

Urteil des LG Darmstadt vom 25.11.2009, Az.: 21 S 32/09
Unterlässt der Inhaber eines Telefonanschlusses die Sperrung von Mehrwertdiensten, muss er für dadurch entstandene Kosten aufkommen, auch wenn sie von Dritten verursacht wurden. Zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt müssen alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, die eine nicht gebilligte Nutzung des Anschlusses unterbinden. Das bedeutet, dass Mehrwertdienste grundsätzlich gesperrt werden müssen, um eine Haftung auszuschließen.
Urteil des LG Hamburg vom 12.03.2010, Az.: 308 O 640/08
Nach Ansicht des LG Hamburg haftet ein Access-Provider weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für von seinen Kunden durch das Herunterladen bei bestimmten Internetdiensten begangene Schutzrechtsverletzungen. Die dem Access-Provider derzeit zur Verfügung stehenden technischen Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs seiner Kunden zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt seinen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig. Abgesehen davon sei es dem Access-Provider auch nicht zumutbar, mit einer dieser Maßnahmen seinen Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt zu erschweren.
Beschluss des OG Köln vom 04.06.2010, Az.: 1 W 8/10
Ist aufgrund eines Fehlers des Telekommunikationsanbieter der Telefonanschluss unterbrochen worden und auch sonst kein Telefonanschluss verfügbar, so steht einem Rechtsanwalt ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Da die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt in der Regel telefonisch erfolgt, ist davon auszugehen, dass dem Rechtsanwalt hierdurch ein Schaden entstanden ist. Wird die telefonische Erreichbarkeit dann infolge eine Notschaltung wiederhergestellt, ist ab diesem Zeitpunkt jedoch die Wahrscheinlichkeit eines Vermögenschadens zu verneinen.
Urteil des LG Itzehoe vom 19.09.2009, Az.: 10 O 91/08
Die Möglichkeit eines Netzbetreibers, sich die komplette Sperrung des Mobilfunkzugangs eines Kunden vorzubehalten, wenn dieser auch nur mit einer geringen Summe im Verzug ist, stellt laut LG Itzehoe eine unangemessene Benachteiligung dar. Weiter ist es nicht hinnehmbar, wenn sich der Betreiber das Recht einräumt, den Vertrag nach Belieben abzuändern und diese Änderung nach Ausbleiben von Widerspruch durch den Kunden als akzeptiert zu bemerken. Der durchschnittliche Kunde sei nicht in der Lage, die Tragweite der Änderung zu überblicken. Da dem Kunden auf diese Weise massive Nachteile oktroyiert werden können, stellt auch diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar.
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 30.06.2010
Erst vor einem Monat entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Verordnung 717/2007 des Europäischen Parlaments über die Regulierung der Roamingkosten im europäischen Ausland rechtmäßig ist. Zum 1. Juli 2010 sind jetzt erneut die Roamingkosten für Mobilfunkgespräche gesenkt worden. Verbraucher zahlen im EU-Ausland nun für abgehende Anrufe höchstens 39 Cent, für eingehende Anrufe höchstens 15 Cent pro Minute und für Textnachrichten höchstens 11 Cent (alle Preise zzgl. Mehrwertsteuer).
Urteil des AG Köln vom 29.10.2009, Az.: 129 C 85/09
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Rahmen eines Telekommunikationsdienstvertrages (sog. Pre-Selection) erlischt, wenn dieser die Dienstleistungen selbst veranlasst hat und in Anspruch nimmt. Der Verbraucher gibt dies vor allem dadurch zu erkennen, dass er mehrere Monate die Rechnungen des Telekommunikationsanbieters zahlt. Ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers ergibt sich nicht dadurch, dass dieser nicht darüber informiert wurde, dass die Grundgebühren eines Pre-Selection-Anbieters nicht auch die Vergütung für den Telefonanschluss beinhalten. Dies sei allgemein bekannt.
Urteil des AG Berlin-Mitte vom 12.01.2010, Az.: 14 C 1016/09
Bietet ein Mobilfunkdienst seinen Nutzern die Möglichkeit an, eine Eintragung von Handynummern vorzunehmen, um einen angebotenen Dienst zu beantragen und versendet dieser im Anschluss daran eine Bestätigungs-SMS, stellt dies keine unerwünschte Werbung dar. Die SMS wird hier nicht mit dem Ziel der Absatzförderung, sondern auf Erfüllung der Informationspflichten und Einholung der Einwilligung des Nutzers versendet.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07
IP-Adressen sind den sogenannten "Verkehrsdaten" zuzuordnen. Solche Verkehrsdaten dürfen unter anderem lediglich zu Abrechnungszwecken und zur Ermittlung des Entgeltes genutzt werden. Daten die nicht zur Abrechnung erforderlich sind, müssen unverzüglich gelöscht werden. Ein Internetprovider, der IP-Adressen zur Abrechnung des jeweiligen Tarifes gegenüber seinem Kunden nutzt und die Adressen erst innerhalb von sieben Tagen löscht, handelt ohne schuldhaftes Zögern. [...]
Urteil des BGH vom 10.12.2009, Az.: I ZR 149/07
Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann. ...
Beschluss des AG Bayreuth vom 17.09.2009, Az.: Gs 911/09
Das Amtsgericht Bayreuth hat entschieden, dass Telekommunikation, die nicht über ein herkömmliches Telefon sondern über den Internettelefoniedienstanbieter Skype erfolgt, von den Strafverfolgungsbehörden auch im Rahmen einer Anordnung nach § 100a StPO abgehört werden darf. Hierbei handelt es sich nicht um eine unzulässige verdeckte Online-Durchsuchung, da vom PC neben den Voice-over-IP Gesprächen keine anderen Dateien ausgespäht werden.
