Anklicken allein belehrt nicht über Rechte

18. Mai 2009
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Eigener Leitsatz:
Die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers muss in Textform ergehen. Kann der Verbraucher die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Unternehmers anklicken und sich dort über den Inhalt informieren, so ist dies nicht ausreichend. Die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauernden Wiedergabe von Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Diese Form ist nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download der Widerrufsbelehrung kommt.

Amtsgericht Wuppertal

Urteil vom 01.12.2008

Az.: 32 C 152/08

Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,64 € (in Worten: Einundfünzig 64/100— Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 91 % und dem Beklagten zu 9% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung wegen einer Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen.
Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 26.06.2006 einen Vertrag über die Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen. Es handelte sich um die zur Verfügungstellung eines Internet- sowie eines Telefonanschlusses für einen monatlichen Betrag in Höhe von 19,99 € inklusive Mehrwertsteuer. Darüber hinaus sollte es dem Beklagten möglich sein, über die Klägerin Telefondienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die anfallenden Einzelverbindungen sollten jeweils abgerechnet werden.
Der Beklagte schloss den Vertrag über das Internet. Der Auftrag an die Klägerin kann nur dann abgeschickt werden, wenn der Kunde das Feld anklickt „von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen“. Durch das Anklicken der Wörter „Widerruf-/Rückgaberecht“ öffnet sich für den Kunden die Seite mit der Widerrufsbelehrung.
Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 27.06.2006.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Auftragsbestätigung eine schriftliche Widerrufserklärung beigefügt war. Zwischen den Parteien ist ferner streitig, ob die Klägerin den Anschluss frei schaltete und der Beklagte den Telefon- bzw. Internetanschluss nutzen konnte.
Mit Schreiben vom 25.08.2006, eingegangen bei der Klägerin am 28.08.2006, erklärte der Beklagte eine fristlose Kündigung des Vertrages.
Mit Schreiben vom 05.09.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten daraufhin mit, dass eine Kündigung aufgrund der bestehenden Vertragsbindung für einen Zeitraum von 2 Jahren nicht möglich sei. Daraufhin meldete sich der Beklagte am 29.09.2006 bei der Klägerin, um einen Techniker zu bestellen. Der Techniker installierte die von dem Beklagten bestellte … Box. Diese wurde ihm mit Rechnung vom 08.11.2006 in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 08.11.2006 kündigte die Klägerin das Kundenverhältnis zu dem Beklagten zum Ende des Monats.
Ab Anfang Dezember 2006 stand dem Beklagen unstreitig der Telefon- bzw. Internetanschluss nicht mehr zur Verfügung. Mit Rechnung vom 07.12.2006 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 404,57 € in Rechnung.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung der folgenden offenstehenden Rechnungen:
Rechnung vom … 06 in Höhe von … €
Rechnung vom … 06 in Höhe von … €
Rechnung vom … 06 in Höhe von … €
Rechnung vom … 06 in Höhe von … €
Rechnung vom … 06 in Höhe von … €
Rechnung vom … 06 in Höhe von … €

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie den Beklagten hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Diese Belehrung sei in ausreichender Form über die Internetseite der Klägerin im Rahmen der Auftragserteilung erfolgt. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, sie habe dem Beklagten gemeinsam mit der Auftragsbestätigung eine Widerrufsbelehrung zugeschickt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen auf die Wahrnehmung seines Widerrufrechts verzichtet habe. Sie behauptet ferne, dass der Anschluss frei geschaltet worden sei und der Beklagte den Anschluss auch genutzt habe.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 560,27 € nebst Zinsen und weiteren Nebenkosten zu zahlen. Sie hat die Klage jedoch bezüglich des geltend gemachten Schadenersatzes mit Schriftsatz vom 10.11.2008 in Höhe von 124,03 Euro zurückgenommen und beziffert den entstandenen Schaden aus der Rechnung vom … 2006 nunmehr auf … Euro.
Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie 509,72 € nebst Zinsen in Höhe vom 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 €, Auskunftskosten in Höhe von 11,80 €, Inkassokosten in Höhe von 35,10 € und Bankrüstlastkosten in Höhe von 10,80 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass er den Vertrag mit Klägerin wirksam wiederrufen hat. Er ist der Auffassung, dass es unschädlich sei, dass er nach dem Schreiben der Klägerin vom September 2006 eine … Box bestellt habe. Hierdurch habe das Widerrufsrecht nur erlöschen können, wenn er Kenntnis von diesem Widerrufsrecht gehabt habe. Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, dass er eine schriftliche Widerrufsbelehrung nicht erhalten habe. Er ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite der Klägerin nicht ausreichend sei.

