Werbung für Bier mit „bekömmlich“ ist unzulässig

01. September 2015
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2 Bierkrüge auf Holztisch Pressemitteilung des LG Ravensburg zum Urteil vom 25.08.2015, Az.: 8 O 34/15

Die „Health-Claims-Verordnung“ gibt vor, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogene Angaben tragen dürfen. Da das Wort „bekömmlich“ bei der Bewerbung eines alkoholischen Getränkes eine besondere Verträglichkeit für den Körper und seine Funktion darstellt, ist eine solche Kennzeichnung durch eine Brauerei für ihr Bier unzulässig.

Landgericht Ravensburg

Pressemitteilung zum Urteil vom 25.08.2015

Az.: 8 O 34/15

 

In dem Rechtsstreit zwischen einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und einer oberschwäbischen Brauerei um die Zulässigkeit der Werbeaussage „bekömmlich“ in Bezug auf das von der Brauerei angebotene Bier hat die 2. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Ravensburg heute ein Urteil verkündet. Darin hat sie die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es der beklagten Brauerei untersagt worden war, ihr Bier mit dem Wort „bekömmlich“ zu bewerben.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. Göller begründete die Entscheidung mit einem Verstoß der Werbeaussage gegen eine EG-Verordnung, welche gesundheitsbezogene Angaben zu Bier mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.% verbietet. Das Kriterium des Gesundheitsbezugs sei bereits nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reiche aus, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht“ werde.

Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit  objektiv – unabhängig von weiteren Erläuterungen – Gesundheitsbezug auf. Deshalb habe die Kammer die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ab Zustellung an die Parteien das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

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