

Nach wie vor müssen Vertreter der Film-, Musik- und Softwareindustrie erhebliche Umsatzverluste durch das private Tauschen ihrer urheberrechtlich geschützten Werke in sogenannten Peer-2-Peer-Netzwerken hinnehmen. Über Filesharing-Systeme wie eMule oder BitTorrent schließen sich Nutzer zu einer Gemeinschaft zusammen und tauschen die Daten ihrer Rechner. Es findet nicht nur ein Download einer urheberrechtlich geschützten Datei statt, vielmehr bietet der Nutzer auch entsprechende Dateien selbst anderen Teilnehmern zum Upload an. Er stellt ebenfalls die auf seinem Rechner vorhandenen Dateien anderen Teilnehmern an dem P2P-Netzwerk zum illegalen Download zur Verfügung.
Kann das bloße Anschauen eines Films im Internet bereits illegal sein? – Rechtliches Vorgehen gegen Filmportale wie Kino.to
Internetportale, die aktuelle Kinofilme und TV-Serien kostenlos und an sich illegal zum Anschauen anbieten, erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit bei Nutzern. Für die Filmindustrie stellen sich derartige Portale hingegen als Alptraum dar. Hatte man nicht bereits durch Raubkopierer in den vergangenen Jahren herbe Umsatzverluste hinzunehmen, so verliert man durch die Nutzung von solchen Filmportalen auch im kommerziellen Vertrieb von Filmen einmal mehr erheblich viele Kunden. Derzeit wohl prominentestes Bespiel eines solchen umstrittenen Filmportals dürfte Kino.to sein.
Urteil des LG Köln vom 27.01.2010, Az.: 28 O 241/09
Ein Anschlussinhaber haftet als Störer für von seinen Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen im Filesharing. Vorliegend wurden über den mittels der IP-Adresse identifizierten Anschluss des Beklagten 543 Musikdateien von dessen Kindern auf einer Tauschbörse zum Downlad angeboten. Da durch den Beklagten auch keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Rechtsverletzungen ergriffen wurden, bejahte das Gericht die Störerhaftung.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 29.01.2010, Az.: 31 C 1078/09 -78
Einer Entscheidung des AG Frankfurts zufolge, sind 150 € als Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer Netzwerk bei Musikwerken angemessen. Zudem sind nur die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten für eine Abmahnung erstattungsfähig, gerade wenn der Rechteinhaber seinen Anwalt im Rahmen einer Pauschalvereinbarung beauftragt hat. Auf eine im Nachhinein zwischen den Parteien getroffene, zweite höhere Kostenvereinbarung kann damit nicht abgestellt werden.
Beschluss des LG Köln vom 03.02.2010, Az.: 9 OH 2035/09
Werden in Tauschbörsen "im gewerblichen Ausmaß" Urheberrechtsverletzungen begangen, kann der Rechteinhaber Auskunft über die Person des Anschlussinhabers erlangen, über den die Verletzung erfolgte. Erneut definierte ein Gericht was unter einem "gewerblichen Ausmaß" zu verstehen sei: Bereits das Anbieten eines einzigen aktuellen Filmtitels über eine Tauschbörse ist als Verletzung "im gewerblichen Ausmaß" anzusehen. Relevant ist nicht nur die Menge der Rechtsverletzungen, sondern auch die Auswirkung der einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber.
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08
Ein Host-Provider haftet für begangene Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über seine Plattform nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Nach Kenntniserlangung einer konkreten Rechtsverletzung muss der Provider die rechtsverletzende Datei unverzüglich entfernen und dafür sorgen, dass es in Zukunft zu keinen gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Bietet der Provider zudem eine anonyme Nutzung des Dienstes an, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterführender Prüfungspflichten berufen.
Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az.: 6 U 101/09
Im Falle von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Filesharing müssen Eltern darlegen, dass sie mit Hilfe einer Firewall oder eingeschränkten Benutzerkonten sichergestellt haben, dass ihre Kinder keine Tauschbörsen nutzen können. Ein bloßes "Ermahnen" oder "Aufmerksam machen" der Kinder genügt nicht den elterlichen Kontrollpflichten. Gelingt einem abgemahnten Anschlussinhaber weiter nicht zu erklären, wer als dritte Person die Urheberrechtsverletzung über den Anschluss begangen haben könnte, haftet der Anschlussinhaber für die Verletzung vollumfänglich.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main, Az.: 11 W 53/09
Von einem Accessprovider kann nicht verlangt werden, dass dieser die Löschung von Verbindungsdaten mit der Beendigung einer Internetverbindung unterlässt. Das gilt auch, wenn der Inhaber von Verwertungsrechten bezüglich dieser Verkehrsdaten einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Auskunfts- und Sicherungsanordnung stellen wird. Denn im Gesetz ist ein Auskunftsanspruch geregelt, der gerade nicht den Anspruch auf eine den Anspruch ermöglichende Speicherung enthält. Bei Gesetzeserlass war bereits bekannt, dass ohne eine zulässige Speicherung auf Zuruf erforderliche Informationen nach der richterlichen Gestattung der Auskunft fehlen können. Die Speicherung auf Zuruf würde unzulässig zur Speicherung verpflichten, da sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Einzelfalls durch einen Richter erfolgen würde.
Beschluss des OLG Köln vom 11.09.2009, Az.: 6 W 95/09
Bei der Glaubhaftmachung, dass von einer zugeteilten IP-Adresse aus das geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, muss dies als überwiegend wahrscheinlich anzusehen sein. Wenn ein Zeuge eidesstattlich versichert, die angebotene Datei abgerufen und einem Hörvergleich unterzogen zu haben, und die IP-Adresse in dem Zeitpunkt dem entsprechenden Anschluss zugeteilt war, ist der Sachverhalt im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichend glaubhaft gemacht.
