

Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.04.2009, Az.: 6 U 209/07
Wer eine "relative Person der Zeitgeschichte" ist, bestimmt sich vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her und erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung. Sofern es auf die abgebildete Person nicht ankommt, die Identifikation dieser also keine die Öffentlichkeit berührende Frage betrifft, muss die Abbildung unkenntlich gemacht werden. Andernfalls ist der Herausgeber des Bildes zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung verpflichtet.
Pressemitteilung 19/2009 des LG München I zum Urteil vom 15.04.2009, Az.: 9 O 1277/09
Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit, wie sie unabdingbare Voraussetzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind, würden in nicht hinnehmbarem Maße zurückgedrängt, wenn über historische und geschichtlich bedeutsame Ereignisse nicht voll umfänglich berichtet werden dürfte. Dies schließt die Veröffentlichung von Bildern und – soweit Personen sprichwörtlich Geschichte machen – Bildnissen mit ein.
Urteil des LG Köln vom 08.01.2009, Az.: 26 S 67/08
Die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern einer Dachterasse innerhalb der Eigentümerversammlung eines Wohnblocks ist nicht wegen urheberrechtlichen Belangen unzulässig. Jedoch können solche Abbildungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffen, wenn diese nicht entsprechend auf den für die Eigentümerversammlung maßgeblichen Bildausschnitt fokussiert wurden.
Beschluss des BVerfG vom 03.04.2009, Az.: 1 BvR 654/09
Kann an einer Straftat ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit festgestellt werden, etwa wegen der besonderen Verwerflichkeit oder den besonderen Umständen, ist eine Beschränkung der Berichterstattung, welche über die bloße Anonymisierung hinausgeht, unzulässig. Hier überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Rechten des Angeklagten.
Urteil des AG Ingolstadt vom 03.02.2009, Az.: 10 C 2700/08
Auch die Veröffentlichung von Massenaufnahmen müssen von der Einwilligung der Abgebildeten gedeckt sein, wenn individuelle Gesichtszüge darauf erkennbar sind. Nur der Besuch einer Diskothek, in der Fotos gemacht werden, beinhaltet kein konkludentes Einverständnis.
Beschluss des BVerfG vom 20.02.2009, Az.: 1 BvR 2266/04 - 1 BvR 2620/05
Die visuelle Parallelisierung von leidenden Tieren und Holocaustopfern in der Werbekampagne eines Tierschutzvereins verletzt an sich nicht die Menschenwürde, da es an einer prinzipiellen Objektivierung, also Verachtung des Menschen fehlt und nur die Gleichwertigkeit des Leidens dargestellt werden soll. Allerdings ist eine derartige Werbung als Bagatellisierung und Banalisierung des Schicksals der Holocaustopfer zu bewerten und verletzt daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Opfer sowie der heute lebenden Juden.
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 02.04.2008, Az.: 5 U 242/07
Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen ...
Urteil des OLG Köln vom 10.03.2009, Az.: 15 U 163/08
Die Veröffentlichung eines Fotos von Günther Jauchs Hochzeit durch eine Zeitschrift im Sommer 2006 war eine schwere und hartnäckige Verletzung der Privatsphäre zur Verfolgung kommerzieller Zwecke. Nach Abwägung des Persönlichkeitsrechts und der Pressefreiheit, bestätigten die Kölner Oberlandesrichter das Urteil des Landgericht (LG Köln, Az.: 28 O 148/08) und sprachen Jauch 15.000 € Geldentschädigung zu. Da im Hinblick auf die sonstigen Hochzeitsbilder das streitgegenständliche Bild in "örtlicher Abgeschiedenheit" in einem sehr privaten Moment aufgenommen wurde, genießt vorliegend das Persönlichkeitsrecht Vorrang.
Urteil des LG München I vom 18.09.2008, Az.: 7 O 8506/07
Besitzt ein Fotograf die ausschließlichen Nutzungsrechte an seiner Fotografie ist jede unberechtigte Verwendung seiner Fotografien regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung mit Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung. Auch bei Fotografen aus dem Ausland, insbesondere den USA und England, ist das deutsche Urhebergesetz gemäß §§ 120 Abs. 2 Nr. 2, 121 Abs. 4 UrhG anwendbar.
