

Urteil des KG Berlin vom 28.03.2012, Az.: 24 U 81/11
Die Filmsequenzen, welche den missglückten Fluchtversuch des DDR-Bürgers Peter Fechter zeigen, stehen nicht unter dem Schutz des Urheberrechts. Bei den Sequenzen handelt es sich weder um ein Filmwerk noch um Lichtbildwerke. Die notwendige Schöpfungshöhe liegt nicht vor. Bei den Filmsequenzen handelt es sich lediglich um eine schematische Aneinanderreihung von Lichtbildern; auch wurden keine gestalterischen Einflussmöglichkeiten ergriffen. Selbiges gilt für das Vorliegen eines Lichtbildwerkes. Auch hier fehlt es an der nötigen Individualität und Gestaltungshöhe, welche bloße Lichtbilder von Lichtbildwerken unterscheiden. Bei einer Aufnahme mehrerer, quasi mechanisch fortlaufend geschossener Bilder, fehlt es an der bewussten gestalterischen Entscheidung für eine spezielle Aufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Urteil des BGH vom 27.10.2012, Az.: I ZR 175/10
a) Eine Verwertungsgesellschaft ist auch dann berechtigt, von einem Nutzer der von ihr wahrgenommenen Rechte die angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen eigenen Tarif für den fraglichen Verwertungsvorgang aufgestellt hat.
b) Der Tatrichter kann und muss sich grundsätzlich auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren nach § 16 Abs. 1 UrhWG vorgeschlagen hat; das gilt nicht nur dann, wenn es um den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages geht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG), sondern auch dann, wenn bei einer Streitigkeit zwischen Einzelnutzer und Verwertungsgesellschaft die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs im Streit ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG).
Urteil des KG Berlin vom 21.03.2012, Az.: 24 U 130/10
Das Framing stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Datenbankherstellers durch wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile dar. Der hierdurch dem Urheber entstehende Schaden ist im Rahme der Lizenzanalogie zu berechnen und resultiert aus der Vergütung, die ein vernünftiger Vertragspartner bei erfolgter Nutzungseinräumung vereinbart hätte. Diese fiktive Lizenzgebühr erhöht sich um 50 %, wenn es der Nutzer zudem unterlassen hat, eine Quellenangabe oder einen Copyright-Hinweis zu verwenden.
Urteil des BGH vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 217/08
Die deutschen Gerichte sind international zuständig, wenn Persönlichkeitsrechte durch Internetveröffentlichungen aus dem Ausland verletzt werden. Insoweit sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet, liegt der Erfolgsort ebenfalls in Deutschland, weshalb die Frage nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
Urteil des BGH vom 27.10.2011, Az.: I ZR 125/10
Zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Person, die von der Verwertungsgesellschaft die Einräumung von Nutzungsrechten verlangt, kommt eine Vereinbarung über die Zahlung einer angemessenen Vergütung zustande, wenn diese Person die von der Verwertungsgesellschaft für die Einräumung der begehrten Nutzungsrechte geforderte Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG in Höhe des von dieser Person anerkannten Betrags an die Verwertungsgesellschaft zahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft zahlt oder zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft hinterlegt.
Pressemitteilung Nr. 9/12 des LG Nünberg-Fürth zum Urteil vom 08.05.2012, Az.: 11 O 2608/12
Der Betreiber eines Bewertungsportals für Zahnärzte wurde im Rahmen der Störerhaftung zur Löschung eines negativen anonymen Beitrags verurteilt. Der Portalbetreiber weigerte sich eine negative Bewertung zu löschen, nachdem der betroffene Zahnarzt diesen darauf hingewiesen hat, dass die in Rede stehende Behandlung gar nicht stattgefunden hat. Der Provider hätte die Beanstandung genauer prüfen müssen und vom Bewertertenden einen Nachweis für die tatsächliche Durchführung der Behandlung verlangen müssen.
Urteil des LG Hamburg vom 20.04.2012, Az.: 310 O 461/10
YouTube haftet nicht als Täter für urheberrechtsverletzende Videos, die seine Nutzer einstellen. YouTube hat die Videos nicht selbst hochgeladen und auch nicht zu Eigen gemacht. Allerdings haftet YouTube ab Kenntnis von den urheberrechtsverletzenden Videos als Störer. Ab diesem Zeitpunkt ist YouTube verpflichtet die rechtsverletzenden Videos zu sperren und weitere Uploads von Videos, welche die gemeldeten rechtsverletzenden Inhalte enthalten zu verhindern. Hierzu sind MD5-Filter, das Content-ID-Verfahren und Wortfilter einzusetzen.
Beschluss des KG Berlin vom 08.03.2012, Az.: 10 W 15/12
Ist eine Gegendarstellung "im gleichen Teil des Druckwerks" wie der beanstandete Text zu veröffentlichen, bedeutet dies zwar nicht zwangsläufig, dass die Gegendarstellung auf der gleichen Seite platziert werden muss. Allerdings darf sie auch nicht in einem völlig anderen Themenbereich "versteckt“ werden. Jedenfalls ist der Zweck einer Gegendarstellung verfehlt, wenn sich die ursprüngliche Meldung im Lokalteil befand, die Gegendarstellung aber im Bereich mit Nachrichten aus Deutschland und der Welt gedruckt wird.
