

Urteil des BGH vom 06.10.2011, Az.: I ZR 6/10
Bringt ein Wiederverkäufer mit der Marke des Softwareherstellers versehene Sicherungs-CDs eines Computerprogramms in den Verkehr, die er mit Echtheitszertifikaten des Herstellers versehen hat, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren, kann sich der Softwarehersteller dem Vertrieb der Datenträger aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 27.04.2011, Az.: 2-06 O 428/10
Dritte erhielten vom Hersteller Software im Rahmen einer (günstigen) Volumenlizenz (EDU), welche die Software auf DVDs brannten. Die DVDs wurden mit der Marke des Herstellers versehen. Ein Unternehmen erwarb diese DVDs und schnürte ein Paket für seine Kunden bestehend aus einer DVD, einer Seriennummer, AGB, einer Lizenzurkunde und einer notariellen Bestätigung. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht des Herstellers ist mangels Erschöpfung verletzt. Wenn ohne Zustimmung des Herstellers DVDs mit seiner Marke versehen werden, ist sein Markenrecht verletzt. Die Weitergabe und die Werbung mit (falschen) notariellen Bestätigungen ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Pressemitteilung Nr. 21/2011 des BGH zum Urteil vom 03.02.2011, Az.: I ZR 129/08
Einen Rechtsstreit zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen hat der Bundesgerichtshof nun dem Gerichtshof der Europäischen Union zu einer Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass durch den Verkauf bereits gebrauchter Softwarelizenzen im Wege der Online-Vermittlung unzulässig in das Recht der Vervielfältigung eingegriffen wird. Allerdings könnte eine Vervielfältigung auch durch eine EG-Richtlinie gedeckt sein.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.2009, Az.: I-20 U 247/08
Dem Hersteller von Software steht dann ein Unterlassungsanspruch aus § 97 I 1 UrhG gegen den Weiterverbreiter seiner "gebrauchten" Software zu, wenn dieser die Software in einer anders verkörperten Form verbreitet, als vom Hersteller ursprünglich in Verkehr gebracht. Es liegt dabei insbesondere keine Rechtserschöpfung des Herstellers vor, da diese nur bezüglich eines in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegten Werk eintreten kann; auch Sicherungskopien stellen keine derartigen Vervielfältigungsstücke dar.
Urteil des LG Düsseldorf vom 22.04.2009, Az.: 12 O 23/09
In einem Rechtsstreit um irreführende Äußerungen über gebrauchte Lizenzen haben sich die Richter am LG Düsseldorf wieder einmal gegen die Interessen des Softwareriesen SAP entschieden. Der Softwarehersteller bot neben den neuen Produkten auch gebrauchte Software zu vergünstigten Preisen an. Zugleich warnte er aber beim Kauf vor einem angeblichen rechtlichen Risiko der gebrauchten Ware. Diese Aussage ist jedoch schlichtweg falsch und irreführend, sodass das Landgericht der einstweiligen Verfügung gegen SAP stattgab.
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