

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.05.2012, Az.: 14 U 64/11
Kundenwerbung in Form des Telefonvertriebes ist nur dann zulässig, wenn der Angerufene vor dem Gespräch ausdrücklich in das Gespräch einwilligt. Eine Einwilligung kann nicht bereits dann angenommen, weil der Angerufene das Gespräch annimmt und fortführt. Auch das Einverständnis eines Ehepartners kann dem Angerufenen nicht zugerechnet werden. Die von einem Dritten erteilte Einwilligung bedeutet nicht zugleich die Einwilligung der angerufenen Person.
Urteil des BGH vom 25.10.2012, Az.: VII ZR 146/11
a) Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.03.2013, Az.: I-20 W 118/12
Von Internetzugangsprovidern kann nicht gefordert werden, die IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern, um diese später für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen herauszugeben. Ein Löschungsverbot ist in § 101 UrhG nicht vorgesehen, so dass die Auskunftspflicht auf die vorhandenen Daten beschränkt ist. Die Annahme einer Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen - gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur „Vorratsdatenspeicherung“ – bedarf einer konkreten gesetzlichen Grundlage.
Kommentar zum Urteil des BGH vom 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12
Die Nutzung des Internets ist in Deutschland in keinem Bereich mehr wegzudenken. In den letzten Jahren hat es sich neben dem Fernsehen zu dem meistgenutzten Medium entwickelt, das von den Nutzern in aller Regel mehrmals täglich für private als auch berufliche Zwecke verwendet wird. Immer häufiger werden dabei über einen Anschluss - neben dem Internet - auch Festnetz- (VoIP) und Telefax- (Fax-over-IP) Dienste ermöglicht. Umso ärgerlicher ist es für den Kunden jedoch dann, wenn es aufgrund technischer Probleme zum Ausfall des Anschlusses kommt.
Urteil des BGH vom 07.02.2013, Az.: III ZR 200/11
a) Die Befugnis des Anbieters von Telekommunikationsdiensten zur Datenübermittlung an Dritte erstreckt sich nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine fiduziarische Inkassozession zum Gegenstand haben, sondern auch auf sonstige Abtretungsverträge, insbesondere auf solche, die einen Forderungskauf beinhalten und nach denen der zedierte Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessionar zustehen soll.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.09.2012, Az.: I-6 U 11/12
In den AGB behielt Vodafone sich unter anderem vor, seinen DSL-Kunden im Falle der Nichtverfügbarkeit der bestellten Geschwindigkeit, den Anschluss mit verminderter Bandbreite zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf benachteiligt diese Klausel den Kunden jedoch unangemessen, da Vodafone jederzeit auf die verminderte Bandbreite umstellen könnte, und ist deshalb unzulässig. Ebenfalls als unzulässig wurde eine Werbeübermittlungsklausel angesehen, nach der Vodafone dem Kunden Text- oder Bildmitteilungen an Telefon sowie Email- und Postadresse zukommen lassen konnte.
Urteil des BGH vom 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12
Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind regelmäßig Anlass für rechtliche Streitigkeiten. Oftmals nutzen große Konzerne AGB, um dem Verbraucher unzulässigerweise Kosten aufzulegen oder dessen Rechte zu schmälern. So hat auch Kabel BW angekündigt, die Preise nachträglich zu erhöhen und beruft sich hierbei auf eine Preisanpassungsklausel in den AGB. Teltarif wandte sich daher an Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild und befragte diesen zur Rechtmäßigkeit solcher Preiserhöhungen. Herr Rechtsanwalt Hild hält die Preisanpassungsklausel von Kabel BW unwirksam, da diese unter anderem keine Preisobergrenze vorsehe. Damit sei auch die Preiserhöhung von Kabel BW unzulässig.
Beschluss des VG Schleswig-Holstein vom 14.02.2013, Az.: 8 B 60/12
Einer deutschen Behörde ist es verwehrt, Facebook auf Grundlage deutschen Datenschutzrechts zu untersagen, Nutzerkonten alleine aufgrund der Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Daten bei der Registrierung, zu sperren und gegebenenfalls vom Nutzer eine Fotokopie des Personalausweises zur Verifizierung der angegebenen Daten zu verlangen. Ein solches Vorgehen von Facebook wäre zwar nach BDSG unzulässig. Die gesamte Verarbeitung der Daten aller nicht nordamerikanischen Nutzer erfolgt jedoch durch die irische Facebook Ltd., womit die Anwendung des BDSG ausgeschlossen ist.
Urteil des AG Neustadt a. Rbge. vom 16.01.2013, Az.: 5 C 675/12
Ein Mobilfunkanbieter kann vom Kunden beanstandete Forderungen nur dann erfolgreich durchsetzen, wenn er binnen der gesetzlichen Frist von 2 Monaten einen technischen Prüfbericht vorlegt. Bleibt dies aus, wird vermutet, dass die Ermittlung des Verbindungsaufkommens fehlerhaft war. Sofern es dem Anbieter sodann nicht gelingt, diese Vermutung zu widerlegen, besteht kein Zahlungsanspruch.