Urteil des BGH vom 10.03.2009, Az.: VI ZR 261/07
Bei Fernsehbeiträgen, die an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen, sind diese im Kontext dazu zu würdigen. Insbesondere kann bei einer durchweg positiven Berichterstattung dem Persönlichkeitsrecht kein Vorrang vor dem Presserecht eingeräumt werden.
Beschluss des LG Hamburg vom 22.09.2008, Az.: 310 O 357/08
Die unlizenzierte Nutzung eines Lichtbildes (Schutz über § 72 UrhG) im Internet (hier: eBay) ist als öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG zu verstehen. Daraus erwächst ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Rechteinhabers (§ 97 I UrhG). Die Unterlassungspflicht erstreckt sich wegen der vermuteten Wiederholungsgefahr auf alle noch abrufbaren Abbildungen, die unverzüglich zu entfernen sind. Zur Ausräumung der Vermutung bedarf es der Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auf ein Verschulden des Antragsgegners kommt es hierbei nicht an. Haftbar sind sowohl der widerrechtlich Handelnde, als auch der Inhaber des eBay-Accounts, der zumindest Störer ist. Zuwiderhandlungen werden mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft geahndet.
Pressemitteilung des BGH vom 17.02.2009, Az.: VI ZR 75/08
Auch prominente Personen können die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos, die im öffentlichen Raum gemacht wurden, untersagen lassen, wenn diese erkennbar private Lebensvorgänge darstellen. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist in solchen Situation vorrangig.
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 03.02.2009, Az.: 6 U 58/08
Die widerrechtliche Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern ist regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung. Der Verletzte kann den Verletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen sowie die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten und angemessene Lizenzgebühren fordern. Bei Nutzung des Bildes im Rahmen eines privaten Verkaufs und erstmaliger Rechtsverletzung jedoch ist der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 € zu beschränken.
Urteil des LG Kiel vom 27.04.2006, Az.: 4 O 251/05
Die unberechtigte Veröffentlichung und Verbreitung erotischer Fotos der Ex-Freundin über das Internet verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 BGB und begründet aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) einen Anspruch auf Schmerzensgeld (hier: in Höhe von 25.000 €).
Urteil des BGH vom 14.10.2008, Az.: VI ZR 256/06
Interviews einer Person des öffentlichen Interesses können ohne ihre Einwilligung nur ausnahmsweise die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Presseartikels über ihre Erkrankung rechtfertigen. Bereits Mitte Oktober haben wir die Pressemitteilung Nr. 191/2008 des BGH hierüber veröffentlicht, nun liegt uns auch der Volltext des Urteils vor.
Urteil des AG München vom 11.06.2008, Az.: 161 C 34246/07
Anwaltliche Kosten für Abmahnungen sind zu erstatten, insbesondere weil es nicht zugemutet werden kann zugunsten der Schädiger einen Geschäftsapperat vorzuhalten, der die Feststellung und Abmahnung sämtlicher Verstöße mit eigenen Mitteln ermöglicht. Die Schadensminderungspflicht geht gerade nicht so weit, dass zusätzlich eigene Mitarbeiter eingestellt und bereitgehalten werden müssen.
Pressemitteilung Nr. 198/2008 des BGH vom 28.10.2008, Az.: VI ZR 307/07
Der u. a. für Presserecht zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fotos (Fotografien vom Haftausgang Karsten Specks) um einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers und Moderators handelt. Bei Abwägung zwischen dem Persönlichlichkeitsrecht und der Pressefreiheit muss im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht zurückstehen, da die Bildnisse dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind.
Urteil des AG Mannheim vom 11.07.2008, Az.: 3 C 154/08
Werden Bilder ohne Einwilligung der darauf abgebildeten Person veröffentlicht, so verletzt dies nicht nur das allg. Persönlichkeitsrecht, sondern darüber hinaus auch die Intimsphäre, wenn die Person z.B. schwer erkrankt ist. Das AG Mannheim sprach in einem solchen Fall der Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.500 € zu.
Beschluss des OLG Celle vom 13.02.2007, Az.: 322 Ss 24/07
Eine unter § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV unterfallende Bilddarstellung liegt inbesondere dann vor, wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten Person nicht entspricht. Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt.
Urteil des BGH vom 14.12.2006, Az.: I ZR 34/04
Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.
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