

Pressemitteilung des BVerfG vom 04.05.2012, Az.: 1 BvR 367/12
Gemäß des am 03. Mai 2012 ausgefertigten § 66b Telekommunikationsgesetz (TKG), muss vor Beginn eines sogenannten Premium-Dienst-Telefongespräches (z.B. Call-by-Call) durch den Telekommunikationsanbieter eine Preisansage erfolgen. Erfolgt während des Telefonats eine Tarif-Änderung, muss auch hierüber der Kunde informiert werden. Unterlässt der Anbieter eine solche Preisangabe, besteht für den Kunden keine Zahlpflicht und der Anbieter kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Da diese Verpflichtung zur Preisansage jedoch ohne Übergangsfrist in Kraft treten soll, rügte ein Telekommunikationsanbieter erfolgreich die Verletzung seiner Grundrechte vor dem Bundesverfassungsgericht. Aus diesem Grunde darf die Neufassung des Gesetzes nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft treten.
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. zum Urteil vom 28.03.2012, Az.: 19 U 238/11
Wird ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt, darf die Bank keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Da die Bank mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos eine gesetzliche Pflicht erfüllt, darf sie für diese Leistung keine Zusatzgebühren verlangen. Entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligen die Kunden unangemessen und sind damit nichtig.
Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 29.08.2011, Az.: 7 Sa 248/11
Die Übertragung vertraulicher Bank- und Kundendaten eines Bankkundenbetreuers an sein privates E-Mail-Postfach stellt eine schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Daher ist eine außerordentliche Kündigung trotz Freistellung des Arbeitnehmers bis zum vereinbarten Beendigungstermin berechtigt.
Pressemitteilung des BGH vom 14.03.2012, Az.: VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11
Ein Kunde kann sich dann nicht auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung berufen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigenden Jahresabrechnung, widersprochen hat. Dies ergibt sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB.
Beschluss des OLG Hamm vom 27.09.2011, Az.: I-27 W 106/11
Agiert ein Verein bundesweit über das Internet, so kann dieser seine Mitgliederversammlungen online, in einem Chatroom, durchführen. Schließlich ist der Verein in der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei und es wird lediglich der Modus der Willensbildung vom Gesetz abweichend geregelt.
Pressenotiz der Deutschen Bundesbank vom 27.12.2011
Der neue Basiszinssatz ab dem 01.01.2012 beträgt lediglich 0,12 Prozent. Bis zum 31.12.2011 lag er noch bei 0,37 Prozent. Damit sinkt er zum wiederholten Male auf den tiefsten Stand seit Beginn der Festsetzung eines Basiszinssatzes (vor dem Jahre 1999 Diskontzinssatz) im Jahre 1948. Als neue Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern können somit nun 5,12 Prozent geltend gemacht werden, gegenüber Unternehmern 8,12 Prozent.
Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 27.12.2011, Az.: 6 U 18/11
Es ist wettbewerbswidrig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bzw. Bewerber zu einem Krankenkassenwechsel veranlasst.
In den ersten beiden Teilen unserer Artikelserie zu dem Thema "Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Regelungsmodelle, Kontrollmöglichkeiten und Rechtsfolgen" haben wir bereits aufgezeigt, inwiefern Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz haben und ob dem Arbeitnehmer deshalb (fristlos) gekündigt werden kann. In unserem letzten Teil erläutern wir, inwiefern der Arbeitgeber die Internetnutzung und den E-Mailverkehr seiner Arbeitnehmer kontrollieren darf.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz? Kann dem Arbeitnehmer deshalb (fristlos) gekündigt werden oder muss er vorher abgemahnt werden? Darf oder muss der Arbeitgeber die Internetnutzung und den E-Mailverkehr seiner Arbeitnehmer kontrollieren? Kann der Arbeitgeber die Erkenntnisse, die er aus der Kontrolle der Internetnutzung seiner Arbeitnehmer erhalten hat, im Kündigungsschutzprozess verwerten?