Urteil des AG Kehl vom 04.02.2013, Az.: 5 C 441/12
Ein Telekommunikationsanbieter ist gegenüber einem Verbraucher verpflichtet, auch dann den mit ihm geschlossenen Dienstleistungsvertrag ohne Änderungen weiterzuführen, wenn der Verbraucher seinen Wohnort wechselt, die technischen Voraussetzungen zur Erbringung der Telekommunikationsdienstleistung jedoch wie bisher auch am neuen Wohnort gegeben sind. Für Kosten, die dem Anbieter durch den Umzug des Vertragspartners entstanden sind, kann er ein angemessenes Entgelt vom Verbraucher verlangen.
Pressemitteilung Nr. 14/2013 des BGH vom 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12
Ein Internet-Nutzer hat nach Ansicht des BGH einen Schadensersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses, da die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut darstelle, dessen ständige Verfügbarkeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit sei. Der Ausfall des Internetzugangs wirke sich demnach signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung aus.
Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 28.12.2012, Az.: 24 C 166/12
Wird bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages mit der Angabe "0,00 Euro Paketpreis" geworben, darf dem Kunden keine monatliche Grundgebühr in Rechnung gestellt werden. Der Zusatz "wird für komplett 24 Monate erstattet/befreit" ist aufgrund seines mehrdeutigen Regelungsgehaltes unwirksam.
Urteil des LG Kiel vom 07.09.2012, Az.: 1 S 25/12
Beim Mobilfunktarif "BASE 2" inklusive SMS-Flatrate für 5,00 Euro monatlich dürfen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten für den SMS-Versand in Rechnung gestellt werden. Zwar enthalten die „BASE“-AGB eine Klausel, welche zusätzliche Kosten für SMS-Dienste vorsieht, jedoch ist diese nicht wirksam. Wird im Vertrag ein Preis für eine Flatrate genannt, muss auch im Vertrag erläutert werden, welche Einschränkungen für diese Flatrate gelten. Ergibt sich für den Verbraucher aus dem Vertrag nicht, dass nur bestimmte Netze von der Flatrate erfasst werden, ist die Klausel unwirksam.
Urteil des AG Wiesbaden vom 03.07.2012, Az.: 91 C 1526/12
Bei Abschluss eines Handyvertrages inklusive Internet-Flatrate ist der Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet, den Kunden auf mögliche hohe Zusatzkosten durch die Nutzung des Internets im Ausland hinzuweisen. Diese Hinweispflicht gilt auch für die Handynutzung außerhalb der EU. Erfolgt dieser Hinweis nicht, hat der Kunde die Kosten für die Internetnutzung nicht zu tragen. Eine Klausel, welche die Internet-Flatrate auf das Inland begrenzt und sich für die sonstige Nutzung auf die Preise des jeweiligen Roaminganbieters stützt, erfüllt diese Informationspflichten nicht.
Urteil des LG Freiburg vom 02.05.2011, Az.: 12 O 118/10
Es stellt eine unzulässige, wettbewerbsrechtliche Behinderung dar, wenn ein Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der Widerrufsfrist den Telefonanschluss des neuen Kunden bei seinem bisherigen Anbieter kündigt und die Rufnummer ins eigene Netz portieren lässt.
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale zum Beschluss des LG Bonn vom 10.10.2012, Az.: 11 O 39/12
Einem Telekommunikationsanbieter wurde untersagt, in seinem Onlineshop das iPhone 5 anzubieten, ohne dabei frühzeitig auf den eingesetzten Netlock zu verweisen. Dieser Hinweis fand sich nur unter den FAQ und im letzten Bestellschritt. Da eine solche Beschränkung jedoch ganz entscheidend zur Bewertung der Preiswürdigkeit und der Attraktivität des Angebots ist, wurde das Unternehmen zur Unterlassung dieser Praxis verurteilt.
Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 05.09.2012, Az.: 24 C 107/12
Kündigt ein Mobilfunkanbieter dem Kunden wegen Zahlungsrückstands, so steht ihm Schadensersatz für die ursprüngliche Laufzeit zu. Hatte der Kunde jedoch einen Flatrate-Tarif, so sind die ersparten Aufwendungen, welche mindestens 50% betragen, vom Schadensersatz abzuziehen.
Beschluss des VG Braunschweig vom 07.03.2012, Az.: 5 B 25/12
Das VG Braunschweig gelangte in einem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Ausbau eines Breitbandkabelnetzes durch eine Kommune auch dann erfolgen darf, wenn der Ausbau ebenso gut oder sogar besser durch einen privaten Dritten erfüllt werden könnte. Denn der Ausbau von Telekommunikationsleitungsnetzen unterfiele gerade nicht der Subsidiaritätsklausel des NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) und die Bundesrahmenregelung Leerrohre betreffe nicht die Zulässigkeit eines kommunalen Ausbaus, sondern lediglich die Frage, wann die spätere Überlassung des durch die Kommune ausgebauten Netzes an private Unternehmen keine unzulässige EU-Beihilfe darstelle.
Pressemitteilung Nr. 126/2012 des BGH vom 10.08.2012, Az.: I ZB 80/11
Rechteinhaber haben gemäß § 101 UrhG gegenüber einem Internet-Provider einen Anspruch auf Auskunft über den zu einer IP-Adresse gehörenden Namen und die Anschrift desjenigen Nutzers, der im Internet urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich öffentlich zugänglich macht. Zur wirksamen Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet ist es für diesen Anspruch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Der Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn lediglich ein einziges Lied im Rahmen einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt wird.
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