

Beschluss des BGH vom 02.10.2012, Az.: I ZB 89/11
Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise. Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
Beschluss des BPatG vom 25.02.2013, Az.: 25 W (pat) 539/12
Die spruchartige Wortfolge " ENERGY MEETS INNOVATION" ist für die Dienstleistungen elektrische und elektronische Geräte, technische und kaufmännische Beratung im Energieberiech sowie Sammeln und Liefern von Daten als Marke auf Grund fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Da heutzutage die Verkehrskreise an englischsprachige Werbeslogans gewöhnt sind, wird auch dieser ohne Weiteres mit "Energie trifft (auf) Innovation" übersetzt werden können.
Beschluss des BGH vom 13.09.2012, Az.: I ZB 68/11
Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.
Beschluss des BpatG vom 15.01.2013, Az.: 27 W (pat) 536/11
Zwischen der Wortmarke "Bierkönig On Tour" und der Gemeinschaftsbildmarke "BIERKÖNIG - Schinkenstrasse" besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Wortbestandteil "BIERKÖNIG" - üblicherweise als Hinweis auf eine Person, die einen mit Bier in Zusammenhang stehenden Wettbewerb gewonnen hat - wird vom Verbraucher allein schon aufgrund der bildlichen Ausgestaltung nur als beschreibender Hinweis auf Thema, Inhalt und Bestimmung der eingetragenen Dienstleistungen verstanden. Der beigefügte Wortbestandteil "Schinkenstrasse" stellt lediglich eine nicht schutzfähige geographische Herkunftsangabe dar. Beide Begrifflichkeiten verfügen daher nur über schwache Kennzeichnungskraft und unterscheiden sich sowohl bildlich als auch graphisch ausreichend voneinander.
Beschluss des BPatG vom 08.01.2013, Az.: 27 W (pat) 107/12
Nachdem die Anmeldung zunächst vom DPMA zurückgewiesen wurde, wurde die Anmeldung der Wortmarke "Fidelio" nun vom Bundespatentgericht zugelassen. Begründet wurde der Beschluss damit, dass die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 41 beschränkt habe und die angemeldeten Dienstleistungen nun keinen Bezug mehr zu der Oper "Fidelio" von Ludwig van Beethoven aufwiesen. Die erforderliche Unterscheidungskraft sei daher nunmehr gegeben.
Beschluss des BPatG vom 15.01.2013, Az.: 27 W (pat) 84/12
Die Wort-/Bildmarke „my sportworld Wir bewegen Dich“ ist für die Dienstleistungen Werbung, Einzelhandel und Großhandel, insbesondere für Sportwaren eintragungsfähig. Grundsätzlich muss eine Marke Unterscheidungskraft aufweisen, d. h. sie muss geeignet sein, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel dahingehend aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet sind und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können.
Beschluss des BPatG vom 11.12.2012, Az.: 27 W (pat) 553/12
Der beanspruchten Bildmarke "grill meister" fehlt jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes und ist somit nicht als Marke eintragungsfähig.
Der für diese Beurteilung maßgebliche Durchschnittsverbraucher würde „grill meister“ in seiner Gesamtheit als bloße Sachangabe wie beispielsweise „von Meisterhand hergestellte Grillprodukte“ verstehen und mit der Marke dementsprechend ein allgemeines Qualitätsversprechen verbinden.
Auch durch die grafische Ausgestaltung (eine Wurst über der Schrift "grill meister") kann der Marke keine Unterscheidungskraft zugesprochen werden, da sie keine charakteristischen Elemente aufweist, in denen der Verbraucher einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen könnte.
Beschluss des BPatG vom 11.12.2012, Az.: 33 W (pat) 20/11
Die Wortmarke "Agriworld" ist in Bezug auf die Dienstleistungen Unternehmens- und Agrarverwaltung sowie Finanz- und Immobilienwesen als Marke auf Grund ihres Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die maßgeblichen Endverbraucher und Fachverkehrskreise verstehen "Agriworld" dahingehend, dass die bezeichneten Dienstleistungen zur Agrarbranche gehören und ein umfassendes Angebot beinhalten. Dies stellt jedoch zugleich eine Konkretisierung der Art der jeweiligen Dienstleistungen dar, so dass hiermit ein freihaltebedürftiger Begriff vorliegt.
Beschluss des BPatG vom 12.12.2012, Az.: 29 W (pat) 569/12
Das Wortzeichen „Betriebskultur“ ist als Marke für Dienstleistungen einer Werbeagentur, nämlich Planung, Erstellung, Umsetzung und Überwachung von Werbekonzepten für alle Medien- und Werbeträger eintragungsfähig. Grundsätzlich muss eine Marke Unterscheidungskraft aufweisen, d. h. sie muss geeignet sein, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel so aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet sind und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können.
Beschluss des BPatG vom 03.12.2012, Az.: 26 W (pat) 10/12
Die Wortkombination "INSTANTCOAT" ist mangels ausreichender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die Zusammensetzung aus "INSTANT" und "COAT" weist einen rein beschreibenden Sinngehalt mit Werbecharakter auf und kann mit "Schnellbeschichtung" bzw. "Sofortbeschichtung" übersetzt werden. Das angesprochene Fachpublikum wird darunter lediglich Waren verstehen, die schnell bzw. sofort beschichtet werden können. Ein Herkunftshinweis lässt sich aus einer solchen sprach- und werbeüblichen Beschaffenheits- und Bestimmtheitsangabe jedoch nicht ableiten. Auch die graphische Ausgestaltung des Zeichens könne vorliegend eine Unterscheidungskraft nicht begründen.