Urteil des EuGH vom 15.03.2011, Az.: C-29/10
Wenn der Arbeitnehmer seine Beschäftigung in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten ausübt, ist das Recht jenes Landes anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz? Kann dem Arbeitnehmer deshalb (fristlos) gekündigt werden oder muss er vorher abgemahnt werden? Darf oder muss der Arbeitgeber die Internetnutzung und den E-Mailverkehr seiner Arbeitnehmer kontrollieren? Kann der Arbeitgeber die Erkenntnisse, die er aus der Kontrolle der Internetnutzung seiner Arbeitnehmer erhalten hat, im Kündigungsschutzprozess verwerten?
Pressemitteilung des BFH Nr. 84 vom 19.10.2011 zum Urteil von 30.06.2011, Az.: V R 3/07
Der durch den Kinobetreiber erfolgte Verkauf von erwärmtem Popcorn und Nachos unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.
Pressemitteilung Nr. 71/2011 des BVerwG vom 31.08.2011, Az.: 8 C 8.10 ; 8 C 9.10
Die Handwerksordnung macht die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke vom Bestehen einer Meisterprüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung ("Altgesellenregelung") abhängig. Das ist verfassungskonform. Die "Altgesellenregelung" eröffnet einen im Vergleich zur Meisterprüfung einfacheren Zugang zur Selbstständigkeit und entspricht den Anforderungen im Wesentlichen, welche im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. In den verbleibenden Abweichungen liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung.
Beschluss des LG Lüneburg, Az.: 26 Qs 45/11
Mit Hilfe der (personenbezogenen) GPS-Daten kann ein vollständiges Bewegungsprofil des Betroffenen erstellt werden. Dies ist nur mit dessen Einwilligung oder bei Eingreifen einer Rechtsvorschrift erlaubt.
Information:
Seit 01.07.2011 liegt der Basiszinsatz bei 0,37%. Damit ist er von vormals 0,12 % leicht angestiegen. Der Basiszinssatz wird vor allem zur Berechnung der Verzugszinsen benötigt im Sinne des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Urteil des OLG Köln vom 03.05.2011, Az.: 15 U 194/10
Das OLG Köln entschied im vorliegenden Fall, dass eine sehr negative und dadurch auch berufsschädigende Restaurantkritik in einem viel gelesenen Restaurantführer unzulässig ist, sofern die Kritik lediglich aufgrund eines einzigen Restaurantbesuchs abgegeben wurde. Vielmehr müssten hierbei höhere Anforderungen an die Bewertung gestellt werden, damit diese representativ sei.
Urteil des BGH vom 14.10.2010, Az.: I ZR 5/09
Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.10.2010, Az.: 6 U 64/10
Ein Immobilienmakler, der Kunden beim Ausfüllen eines standardisierten Mietvertrages behilflich ist, leistet keine Rechtsberatung. Auch die Beantwortung von hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar, da hierzu keine umfassende Prüfung des Einzelfalles notwendig ist. Die Ausfüllhilfe ist lediglich Nebenleistung zur sonstigen gewerblichen Tätigkeit des Maklers.
Urteil des LAG Köln vom 14.05.2010, Az.: 4 Sa 1257/09
Einem Administrator für unternehmensinterne Netzwerke ist es nicht gestattet, Inhalte fremder Datenbestände, hier E-Mails eines Vorstandsmitglieds einer Bank, einzusehen. Ein Computer-Administrator darf insoweit seine Zugangsrechte nur im Rahmen von Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen, nicht jedoch außerhalb dieser Aufgaben, um Inhalte fremder Datenbestände einzusehen oder zu nutzen. Der grobe Missbrauch der Administratorenrechte sowie der schwere Vertrauenssmissbrauch nach mehreren Abmahnungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Pressenotiz der Deutschen Bundesbank vom 29.06.2010
Der Basiszinssatz liegt ab dem 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 weiterhin bei nur 0,12 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz gegenüber dem bis Ende Juni diesen Jahres gültigen Satz erneut unverändert geblieben. Als Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern können somit unverändert 5,12 Prozent geltend gemacht werden, gegenüber Unternehmern 8,12 Prozent.
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