Urteil des LG Düsseldorf vom 27.05.2009, Az.: 12 O 134/09
... zumindest im Rahmen des Internetanschlusses. Das LG Düsseldorf entschied, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-System durch ein volljähriges Familienmitglied begangen wurde. Der Anschlussinhaber hätte hier ehe er die Nutzung seines Anschlusses zulässt, eine Aufforderung dahingehend zu machen, rechtswidriges Verhalten im Internet zu unterlassen. Anderenfalls hafte er auch für volljährige Familienmitglieder.
Beschluss des PfalzOLG vom 02.02.2009, Az.: 3 W 195/08
Die Verwendung von Verkehrsdaten zur Anschlussinhaberermittlung ist dann zulässig, wenn Rechtsverletzungen in "gewerblichem Ausmaß" erfolgt sind. Ein gewerbliches Ausmaß bestimmt sich dabei nicht allein nach der Anzahl der Rechtsverletzungen, sondern auch nach der Schwere der Rechtsverletzung. So genügt es im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts für eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß, dass die zum Download angebotene Software in ihrer aktuellen Verkaufsversion einen Wert von über 400 € hatte.
Urteil des LG Düsseldorf vom 26.08.2009, Az.: 12 O 594/07
Anschlussinhaber haften für Rechtsverletzungen, die über ihren Internetanschluss begangen werden, immer dann, wenn sie durch das Zurverfügungstellen des Anschlusses für Dritte ohne Sicherheits- und Prüfungsmaßnahmen Urheberrechtsverletzungen ermöglichen. Dies kann zB. dann der Fall sein, wenn Dritte den besagten Anschluss zum Download von Musiktiteln aus sog. Tauschbörsen nutzen. Es ist dem Anschlussinhaber zuzumuten, die illegale Nutzung seines Anschlusses durch Kontrollen zu unterbinden. Andernfalls ist er als Mitstörer in die Haftung zu nehmen.
Urteil des LG Hamburg vom 08.05.2009, Az.: 308 O 472/08
Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Tonaufnahmen müssen substantiiert dargelegt werden und können nicht vermutet werden. Fehlt es an der Darlegung der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte, fehlt es auch an der Aktivlegitimation, die Verletzungen dieser Rechte einzuklagen. Die fehlende Berechtigung kann sich aus der Berechtigung eines Dritten oder der unwirksamen oder unvollständigen Nutzungsrechtsübertragung ergeben.
Beschluss des LG Kiel vom 02.09.2009, Az.: 2 O 221/09
Der einmalige Download eines einzigen Musikalbums ist nicht als Urheberrechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" anzusehen und begründet somit keinen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 und 2 UrhG.
§ 101 Abs. 9 UrhG erlaubt auch keine grundrechtsverletzende "Rasterfahndung", wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichen Ausmaß verletzt haben könnte.
Urteil des AG Frankfurt am Main vom 12.08.2009, Az.: 31 C 1738/07-17
Kann ein Internetnutzer nachweisen, dass er zum Tatzeitpunkt des unerlaubten Filesharings nicht in Reichweite seines Computers war und zudem nachgwiesen werden kann, dass in der fraglichen Zeit der PC nicht in Betrieb war, so haftet der Inhaber des Internetanschlusses weder auf Zahlung der Abmahnkosten noch auf Schadensersatzansprüche.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 01.09.2009, Az.: 6 W 47/09
Provider müssen Verkehrsdaten, zu denen unter anderem IP-Adressen, Namen und Anschriften der Kunden und Zeitpunkt der Internetnutzung gehören, auf Anordnung eines Gerichtes speichern. Nur so sei es möglich, die Daten für ein Verfahren zur Sicherung urherberrechtlich geschützter Rechtspositionen zu verwenden. Üblicherweise müssen Verkehrsdaten nach dem TKG unverzüglich nach Beendigung der Internetverbindung gelöscht werden. Das UrhG enthält jedoch einen speziellen Erlaubnistatbestand, der das längere Speichern zur Verfolgung urheberrechtlicher Ansprüche gegen sog. Filesharer ermöglichen soll. Ein verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG vermochten die Richter nicht zu erkennen.
Urteil des LG Köln vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08
Wer den Mitgliedern seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stellt und dadurch die Teilnahme an Musiktauschbörsen ermöglicht, hat aufgrund dieses Risikos Prüf- und Handlungspflichten. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, es Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik herunterzuladen. Als weitere wirksame Maßnahmen hätten ein eigenes Benutzerkonto für die Kinder mit eingeschränkten Rechten sowie eine Firewall, die Downloads von Daten aus dem Computer verhindert, eingerichtet werden müssen.
Urteil des BGH vom 20.05.2009, Az.: I ZR 239/06:
Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.
Beschluss des LG Köln vom 30.04.2009, Az.: 9 OH 388/09
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen eines geschützten Werks über eine Tauschbörse liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Ein Accessprovider, der für die Rechtsverletzung genutzte Dienstleistungen anbietet, hat nach Ansicht des LG Köln unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über die IP-Adressen zu erteilen, wenn diese Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß erfolgt.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 08.05.2009, Az.: 1 Ss 46/09
Allein die Nutzung einer Internet-Tauschbörse lässt nicht darauf schließen, dass der User weiß oder damit rechnet, dass seine heruntergeladenen Dateien, die im Ordner "incoming" gespeichert werden, automatisch allen anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung stehen.