Urteil des EuGH vom 08.06.2010, Az.: C-58/08
Seit Ende 2008 werden die Roamingkosten in europäischen Mobilfunknetzen durch die Verordnung 717/2007 des Europäischen Parlaments reguliert. Alle ankommenden und abgehenden Anrufe wie auch Textnachrichten dürfen eine bestimmte preisliche Obergrenze nicht überschreiten. Der gemeinschaftliche Gesetzgeber sah sich dazu deswegen veranlasst, da zwischen den Mobilfunknetzbetreibern auf international-europäischer Ebene kaum wirksamer Wettbewerb vorherrschte und der Endkunde in seiner Rechnung mit hohen Aufschlägen rechnen musste. Der EuGH entschied nun, dass die Verordnung rechtmäßig ist.
Beschluss des OLG Hamm vom 13.04.2010, Az.: 3 Ws 140/10
Aus der Entscheidung des BVerfG vom 02.03.2010 (Az.: 1 BvR 256/08), dass die Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig ist, geht kein Beweisverwertungsverbot für bereits erhobene Daten hervor. Da die Daten zum Zeitpunkt der Erhebung auf einer Rechtsgrundlage beruhten, muss sich ihr Bestand auch ins Strafverfahren erstrecken. Die Nichtigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage entfaltet nur Wirkung für die Zukunft.
Am 23.07.2009 hatten wir berichtet, dass die Firma MSN Communication GmbH von unserem Kanzleikonto ohne Abbuchungsermächtigung einen Betrag von 100,46 € abgebucht hat. Als Abbuchungszweck war dort unter anderem "Channel Live" genannt. Wir hatte deswegen bei der Staatsanwaltschaft Augsburg Strafanzeige erstattet.
Urteil des Brandenburgisches OLG vom 02.02.2010, Az.: 6 U 38/09
Ein Mobilfunkanbieter vermittelt Telekommunikationsverträge für einen Distributor, der eine Ladenkette betreibt und Mobiltelefone mit entsprechenden Verträgen vermarktet. Will der Anbieter den Distributor wechseln und investiert während der Vertragsverhandlungen in Adresssätze für mögliche Neukunden, die er dem potentiellen Partner zukommen lässt, führt dies nicht zu Ersatzansprüchen. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht würden, erfolgten grundsätzlich auf eigene Gefahr, da jeder Beteiligte Vertragsverhandlungen sanktionslos, auch grundlos, abbrechen darf. Schadensersatzansprüche bestehen nur bei einem berechtigten Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages.
Urteil des BGH vom 13.10.2009, Az.: KZR 34/06
a) Eine gegen § 12 TKG 1996 verstoßende Preisvereinbarung ist - im Umfang des Verstoßes - nach § 134 BGB nichtig.
b) Auf der Grundlage der Richtlinie 98/10/EG (ONP II-Richtlinie) sind § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 TKG 1996 so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben kann. Für die Überlassung sonstiger Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht.
Urteil des BVerfG vom 02.03.2010, Az.: 1 BvR 256/08, 263/08, 586/08
Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verstößt in seiner aktuellen Fassung gegen Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es ist damit verfassungswidrig, so dass damit alle gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen sind. So entschied das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 02.03.2010, überraschte aber bei der Begründung seiner Ausführungen.
Meldung der Bundesnetzagentur vom 04.02.2010
Am 01. März 2010 treten Änderungen zum Schutz des Verbrauchers im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Dienstleistungen im Rufnummernbereich (0)180 heißen von nun an nicht mehr "Geteilte-Kosten-Dienste", sondern erhalten den neuen Namen "Service-Dienste". Außerdem werden preisliche Obergrenzen für Anrufe aus dem Fest- und Mobilfunknetz festgelegt.
Interview mit RA Hagen Hild vom 22.02.2010
Wer beim Internet-Provider 1&1 im Rahmen einer Online-Bestellung ein DSL-Paket bestellt, willigt automatisch darin ein, dass 1&1 den Kunden "zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung zu eigenen Produkten postalisch und per Email" kontaktieren darf. Eine Möglichkeit, dieser Klausel direkt im Rahmen des Bestellvorgangs zu widersprechen, gibt es nicht. Lesen Sie zur Zulässigkeit dieses fragwürdigen Vorgehens das Interview mit Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild vom 22.02.2010.
Pressemitteilung Nr. 4/2010 zum Urteil des BVerwG vom 27.01.2010, Az.: 6 C 22.08
Die DT AG verlegte im Zuge ihres VDSL - Ausbaus zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweigern Glasfaserleitungen. Die Bundesnetzagentur verpflichtete die DT AG unter anderem dazu, ihren Wettbewerbern zu diesen Zugang zu gewähren. Diese Verpflichtung wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29.01.2009
Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen sind seit einiger Zeit unzulässig. Wie die Bundesnetzagentur in einer aktuellen Pressemitteilung mitteilt, handeln viele Unternehmen jedoch immer noch entgegen dieser Regelung. Aufgrund verschiedener Verstöße gegen unerlaubte Telefonwerbung und der Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht, hat die Bundesnetzagentur in den nun ersten Verfahren wegen unerlaubter Telefonwerbung, Bußgelder in Höhe von einer halben Millionen Euro verhängt.
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