen Ermittlungsbehörden wegen massiver Urheberrechtsverletzungen geschlossen wurde, ließ man zunächst verlauten, dass lediglich gegen die Betreiber des Portals strafrechtlich vorgegangen werde und die Nutzer juristisch nichts zu befürchten hätten. Nun ist allerdings bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft Dresden auf den beschlagnahmten PCs der Betreiber Adressen der Premium-Nutzer gefunden hat und gegen diese ein Strafverfahren wegen unerlaubter Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke vorbereitet.
Beschluss des BVerfG vom 26.10.2011, Az.: 2 BvR 15/11
Für eine Hausdurchsuchung ist ein Anfangsverdacht notwendig, also der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, wobei Verdachtsgründe vorliegen müssen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Alleine, dass der Dienstherr eines Praktikanten das Foto des Praktikanten auf seiner Webseite veröffentlicht, lässt nicht auf ein entgeltliches Dienstverhältnis schließen.
Urteil des LG Itzehoe vom 04.11.2010, Az.: 7 O 16/10
Wer Phishing-Gelder weiterleitet macht sich gegenüber dem Geschädigten schadensersatzpflichtig. Voraussetzung hierfür ist ein Verschulden. Das ist zu verneinen, wenn vieles dafür spricht, dass der Betroffene naiv aber gutgläubig ein vermeintlich ordnungsgemäßes Geschäft gefördert hat.
Beschluss des BGH vom 07.09.2011, Az.: 1 StR 343/11
Der Angeklagte warb mit der Behauptung, man könne für 30 EUR monatlich eine Patenschaft bzw. für 15 EUR eine Teilpatenschaft für hilfsbedürftige Kinder in der Dritten Welt übernehmen. Allerdings wurde lediglich ein minimaler Teil des Geldes tatsächlich an soziale Projekte weitergeleitet. Der Angeklagte machte sich des Betruges in 123 Fällen sowie der Untreue schuldig.
Beschluss des LG Landshut vom 20.01.2011, Az.: 4 Qs 346/10
Grundsätzlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig die Telekommunikation bzw. den Telekommunikationsvorgang gemäß § 100a StPO zu überwachen. Allerdings ist es auch zulässig vor Absendung und Verschlüsselung – wie es im Rahmen der Internettelefonie Skype geschieht – von Audiodaten hierauf zuzugreifen, da anderenfalls die Internettelefonie im Rahmen von § 100a StPO nicht überwacht werden könnte. Freilich gilt dies nicht für die Fertigung von Screenshots im Zeitabstand von 30 Sekunden, also für das Kopieren und Speichern von Bildschirminhalten, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Telekommunikationsvorgang stattfindet.
Google hat sich gegenüber dem US-Justizministerium wegen Begünstigung verbotener Werbung verpflichtet, eine Strafzahlung in Höhe von 500 Millionen US-Dollar zu tätigen. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, in den USA im Rahmen seiner AdWords-Werbung bereits seit 2003 verbotene Werbung für kanadische Arzneimittelversender bewusst zugelassen zu haben. Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist der "United States Code: Title 21, § 331(a)", welcher es unter anderem verbietet, Medikamente in die Vereinigten Staaten einzuführen oder eine Einfuhr z.B. durch Werbung zu begünstigten, die keine US-behördliche Zulassung haben.

Wenn man sein WLAN nicht verschlüsselt, ist man vor ungebetenen Mitsurfern nicht geschützt. Durch den ungehinderten Zugang wird jeder dazu eingeladen, das offene WLAN zu nutzen. Schwarzsurfen ist zwar legal und stellt keine Straftat dar, solange es sich auf das bloße Mitsurfen beschränkt. Jedoch ist es moralisch anzuprangern. Denn wer sich heimlich einschleicht, der schmarotzt. Jedoch besteht die Gefahr beim Schwarzsurfen selbst in die Falle zu tappen und sich unerwünschte Gäste wie Viren oder Schadsoftware einzufangen.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 24.08.2011
Ein „Internetbutton“ soll Internetuser davor schützen Opfer von Internetabzockern zu werden. Dieser Button soll in Zukunft unmissverständlich auf den Preis, die Lieferkosten und sonstige Zahlungspflichten des Käufers hinweisen. Der Verbraucher ist nur dann zu einer Zahlung verpflichtet, wenn er bestätigt seine Kostenpflicht zu kennen, wohl durch Betätigung des Internetbuttons.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 02.02.2011, Az.: 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10
Bereits ab Einstellen eines Lichtbildes auf einer Homepage, ist das entsprechende Bildnis öffentlich zur Schau gestellt im Sinne der §§ 33 Abs. 1, 22 KUG. Es ist unerheblich, ob die Homepages tatsächlich von Nutzern besucht wurde, denn es reicht die Möglichkeit aus.
In unserem dritten und letzten Teil des Artikels über die aktuellen Entwicklungen des Internetstrafrechts geht es um das unerlaubte Veranstalten einer Hausverlosung im Internet sowie die rechtliche Bewertung eines sog. „Phishing“-Angriffs. Schließlich beleuchtet der BGH in einem letzten Fallbeispiel die Frage, ob auch eine Verbrechensverabredung im Internet strafbar ist.
Im ersten Teil zu den aktuellen Entwicklungen des Internetstrafrechts haben wir bereits die Strafbarkeit der Entfernung des SIM- oder Net-Locks am Handy und eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch einen Webcam-Hack anhand aktueller Rechtsprechung aufgezeigt. Auch im zweiten Teil möchten wir Ihnen aktuelle Beispiele aus der Rechtsprechung aufzeigen. Diesmal soll es insbesondere um die Strafbarkeit von sog. „Abofallen“ und die unberechtigte Nutzung von fremden WLAN-Netzen („Schwarzsurfen“) gehen.
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