Beschluss des BPatG vom 19.09.2012, Az.: 26 W (pat) 66/12
Grundsätzlich kann einer Wortmarke keine für die Anmeldung notwendige Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn es sich um einen Begriff der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solcher und nicht als Mittel zur Unterscheidung verstanden wird.
Die Wortmarke "VERDEO" für alkoholische Getränke (außer Bier) unterscheidet sich sowohl schriftbildlich, also auch klanglich von der Rebsortenbezeichnung "Verdejo" und weist daher die nötige Unterscheidungskraft auf. Zudem fehlt dem Begriff in seiner Bedeutung als "Ernte der grünen unreifen Oliven" auch nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Aus diesen Gründen genießt die international registrierte Marke nun auch Schutz in Deutschland.
Beschluss des BPatG vom 08.05.2012, Az.: 24 W (pat) 517/11
Der beanspruchten Wortmarke "Waxlight" fehlt jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes und ist somit nicht eintragungsfähig. Sie stellt insoweit keine Fantasiebezeichnung dar, sondern ist im Deutschen als auch im Englischen als "Wachslicht" zu verstehen. Dies stellt eine unmittelbar beschreibende Produktmerkmalsbezeichnung dar, z.B. für "Fackeln", "Windlichter" o.ä. Um Unterscheidungskraft aufzuweisen muss eine Marke nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Beschluss des BPatG vom 27.11.2012, Az.: 25 W (pat) 551/12
Der Eintragung der Wortmarke „Persischer Granatapfel“ für vorwiegend teehaltige Nahrungs- und/oder Genussmittel des täglichen Lebensbedarfs stehen Schutzhindernisse entgegen. Denn da bei der Wortkombination „Persischer Granatapfel“ ein beschreibender Begriffsinhalt dahingehend im Vordergrund steht, dass die persischen Granatäpfel als Inhaltsstoff oder als Geschmacksrichtung verstanden werden, fehlt ihr die für eine Markenanmeldung erforderliche Unterscheidungskraft. Aus diesem Grund ist die Wortfolge auch nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
Beschluss des BPatG vom 12.12.2012, Az.: 29 W (pat) 539/10
Die Wortfolge "Independent Life Compass" ist als Marke für Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Geschäftsführung eintragungsfähig. Denn dieser Bezeichnung kommt bezüglich der konkrekt beanspruchten Dienstleistungen weder eine Sachaussage zu, noch kann sie einen engen sachlichen Bezug zu ihnen herstellen. "Independent Life Compass" wird insgesamt als "Wegweiser, Leitfaden oder Orientierungshilfe für ein selbständiges Leben" verstanden und weist folglich auf ihre Herkunft hin. Somit ist die für eine Marke notwendige Unterscheidungskraft gegeben.
Beschluss des BPatG vom 28.11.2012, Az.: 29 W (pat) 45/11
Die sloganartige Wortfolge "Wir machen Kinderlachen" ist in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen als Marke nicht eintragungsfähig, da ihr die für Marken notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Die beanspruchten Dienstleistungen bringen Kinder zum Lachen oder verbessern die Lebenssituation von Kindern und bringen sie so zum Lachen oder es wird schlicht auf die Branche hingewiesen, in der die Dienstleistungen angeboten werden, nämlich Hilfsorganisationen und sonstige gemeinnützige Einrichtungen, die Spenden sammeln, um dadurch mit Hilfsprojekten Kinder glücklich zu machen.
Beschluss des BPatG vom 19.11.2012, Az.: 27 W (pat) 16/12
Der Wortfolge "my bed" fehlt für die Dienstleistung „Vermietung von Gästezimmern“ jegliche Unterscheidungskraft und ist daher nicht eintragungsfähig. Denn der inländische Verkehr wird „my bed“ ohne Weiteres mit „mein Bett“ übersetzen, sodass lediglich eine Werbeaussage im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung vorliegt. Die Dienstleistung wird mit einem Bett erbracht, dass so bequem wie das eigene Bett ist.
Beschluss des BGH vom 21.12.2011, Az.: I ZB 56/09
Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Beschluss des BPatG vom 23.10.2012, Az.: 33 W (pat) 514/11
Der Eintragung der Wortmarke "MehrBank" stehen Schutzhindernisse entgegen. Bei der Wortfolge handelt es sich um eine nicht eintragungsfähige beschreibende Angabe, der auch die Unterscheidungskraft fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise sind an eine derartige Wortfolge bereits aus unterschiedlichen Werbeslogans gewöhnt und verstehen diese als Hinweis dahingehend, dass die jeweilige Dienstleistung von einer besonders großen und leistungsfähigen Bank angeboten wird. Gleichzeitig sehen die jeweiligen Verkehrskreise darin eine werbeübliche Anpreisung, welche allerdings von einem beliebigen Unternehmen stammen könnte und keinerlei Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gibt.
Beschluss des BPatG vom 25.09.2012, Az.: 33 W (pat) 552/10
Die Wortneubildung "green follows function" ist als Marke eintragungsfähig. Dieser Aussage kommt keine rein beschreibende Bedeutung zu, da der Sinngehalt erst nach einer sorgfältigen Analyse und Interpretation erfasst werden kann. Es lässt sich keine unmittelbar verständliche Aussage erschließen aus der Übersetzung "Grün folgt der Funktion". Eine hinreichende Unterscheidungskraft ist damit gegeben.
Beschluss des BPatG vom 20.09.2012, Az.: 25 W (pat) 511/11
Die später eingeführte Wortfolge "Choco Softies" ist der Wortfolge "Choco Lofties" sowohl in schriftbildlicher, als auch in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich. Auszugehen war in dem vorliegenden Fall auch von identischen bzw. hochgradig ähnlichen Vergleichswaren aus dem Bereich der Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, feine Backwaren, Speiseeis sowie der Präparate für die Zubereitung der vorgenannten Produkte.
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