Urteil des OLG Köln vom 03.02.2012, Az.: 6 U 76/11
Die von der Rechtsprechung zur sogenannten Störerhaftung der Medien entwickelten Kriterien können, obwohl die Rechtsfigur der Störerhaftung für das Lauterkeitsrecht inzwischen aufgegeben worden ist, für diese Beurteilung weiter herangezogen werden. Danach beschränkt sich die Prüfpflicht angesichts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und wegen des im Anzeigengeschäft herrschenden Zeitdrucks grundsätzlich auf die Vermeidung grober und eindeutiger, unschwer erkennbarer Verstöße. Dem Verleger einer Zeitschrift ist es zuzumuten, Werbeanzeigen auf ihre Wettbewerbswidrigkeit hin zu kontrollieren. Dies gilt vor allem im Bereich der Gesundheitsvorsorge im Rahmen einer Schlankheitswerbung und wenn dem Verleger die Wettbewerbswidrigkeit aufgrund einer vorherigen Abmahnung bezüglich des beworbenen Produkts bekannt ist.
Urteil des EuGH vom 19.04.2012, Az.: C-461/10
Wird eine IP-Adresse im Verfahren der Vorratsdatenspeicherung aufbewahrt, so ist es legitim diese zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen zu verwenden. Dies widerspricht nicht den Richtlinien 2006/24/EG, 2002/58/EG und 2004/48/EG betreffend der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Schutzes der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
Beschluss des HansOLG Hamburg vom 05.04.2012, Az.: 3-14/12
Das Fotografieren eines Angeklagten ohne dessen Zustimmung kann einen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 32 StGB (Notwehr) darstellen, so dass der Angeklagte Maßnahmen ergreifen darf, die geeignet, erforderlich und geboten sind, um den Angriff zu beenden. Das Herstellen eines Bildes stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar. Allerdings ist dies ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Ob und in welchem Umfang die Allgemeinheit ein das Persönlichkeitsinteresse überwiegendes Informationsinteresse hat, ist aufgrund einer wertenden Abwägung aller betroffenen Interessen und Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Pressemitteilung des LG Hamburg vom 20.04.2012, Az.: 312 O 461/10
Das LG Hamburg hat nun im Rechtsstreit zwischen dem Betreiber des Videoportals YouTube und der Verwertungsgesellschaft GEMA entschieden und sich zu den urheberrechtlichen Pflichten von YouTube geäußert. Entgegen der Ansicht der GEMA lehnte das Gericht eine "Täterhaftung" ab, da YouTube die Videos nicht selbst hochlädt und sich auch deren Inhalt nicht zu eigen macht. Allerdings haftet YouTube als „Störer“. YouTube ist verpflichtet die betroffenen Videos unverzüglich nach Kenntnis der Rechtsverletzung zu sperren.
Urteil des BGH vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10
a) Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.
b) Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).
Urteil des OLG Köln vom 23.03.2012, Az.: 6 U 67/11
Die Eltern eines minderjährigen Kindes haften für den durch den illegalen Download entstandenen Schaden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht aus § 832 BGB verletzt haben. Der Aufsichtspflicht ist beispielsweise dann genüge getan, wenn ein Programm installiert wird, das die Installation neuer Programme verhindert und eine Kontrolle der besuchten Seiten sowie der installierten Programme regelmäßig erfolgt.
Der Online-Buchhändler Libri will in Zukunft auf eine Verwendung von Zitaten aus Buchrezensionen der FAZ und SZ verzichten. Ausschlaggebend war hierfür eine Entscheidung des OLG Frankfurts, in dem dem Online-Magazin Perlentaucher vorgeworfen wird, das Urheberrecht zu verletzen, indem es Rezensionen aus den vorbenannten Verlagshäusern zusammen fasste und an Online-Buchhändler verkaufte.

Die Hamburger Morgenpost berichtet, dass die Musik eines Werbefilms von Mercedes-Benz sehr einer Single des Rappers Marteria ähnelt. Weder der Autobauer, noch die zuständige Agentur äußerten sich bislang zur Sache. Auf Seiten des Rappers wird gegenwärtig geprüft ob gegen Mercedes-Benz vorgegangen werden soll. Rechts- und Fachanwalt Julian N. Modi, LL.M. schätzt die gerichtliche Durchsetzung im Interview mit der Hamburger Morgenpost jedoch als schwierig ein.
Urteil des HansOLG Hamburg vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09
Der Filehoster Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner User als Störer auf Unterlassung. Das Werk ist nicht bereits mit dem Upload öffentlich zugänglich gemacht, sondern erst mit der Verbreitung der Links, die auf das Werk verweisen. Das Geschäftsmodell von Rapidshare ist nicht rechtswidrig. Allerdings birgt das Geschäftsmodell von Rapidshare strukturell die Gefahr von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in sich, sodass ihm gleichwohl gesteigerte Prüfungs- und Handlungspflichten aufzuerlegen sind.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 13.02.2012, Az.: 31 C 2528/11 (17)
Das Institut des "fliegenden Gerichtsstands" gilt in Fällen von Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes Filesharing nicht. Die technischen Besonderheiten rechtfertigen es nicht, die beklagte Partei den Nachteilen einer unbeschränkten Gerichtswahl auszusetzen.
Pressemitteilung des BVerwG vom 28.03.2012, Az.: 6 C 12.11
Das von der Polizei gegenüber einem Fotoreporter ausgesprochene Fotografieverbot von den Polizeibeamten eines Spezialeinsatzkommandos ist rechtswidrig. Der Einsatz der Polizeibeamten stellt ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des Kunsturhebergesetzes dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Der Einsatzleiter des Spezialeinsatzkommandos durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen, um das berechtigte Interesse der Polizeibeamten gegen deren mögliche Enttarnung zu schützen.
Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, Az.: 200 Ls 390 Js 184/11
Im Rahmen einer Verurteilung eines Mitarbeiters von kino.to vertritt das AG Leipzig die Ansicht, dass bereits die Nutzung eines Streamingprogamms (Betrachten eines Streams) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zwar werden während des Streamingvorganges Teile des Films nur temporär gespeichert, doch auch dies stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Ausnahmevorschrift § 44a UrhG ist nicht einschlägig, da insbesondere die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer haben.
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