

Urteil des BVerfG vom 02.03.2010, Az.: 1 BvR 256/08, 263/08, 586/08
Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verstößt in seiner aktuellen Fassung gegen Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es ist damit verfassungswidrig, so dass damit alle gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen sind. So entschied das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 02.03.2010, überraschte aber bei der Begründung seiner Ausführungen.
Meldung der Bundesnetzagentur vom 04.02.2010
Am 01. März 2010 treten Änderungen zum Schutz des Verbrauchers im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Dienstleistungen im Rufnummernbereich (0)180 heißen von nun an nicht mehr "Geteilte-Kosten-Dienste", sondern erhalten den neuen Namen "Service-Dienste". Außerdem werden preisliche Obergrenzen für Anrufe aus dem Fest- und Mobilfunknetz festgelegt.
Pressemitteilung Nr. 4/2010 zum Urteil des BVerwG vom 27.01.2010, Az.: 6 C 22.08
Die DT AG verlegte im Zuge ihres VDSL - Ausbaus zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweigern Glasfaserleitungen. Die Bundesnetzagentur verpflichtete die DT AG unter anderem dazu, ihren Wettbewerbern zu diesen Zugang zu gewähren. Diese Verpflichtung wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29.01.2009
Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen sind seit einiger Zeit unzulässig. Wie die Bundesnetzagentur in einer aktuellen Pressemitteilung mitteilt, handeln viele Unternehmen jedoch immer noch entgegen dieser Regelung. Aufgrund verschiedener Verstöße gegen unerlaubte Telefonwerbung und der Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht, hat die Bundesnetzagentur in den nun ersten Verfahren wegen unerlaubter Telefonwerbung, Bußgelder in Höhe von einer halben Millionen Euro verhängt.
Urteil des OLG Köln vom 22.01.2010, Az.: 6 U 119/09
Klauseln, wonach der Kunde Verbindungsgebühren zu zahlen hat, die durch die Nutzung unbefugter Dritter anfallen, sind wirksam. Der Verbraucher haftet nämlich für alle in seinen Risikobereich fallende Kosten und Schäden. Damit ist er auch zur Zahlung der Nutzungsentgelte verpflichtet, die zwischen Verlust und der entsprechenden Meldung an den Mobilfunkanbieter anfallen.
Beschluss des BGH vom 22.10.2009, Az.: I ZR 124/08
In der Werbung für eine Telefon-Flatrate, bei welcher die Nutzung von Preselection-Angeboten nicht möglich ist und auch auf diese Einschränkung nicht hingewiesen wird, ist nicht zwangsläufig ein irreführender Wettbewerbsverstoß zu sehen. Da der Kunde mit der beworbenen Flatrate Festnetzgespräche auch in Netze von Drittanbietern "umsonst" führen kann, ist die Möglichkeit der Nutzung von kostenpflichtigen Preselection Telefongesprächen für einen durchschnittlich interessierten Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Urteil des OLG Köln vom 08.01.2010, Az.: 6 U 106/09
Organisationsmängel im eigenen Unternehmen, die faktisch zu einem Nachteil eines Mitbewerbers führen, können als bewusste, zielgerichtete Behinderungen bewertet werden. Unterlässt es ein Unternehmen anzugeben, dass Anschlusseinstellungen notwendigerweise angepasst werden müssen, reicht dies zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes aus und begründet Verletzungsansprüche von Mitbewerbern.
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2009, Az.: 11 S 32.09
Ein Webhosting-Unternehmen, das für Unternehmen und Privatpersonen Speicherplatz auf Webservern zur Verfügung stellt, ist nicht dazu verpflichtet, für eine Vorratsdatenspeicherung zu sorgen. Das Gericht kam zu dieser Entscheidung, da die Antragstellerin im vorliegenden Fall ihren Kunden die Einrichtung und Verwaltung eines Email-Postfachs lediglich erleichterte und nicht selbst als Anbieterin von Telekommunikationsdiensten nach § 113 a TKG anzusehen ist, sie also auch nicht die Pflicht der Vorratsdatenspeicherung trifft.
Urteil des EuGH vom 03.12.2009, Az.: C-424/07
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Erlass des TKG, welches unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen diente, gegen europarechtliche Bestimmungen aus dieser Richtlinie verstoßen. So ist die Regelung des § 9 a TKG über Neue Märkte nicht mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar. Dies stellte der EuGH im von der Kommission angestrengeten Vertragsverletzungsverfahren fest.
Urteil des BGH vom 17.07.2009, Az.: V ZR 254/08
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Netzbetreibers, in welcher dieser die Haftung für Nachentschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern aus § 76 II TKG auf den Betreiber abwälzt ist unwirksam, wenn die Haftung nicht im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Nutzung des Netzes durch den Betreiber der Telekommunikationslinie steht.