Gründe
I.
Die Klägerin hat gehen den Beklagten gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von … €. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
Der Klägerin steht gegen dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des von ihr geltend gemachten Betrages aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Telekommunikationsvertrag zu.
Zwar haben die Parteien am 26.06.2006 einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen. Der Beklagte hatte diesen Vertrags jedoch wirksam gemäß § 312d BGB wiederrufen.
Die entsprechende Widerrufsbelehrung ist in dem Schreiben des Beklagten vom 25.08.2006 zu sehen. Zwar hat der Beklagte in diesem Schreiben ausdrücklich nur eine Kündigung ausgesprochen. Mit diesem Schreiben hat er jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er dass bestehende Vertragsverhältnis auf keinen Fall fortsetzen möchte.
Die Widerrufsbelehrung ist auch fristgerecht erfolgt. Zwar lagen zwischen dem Vertragsabschluss und der Widerrufserklärung mehr als zwei Wochen. Mangels hinreichender Aufklärung der Klägerin über das Widerrufsrecht hat die Widerrufsfrist nicht mit dem Vertragschluss begonnen. Eine hinreichende Information des Beklagten über das Widerrufsrecht ist nicht durch die Internetseite der Klägerin erfolgt. Denn der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 BGB eine Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Unternehmers anzuklicken und sich auf diesem Wege zu informieren, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Denn gemäß § 126b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauernden Wiedergabe von Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download kommt. Dass es tatsächlich zu einem Download gekommen ist, ist von der Klägerin weder vorgetragen worden, noch ersichtlich.
Die Klägerin hat auch nicht den Nachweis dafür erbringen können, dass sie dem Beklagten zeitgleich mit der Auftragsbestätigung eine Widerrufsbelehrung zugeschickt hat. Der Beklagte hat den Erhalt einer solchen Widerrufsbelehrung bestritten. Beweis für das Zusenden bzw. den Empfang der Widerrufsbelehrung hatte die Klägerin nicht angetreten.
Das Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen. Zwar hat der Beklagte den Auftrag erteilt, sofort mit der Ausführung der Dienstleistung zu beginnen. Er hat darüber hinaus im September 2006 die Lieferung einer … Box angefordert. Das Gericht ist gleichwohl der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erfüllt sind. Denn der Beklagte handelte sowohl bei der Beauftragung der Freischaltung als auch bei der Anforderung der … Box in Unkenntnis des ihm zustehenden Widerrufsrechts. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch eine Kenntnis des Widerrufsrechts Voraussetzung dafür, dass das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 3 erlöschen kann.
Mangels wirksamen Vertrags kann die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung des von ihr geltend gemachten Betrages nicht aufgrund des abgeschlossenen Telekommunikationsvertrages beanspruchen.
Die Klägerin hat darüber hinaus gemäß §§ 357, 346 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der gezogenen Nutzungen. Denn sie hat nicht nachweisen können, dass der Beklagte bis zu Beendigung des Vertrages durch das Schreiben vom 25.08.2006 die Möglichkeit hatte, den Anschluss zu nutzen. Soweit sich die Klägerin auf die internen Firmenvermerke zu einer Freischaltung des Anschlusses beruft, sind diese nicht geeignet, den Nachweis einer tatsächlich erfolgten Freischaltung zu erbringen. Nicht anderes ergibt sich aus den Rechnungen vom … und … 2006. Denn den entsprechenden Rechnungen ist gerade nicht zu entnehmen, dass der Beklagte den Anschluss genutzt hat. Es werden lediglich die Grundgebühr für die Internetnutzung in Rechnung gestellt. Eine tatsächliche Nutzung des Telefonanschlusses bzw. des Internet ergeben sich daraus jedoch nicht.
Soweit die Klägerin darüber hinaus mit der Rechnung vom … 2006 und vom … 2006 Telekommunikationsdienstleistungen in Rechnung gestellt hat, kann sie diese ebenfalls nicht gemäß §§ 357, 346 Abs. 2 BGB beanspruchen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag bereits aufgrund des ausgesprochenen Widerrufs beendet.
Die Klägerin kann jedoch von dem Beklagten gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB Zahlung eines Betrages in Höhe von … € resultierend auf der Rechnung vom … 2006 beanspruchen. Denn der Beklagte hat – wie sich aus der Rechnung vom … 2006 ergibt – in dem Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.10.2006 nach dem Termin des Technikers bei dem Beklagten den Netzanschluss benutzt. Hieraus lässt sich ersehen, dass zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten der Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung stand. Die Klägerin kann dementsprechend Wertersatz für die Telefonverbindung sowie die zur Verfügungstellung des Internets beanspruchen. Das Gericht hat bei der Bemessung des Wertersatzes die vertraglich vereinbarten Entgelte zugrunde gelegt. Der Anspruch auf Zahlung des Betrages für die … Box in Höhe von 25,85 € brutto ergibt sich aus § 433 BGB. Denn der Beklagte hat diese Box im September 2006 bei der Klägerin bestellt und sie sich auch liefern lassen.
Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen der fristlosen Kündigung steht der Klägerin wegen der erfolgten Widerrufs des Vertrages nicht zu.
Der Zinsanspruch steht der Klägerin aufgrund der §§ 286, 288 BGB zu.
Die Klägerin kann gemäß §§ 280, 286 BGB vom dem Beklagten Erstattung der Inkassokosten in Höhe von 22,75 € beanspruchen. Denn der Beklagte hat trotz Mahnung nicht auf die Rechnung vom … 2006 gezahlt.
Der Klägerin stehen entsprechend auch die Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu. Die von ihr geltend gemachten Auskunftskosten in Höhe von 11,80 € stehen nach Auffassung des Gerichts in keinem Verhältnis zu dem geltend gemachten Anspruch. Sie können gemäß § 254 BGB nicht erstattet werden. Die Bankrüstlastkosten in Höhe von 10,80 € beruhen auf der Nichtzahlung der ersten Rechnung. Bezüglich dieser Rechnungen ist ein wirksamer Widerrufs des Vertrages erfolgt. Die Klägerin kann dementsprechend die diesbezüglichen Bankrüstlastkosten nicht geltend machen.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die Frage, wann eine Widerrufsbelehrung richtig erteilt ist bzw. wann das Widerrufrecht erlischt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.11.2008 gibt keine Veranlassung, die Verhandlung wieder zu eröffnen.

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