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Nach Schauspielerin Anna Loos sieht sich nun auch Schalke-Torwart Timo Hildebrandt einem sog. "Shitstorm" im Internet ausgesetzt. Nicht zuletzt aufgrund deren Anonymität stehen öffentliche Beschimpfungen in Internet-Foren und sozialen Netzwerken geradezu an der Tagesordnung. Im Interview mit Radio Fantasy gab Rechts- und Fachanwalt Julian N. Modi, LL.M. Auskunft, ab wann derartige Beiträge eine strafbare Beleidigung darstellen sowie Tipps, wie Betroffene gegen eine solche Internet-Hetze vorgehen können.
Urteil des LG Hamburg vom 10.01.2013, Az.: 327 O 438/11
Die Verknüpfung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons auf einer Online-Plattform stellt keine irreführende Werbung dar. Den Nutzern dieser Online-Plattform ist bekannt, dass die Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons lediglich eine unverbindliche und motivfreie Gefallensäußerung darstellt, und verbinden damit keine weiteren Erwartungen oder gar Gütevorstellungen hinsichtlich des beworbenen Unternehmens.
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Öffentliche Beschimpfungen im Internet sind aufgrund der Anonymität in Foren und sozialen Netzwerken oft an der Tagesordnung. Auch die Schauspielerin Anna Loos war jüngst Opfer eines Cyber-Mobbings. Wie kann man sich als Betroffener in solchen Fällen wehren und wann liegt eine strafbare Beleidigung vor? Zu dieser Thematik befragte die Augsburger Allgemeine Herrn Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz. Herr Rechtsanwalt Hild beleuchtete im Interview die Thematik aus der Praxis und gab Tipps was Betroffene beachten müssen.
Beschluss des VG Schleswig-Holstein vom 14.02.2013, Az.: 8 B 60/12
Einer deutschen Behörde ist es verwehrt, Facebook auf Grundlage deutschen Datenschutzrechts zu untersagen, Nutzerkonten alleine aufgrund der Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Daten bei der Registrierung, zu sperren und gegebenenfalls vom Nutzer eine Fotokopie des Personalausweises zur Verifizierung der angegebenen Daten zu verlangen. Ein solches Vorgehen von Facebook wäre zwar nach BDSG unzulässig. Die gesamte Verarbeitung der Daten aller nicht nordamerikanischen Nutzer erfolgt jedoch durch die irische Facebook Ltd., womit die Anwendung des BDSG ausgeschlossen ist.
Kommentar zum Urteil des LG Regensburg vom 31.01.2013, Az.: 1 HK O 1884/12
Auch ein gewerbsmäßiger Internet-Auftritt auf Facebook muss ein ordnungsgemäßes Impressum vorweisen. Dabei stellt ein nicht vorhandenes bzw. unvollständig angegebenes Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Eine relativ hohe Anzahl von nahezu gleichlautenden Abmahnungen lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass es sich hierbei um rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen handelt, wenn einerseits eine geringe Kostenerstattung gefordert wird und auf der anderen Seite die Verhältnismäßigkeit zwischen der Abmahn- sowie der gewerblichen Tätigkeit gewahrt ist.
Neu im abmahnBAROMETER:
Unser Mandant hat eine Abmahnung von Herrn Christian Sandner erhalten. Die für die Abmahnung beauftragten Rechtsanwälte Lepper & Lepper machen für ihren Mandanten eine Urheberrechtsverletzung auf Facebook geltend.
Pressemitteilung des ArbG Duisburg vom 23.10.2012, Az.: 5 Ca 949/12
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und von Kollegen in sozialen Netzwerken wie Facebook können eine Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung rechtfertigen. Ein solcher Eintrag greift nachhaltig in die Rechte des Betroffenen ein, da er bis zur Löschung unzählige Male gelesen werden kann. Von einer fristlosen Kündigung kann jedoch abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer im Affekt gehandelt hat und die Kollegen nicht namentlich benannt wurden, sodass diese nicht identifizierbar sind.
Pressemitteilung des LAG Hamm vom 10.10.2012, Az.: 3 Sa 644/12
Eine fristlose Kündigung ist wirksam, wird sie ausgesprochen, weil ein Auszubildender seinen Arbeitgeber bei Facebook als „Ausbeuter“ und „Menschenschinder“ bezeichnet. Die Beleidigungen waren vorliegend einer Vielzahl von Menschen zugänglich. Darüber hinaus konnte sich der Azubi nicht auf Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses berufen, da er bereits 26 Jahre alt war.
Urteil des LG Berlin vom 13.08.2012, Az.: 33 O 434/11
Werden in sozialen Netzwerken ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. Jedoch gilt es für die Schwere der Persönlichkeitsverletzung zu beachten, wer für diese Äußerungen verantwortlich ist. Wird die Schmähkritik beispielsweise von Rappern abgegeben, wird diese vom Durchschnittsbürger oftmals nicht ernst genommen. Trotzdem hat das Opfer einen Anspruch auf Schadensersatz.