Beschluss des OVG NRW vom 02.11.2009, Az.: 13 B 1392/09
Telekommunikationsdienstleister müssen bis zur abschließenden verfassungs- und europarechtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung vorerst weiterhin entsprechende Informationen speichern. Es müsse zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Datenerhebung abgewogen werden. Diese fällt in der Regel zuungunsten der Provider aus, da der Schaden sich durch technischen Mehraufwand in Bezug auf die Datenspeicherung in Grenzen hält. Außerdem könne der Schaden im Falle der Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage im Wege der Staatshaftung problemlos ersetzt werden.
Urteil des BGH vom 05.11.2009, Az.: III ZR 224/08
Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Telekommunikationsdiensteinhaber aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.10.2008, Az.: 6 W 143/08
Auch das OLG Frankfurt am Main unterscheidet zwischen "Bescheißen" oder "Verarschen" und bestätigt damit den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 26.09.2008. Ein "Bescheißen" verbindet ein Kunde in der Regel mit einem betrügerischen Vorgehen. In einem "Verarschen" wird zwar auch regelmäßig ein herabsetzender Vorwurf gesehen, jedoch nicht in gleichem Maße wie bei einem "Bescheißen".
Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 26.09.2008, Az.: 3-11 O 63/05
Ein Telekommunikationsunternehmen welches seine Mitbewerber in einem Werbegespräch mit einem potentiellen Kunden des "Bescheißens" bezichtigt handelt unzulässig. Durch eine solche Aussage entsteht beim Verbraucher der Eindruck, dass der Mitbewerber den Kunden betrügt. Ein "Verarschen" jedoch erweckt eben diesen herabsetzenden Eindruck nicht. Es ergibt sich vielmehr, dass jemand veralbert oder zum Narren gehalten wird, ohne dass dadurch ein Schaden entsteht.
Pressemitteilung Nr. 27/09 zu den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009, Az.: 11 S 81.08, 8.09, 9.09, 10.09 und 32.09
In mehreren Beschwerdeverfahren entschied nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass größere Unternehmen zur Vorhaltung der Daten auf eigene Kosten verpflichtet sind. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zuvor den Anträgen der Telekommunikationsunternehmen wegen grundrechtswidriger Übertragung nicht unerheblicher Kosten für öffentliche Aufgaben stattgegeben und somit deren Verpflichtung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung vorläufig ausgesetzt.
Beschlüsse des BVerfG vom 24.09.2009, Az.: 1 BvR 1231/04, 1 BvR 710/05, 1 BvR 1184/08
Anbieter von pornographischen Inhalten haben gemäß § 184d StGB durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die pornographischen Inhalte Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind. Die Altersverifikationspflicht ist nicht bereits deswegen ungeeignet, Minderjährige vor den negativen Einflüssen pornographischer Inhalte zu schützen, weil pornographische Inhalte im Internet auch frei verfügbar sind. Ein Gesetz ist bereits dann geeignet, den von ihm angestrebten Zweck zu erreichen, wenn die Zweckerreichung wenigstens gefördert wird.
Pressemitteilung des BGH vom 07.10.2009, Az.: I ZR 150/07
Das Angebot der Deutschen Telekom eine Mobilfunknummer eines beliebigen Mobilfunkanbieters bei Anrufen aus dem eigenen Festnetz auf eine Festnetznummer umzuleiten, ist wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Verbot der Vorinstanzen, da es in die Leistungen des Mobilfunkanbieters eingreift.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 14.05.2009, Az.: 6 U 41/08
Eine AGB-Klausel, die es dem Mobilfunkanbieter ermöglicht, vor Ablauf der Vertragslaufzeit Klauseln zu ändern, ist unwirksam. Darüber hinaus ist auch eine Klausel unzulässig, die dem Mobilfunkanbieter die Möglichkeit einräumt, bei Zahlungsverzug den Anschluss sofort und ohne vorherige Ankündigung zu sperren. Denn unangemessene Benachteiligungen für den Kunden dürfen durch die AGB nicht entstehen.
Urteil des AG Meldorf vom 15.09.2009, Az.: 87 C 554/09
Anbieter von anmeldefreien Internet-by-Call-Verbindungen müssen ihre AGB so Kund geben, dass der Kunde die Möglichkeit hat auch ohne Internet von den AGB Kenntnis zu nehmen. Ist außerdem bei einer solchen Internet-by-Call-Verbindung nicht ausdrücklich ein bestimmter Preis vereinbart worden, ist die übliche Vergütung von momentan 1 Cent/min zu entrichten.
Urteil des BGH vom 16.07.2009, Az.: III ZR 299/08
Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.