

Beschluss des BVerfG vom 16.06.2009, Az.: 2 BvR 902/06
Das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG erstreckt sich auch auf Emails, die zwar schon abgerufen worden sind, sich aber wie bei IMAP-Mailkonten üblich, dennoch weiterhin auf dem Server befinden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass solche Mails auch in umfangreichem Maße beschlagnahmt werden dürfen, wenn sie als Beweismittel in Betracht kommen. Gleiches gilt auch dann, wenn das Mailkonto einer Person gehört, die selbst nicht Beschuldigter in dem Strafverfahren ist.
Beschluss des LG Köln vom 30.04.2009, Az.: 9 OH 388/09
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen eines geschützten Werks über eine Tauschbörse liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Ein Accessprovider, der für die Rechtsverletzung genutzte Dienstleistungen anbietet, hat nach Ansicht des LG Köln unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über die IP-Adressen zu erteilen, wenn diese Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß erfolgt.
Beschluss des VG München vom 09.02.2009, Az.: M 22 S 09.300
Die Regierung von Mittelfranken (bayernweite Glücksspielaufsicht im Internet) untersagte die Verlosung eines Hauses nahe München. Die Lose wurden zu je 19 Euro verkauft und sollten nach Erreichen von 48.000 Teilnehmern durch Quiz-Runden einen Gewinner finden. Rechtsgrundlage der Regierung war der bundesweit geltende Glücksspielvertrag, der präventiv Internetglücksspiele ohne weitere Befreiungsmöglichkeiten verbietet. Das Verwaltungsgericht München bestätigte diesen Beschluss.
Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 03.06.2009, Az.: 5 U 429/09
Grundsätzlich kann sich ein Verkäufer von seinem auf der Internetauktionsplattform Ebay eingestellten Angebot nur lösen, wenn ihm ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Hat der Verkäufer sich von seinem Angebot unberechtigt gelöst, hat der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende grundsätzlich einen Anspruch nach § 433 Abs. 1 BGB gegen Zahlung des Höchstgebotes. ...
Urteil des LG Köln vom 24.06.2009, Az.: 28 O 116/09
Grundsätzlich ist das Veröffentlichen von titulierten Forderungen im Internet zum Handeln auf einer Webseite erlaubt. Das ergibt sich daraus, dass grundsätzlich titulierte Forderungen gehandelt werden dürfen und das Internet in erlaubter Weise dazu benutzt werden darf. Anderes gilt nur, wenn individualisierte Merkmale der Schuldner aufgeführt werden. Dann läge nämlich ein nicht zu duldender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schuldner vor.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.04.2009, Az.: 8 W 155/08
Für Eintragungen in das Handelsregister ist zwingend die elektronische Einreichung in öffentlich beglaubigter Form vorgeschrieben. Dazu muss für eine wirksame Einreichung eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden. Stellt eine Behörde elektronische Dokumente innerhalb ihrer Amtsbefugnissse aus, finden hierfür die Vorschriften über öffentliche Urkunden Anwendung. Denn das verwendete Zertifikat lässt feststellen, wer aus der Behörde mit welchem Inhalt das öffentliche elektronische Dokument erstellt hat.
Urteil des VG Göttingen vom 12.05.2009, Az.: 5 A 4/07
Speichert und lädt ein Professor Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt auf seinen dienstlichen PC, so stellt dies ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass es zur Entfernung aus dem Dienst führt. Der Zugriff auf solche Dateien durch einen Professor führt aus Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Dritten regelmäßig zu einem endgültigen und vollständigen Verlust des Ansehens als Lehrender und Vorbild.
Urteil des LG Köln vom 16.06.2009, Az.: 33 O 374/08
Bei einem Streitwert von 1 Mio. Euro befand das LG Köln StudiVZ für "unschuldig". Facebook warf ihr die Nachahmung des sog. "Look & Feel" ihrer Homepage vor. StudiVZ diente Facebook zwar als Vorbild. In engen Grenzen gilt jedoch der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, solange diese nicht unlauter ausgenutzt wird. Zu guter Letzt fehlte Facebook bei der Markteinführung von StudiVZ noch der erforderliche Bekanntheitsgrad in Deutschland um dahingehende Ansprüche zu begründen. Auch liegt kein AGB-Verstoß vor, da StudiVZ nie Vertragspartner von Facebook war.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 04.06.2009, Az.: 6 U 93/07
Das in § 4 IV Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelte Verbot des Veranstalters und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet ist mit dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Wer über das Internet die Möglichkeit anbietet oder verschafft, Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen, verstößt daher nicht nur gegen § 4 IV GlüStV), sondern verhält sich zugleich wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG)...