Neu im abmahnBAROMETER:
Uns liegt eine Abmahnung der Binary Services GmbH durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert von der Anwaltskanzlei HWK vor. Unser Mandant soll angeblich seiner Anbieterkennzeichnungspflicht insoweit nicht nachgekommen sein, als dass er auf seiner Facebookseite kein Impressum geführt habe.
Urteil des LG Köln vom 11.01.2012, Az.: 28 O 627/11
Ein Journalist muss es nicht hinnehmen, dass er bei Fotoarbeiten am Grundstück eines Moderators, der wegen Vergewaltigungsvorwürfen in den Fokus der Medien geriet, von selbigem fotografiert wird und dieser die Bilder mit verächtlichem Kommentar bei Twitter ins Netz stellt. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere die Pressefreiheit zu berücksichtigen. Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Ferner ist zu bedenken, dass der Journalist hierdurch einer Prangerwirkung ausgesetzt ist, die er angesichts der von ihm entfalteten Tätigkeit nicht hinzunehmen braucht.
Urteil des ArbG Bochum vom 09.02.2012, Az.: 3 Ca 1203/11
Formalbeleidigungen innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil eines Arbeitnehmers können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, sofern der Dialog nur für einen überschaubaren Kreis von Personen bzw. Freunden zugänglich ist. Aufgrund des technischen Wandels ersetzt ein Chat im Internet immer häufiger das persönlich gesprochene Wort, wodurch es sich noch um ein vertrauliches „Gespräch“ handeln kann.
Urteil des LG Heidelberg vom 23.05.2012, Az.: 1 S 58/11
Es ist wettbewerbswidrig, wenn im Rahmen des XING-Netzwerkes der Versuch unternommen wird, Mitglieder abzuwerben und hierbei gleichzeitig der Arbeitgeber in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.
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Im Bericht über Datensammler und Datenkraken untersucht die Wirtschaftswoche auch die Datenkraken Google und Facebook. Die Wirtschaftswoche stützt die Einschätzung als Datenkrake unter Verweis auf die Untersuchung des bekannten Computer-Magazins Chip. Dort hatten bereits 2010 Anwälte der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen Datenschutzbestimmungen von Google und Facebook als unzulässig angesehen.
In den ersten beiden Teilen unserer Artikelserie zum eCommerce-Recht haben wir Ihnen bereits u.a. die aktuelle Rechtsprechung zur 40-Euro-Klausel, den Anforderungen an ein Garantieversprechen, der Angabe von Lieferkosten und der Impressumspflicht für Fanseiten auf Facebook aufgezeigt.
Im letzten Teil dieser Serie werden wir Ihnen darlegen, wie die Gerichte z.B. zur Werbung mit Markenlogos, dem nachträglichen Ausschluss der Gewährleistung, der Zulässigkeit von Ersatzzustellungen an Nachbarn und zu Google AdWords entschieden haben.
Der erste Teil unserer dreiteiligen Artikelserie beschäftigte sich mit der Werbung mit Produktbildern, Statt-Preisen, Garantien und dem Ort der Nacherfüllung sowie der sogenannten doppelten 40-Euro-Klausel.
Der zweite Teil unserer dreiteiligen Artikelserie beleuchtet u.a. die Spielzeugrichtlinie und die Belehrung über ein Nichtbestehendes Widerrufsrecht. Den klassischen Problemkreisen, wie der Grundpreisangabe auf eBay und der Verwendung fremder Produktbilder, wurden neue Facetten hinzugefügt. Schließlich entschied der BGH über die Frage, wer die Kosten der Ein- und Ausbaukosten der defekten Ware zu tragen hat.
Bereits im letzten Jahr wurde Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild von FOCUS Online zu der Gefahr einer „Abmahnwelle“ im sozialen Netzwerk Facebook befragt (Link). Nun berichtet golem.de über die erste Abmahnung eines Facebook-Nutzers. Auf seiner Pinnwand hatte ein Dritter ein Foto, ohne Zustimmung des Inhabers der Nutzungs- und Verwertungsrechte, eingestellt.
Betreibt ein Unternehmer in Deutschland einen eigenen Online-Shop, so hat er nicht nur die Vorschriften des Fernabsatzrechts, sondern neben vielen anderen Regelungen insbesondere auch die Normen des Wettbewerbsrechts zu beachten, um die Verfolgung von Rechtsverstößen durch die Konkurrenz zu verhindern. Die stetig steigenden Anforderungen an einen rechtskonformen Internet-Shop durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung sind dabei jedoch nicht nur wesentlich strenger als im „klassischen“ Ladenhandel, sondern für Internethändler kaum noch zu überblicken.
Kommentar zum Urteil des LG Berlin vom 06.03.2012, Az.: 16 O 551 /10
Einen wichtigen Sieg für Verbraucher hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Internetriesen Facebook erstritten. Danach muss der Nutzer klar und deutlich darüber informiert werden, dass durch den Freundefinder das gesamte Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Auch das umfassende Nutzungsrecht, dass sich Facebook in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen an allen Inhalten der Nutzer einräumen lässt, hielt das Gericht für rechtswidrig.
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computerbetrug.de zitiert die Anwaltskanzlei Hild & Kollegen – kanzlei.biz.
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