Pressemitteilung Nr. 137/09 des BGH zum Urteil vom 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Lehrerbewertungen im Internet auf der Webseite spickmich.de zulässig sind. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit einer Lehrerin betreffen und somit grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Auch, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, ändert nichts an der Zulässigkeit, weil die Meinungsfreiheit grundsätzlich das Recht umfasst, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Pressemitteilung des LG Köln zum Urteil vom 16.06.2009, Az.: 33 O 374/08
Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat in einer aktuellen Entscheidung die Klage von Facebook gegen den Konkurrenten StudiVZ abgewiesen. Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor, da es an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung fehle.
Urteil des LG Bonn vom 08.05.2009, Az. 10 O 395/08
Wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages der Kunde nicht deutlich macht, dass er Interesse an verschiedenen Tarifmodellen für Internetnutzung über das Handy hat, kann er sich bei exzessiver Nutzung und dadurch hohen Kosten nicht auf Falschberatung berufen und die Zahlungen verweigern. Den Mobilfunkanbieter trifft nicht die Pflicht zur Aufklärung über Preismodelle und Optionen, an denen der Kunde bei Vertragsabschluss kein erkennbares Interesse gezeigt hat.
Urteil des BGH vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06
Wir hatten bereits über die Pressemitteilung 39/2009 zum Urteil berichtet, nun liegt der Volltext vor.
Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.
Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu...
Beschluss des BAG vom 10.3.2009, Az.: 1 ABR 93/07
Eine Email zur Erklärung über die Zustimmung entspricht den Anforderungen des Schriftlichkeitsgebots nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB ausreicht. Die Zustimmungsverweigerung ist eine auf den tatsächlichen Erfolg gerichtete rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Es werden durch eine Email die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung ohne das Erfordernis einer schriftlichen Erklärung sowie die Dokumentationspflichten gewahrt.
Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 08.01.2009, Az.: 5 W 1/09
Auch geringfügige Veränderungen können im konkreten Einzelfall geeignet sein, ein geschütztes Zeichen bzw. eine geschützte Marke zu verletzen. Zu einer solchen Feststellung bedarf es jedoch einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände, beispielsweise inwieweit eine Verletzungsabsicht des Verletzers erkennbar ist. Folglich kann der Tippfehler im Rahmen eines Domainnamens markenverletzend sein, er muss es aber nicht.
Beschluss des BPatG vom 29.01.2009, Az.: 30 W (pat) 166/05
Ist einem Slogan nur eine pauschal anpreisende Werbeaussage zu entnehmen, mangelt es ihm auch bei mehreren Verständnisvarianten an Unterscheidungskraft. Wird der Slogan mit einer Internet-Adresse kombiniert, so versteht der Verbraucher ihn naheliegend und unmissverständlich als Hinweis auf die Internet-Adresse.
Beschluss des BGH vom 31.03.2009, Az.: 1 StR 76/09
Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.
Urteil des BVerfG vom 08.04.2009, Az.: 2 BvR 945/08
Werden in einem Internetforum Links veröffentlicht, die das unerlaubte Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Filmen und Musikstücken ermöglichen, kommt grundsätzlich jeder Forennutzer als Täter in Frage. Es kann daher nicht ausschließlich auf den Forenbetreiber abgestellt werden. Allein die Tatsache, dass jemand ein Forum betreibt, ist nicht dafür ausreichend, dass nur der Forenbetreiber die rechtswidrigen Links bekannt gegeben haben soll.
Urteil des LG Köln vom 07.04.2009, Az.: 33 O 45/09
Ein nach Art einer Tombola konzipiertes "Gewinnspiel" kann auch als erlaubnispflichtiges Glücksspiel gelten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verbraucher neben der im Rahmen der Registrierung gewährten Gratislose weitere - wenn auch nur niedrigpreisige - Lose gegen Entgelt erwerben und somit seine Gewinnchancen erhöhen kann.
Urteil des BGH vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06
Benutzt ein Dritter ein fremdes eBay-Mitgliedskonto zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, muss sich der Inhaber des Mitgliedskontos so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte. Dies erfolgt allerdings nur dann, wenn der Inhaber sein Konto nicht hinreichend vor fremden Zugriff gesichert hat und der Dritte so an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist. Wir veröffentlichten bereits Mitte März die Pressemitteilung Nr. 55/2009 des BGH. Nun liegt uns auch das Urteil im Volltext vor.
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