Beschränkung der Übertragbarkeit des Rechts zum Besuch von Fußballspielen durch AGB

15. November 2010
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Eigener Leitsatz:

Der Weiterverkauf von Eintrittskarten zu Fußballspielen kann wirksam vom erstmaligen Verkäufer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt bzw. gänzlich ausgeschlossen werden. Insoweit kann dieser verlangen, dass der Weiterverkauf von Eintrittskarten über nicht autorisierte Plattformen im Internet verboten wird. Daher darf auch der nicht autorisierte Betreiber einer solchen Internetplattform nicht weiter behaupten, dass dieses Geschäft doch legal sei.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 05.03.2010

Az.: 406 O 159/09

Tenor:
1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,– Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

a) im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf den Internetseiten www. s…..de und www. s…..com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußball Bundesliga-Lizenzmannschaft des HSV e.V. zu ermöglichen und

b) im Geschäftsverkehr zu behaupten, dass Eintrittskarten für Heimspiele der Fußball Bundesliga-Lizenzmannschaft des HSV e.V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können,

zu a) und b) jeweils, solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff. 4.3 und 4.4 der aus Anlage K 2 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.580,00 Euro (eintausendfünfhundertachtzig 00/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar zu Ziff. 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,– Euro und zu Ziff. 2) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin veräußert Eintrittskarten für die Fußball Bundesliga Heimspiele des HSV in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Ausgestaltung unter Einbeziehung der aus Anlage K 2 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beklagte ermöglicht auf ihrer Internetplattform den Verkauf dieser Eintrittskarten und bezeichnet das Geschäft als legal.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage und macht geltend, dass derjenige, der über die Internetplattform der Beklagten eine HSV-Eintrittskarte kaufe, damit nach den aus Anlage K 2 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch auf Zutritt zu den jeweiligen Fußballspiel erwerbe. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten sei daher insoweit unlauter und die Behauptung, diese Geschäftstätigkeit sei legal, stelle sich daher als Irreführung dar.

Die Klägerin beantragt,

1. der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

a) im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf den Internetseiten www. s…..de und www. s…..com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußball Bundesliga-Lizenzmannschaft des HSV e.V. zu ermöglichen und

b) im Geschäftsverkehr zu behaupten, dass Eintrittskarten für Heimspiele der Fußball Bundesliga-Lizenzmannschaft des HSV e.V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können;

hilfsweise,

dass das vorstehende Verbot gem. 1 a) und b) gelten soll, solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet sind;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 2.218,44 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 17.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Die Beklagte macht geltend, ihre Geschäftstätigkeit sei nicht zu beanstanden. Über die von ihr betriebene Plattform könnten HSV-Eintrittskarten wirksam erworben werden. Die gegenteiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien unwirksam und könnten auch aus wertpapierrechtlichen Gründen dem Erwerber nicht entgegengehalten werden.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann nach §§ 3, 5, 8 UWG von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußball Bundesligamannschaft des HSV zu ermöglichen und zu behaupten, dass dieses Geschäft legal sei. Dies gilt allerdings nur, wenn die Eintrittskarten in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art und Weise ausgestaltet sind und unter Einbeziehung der aus Anlage K 2 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu 4.3 und 4.4 von der Klägerin veräußert werden. Das von der Klägerin beantragte weitergehende Verbot kommt nicht in Betracht, weil der Verkauf von Eintrittskarten über die Internetplattform der Beklagten nur dann unlauter ist, wenn die Weiterveräußerung über diesen Vertriebsweg wirksam ausgeschlossen ist, wie dies bei Eintrittskarten der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art unter Einbeziehung der aus Anlage K 2 ersichtlichen Geschäftsbedingungen 4.3 und 4.4 der Fall ist, nicht jedoch notwendig bei abweichender Ausgestaltung der Eintrittskarten oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Falle der Nichteinbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte anders, als aus Anlage K 1 ersichtlich, ausgestaltete Eintrittskarten, bei denen die Übertragbarkeit über die Plattform der Beklagten wirksam ausgeschlossen war, vermittelt hätte oder dass insoweit hinsichtlich bestimmter Fallgestaltungen eine konkrete Begehungsgefahr bestünde. Soweit das gerichtliche Verbot zu 1 a) und b) abweichend vom Hilfsantrag zusätzlich an die Verwendung der aus Anlage K 2 ersichtlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen Ziff. 4. 3 und 4. 4 geknüpft ist, handelt es sich dabei um ein Minus zu dem gestellten Hilfsantrag, so dass es insoweit auch unter dem Gesichtspunkt des § 308 ZPO keines weiteren Hilfsantrages bedurfte.

Nach Ziff. 4. 3 und 4. 4 der aus Anlage K 2 ersichtlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen können die Rechte und Pflichten aus dem durch die Eintrittskarte dokumentierten Veranstaltungsvertrag an einen Dritten nur dadurch übertragen werden, dass der Dritte in den Veranstaltungsvertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung des HSV voraus, die insbesondere bei der Veräußerung des Besuchsrechtes oder von Tickets im Rahmen von nicht vom HSV autorisierten Auktionen, insbesondere im Internet oder über sonstige, nicht vom HSV autorisierte Internet-Marktplätze oder Internet-Ticketbörsen nicht erteilt wird. Durch diese Regelung ist die Abtretung des aus dem Veranstaltungsvertrag resultierenden Anspruchs auf Zutritt zu der jeweiligen Fußballveranstaltung ausgeschlossen und die für die Übernahme des Veranstaltungsvertrages erforderliche Zustimmung der Klägerin als Vertragspartnerin des Veranstaltungsvertrages für den hier vorliegenden Fall der Weiterveräußerung des Tickets über die Internetplattform der Beklagten ausgeschlossen.

Diese Regelung ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten wirksam.

Die Beschränkung der Übertragbarkeit des Besuchsrechtes scheitert nicht aus Gründen der wertpapierrechtlichen Einwendungslehre. Zwar unterliegt die Geltendmachung von Einwendungen gegen Ansprüche, die durch Inhaberpapiere verbrieft sind, engen Grenzen. Bei Eintrittskarten in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Ausgestaltung handelt es sich jedoch nicht um Inhaberpapiere. Durch die aus Anlage K 1 ersichtliche Ausgestaltung der Eintrittskarten hat die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie den Eintritt zu dem jeweiligen Fußballspiel nicht dem jeweiligen Inhaber der Eintrittskarte gewähren will, sondern dass eine Berechtigung zum Spielbesuch nur unter den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Bedingungen bestehen soll. Die Eintrittskarte ist daher als ein Namenspapier zu qualifizieren. Dem steht  nicht entgegen, dass der Name des Besuchers in die dafür vorgesehene Zeile auf der Eintrittskarte bei Veräußerung der Karte durch die Klägerin regelmäßig nicht eingetragen wird. Wie allgemein bei Wertpapieren, ist es unschädlich, wenn das Papier hinsichtlich einzelner Angaben "blanko" ausgegeben wird und der Erwerber im Rahmen bestimmter Grenzen berechtigt ist, das Blankett auszufüllen, wie beispielsweise beim Blankoscheck. Selbst wenn dies für die Angabe des Berechtigten bei einem Namenspapier anders zu sehen sein sollte, würde daraus aber entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht folgen, dass die hier in Rede stehenden Eintrittskarten als Inhaberpapiere zu qualifizieren wären. Derartiges würde sich auch nicht aus dem sog. Numerus clausus der Wertpapiere ergeben. Letzterer besagt lediglich, dass es nur eine beschränkte Anzahl zulässiger Gestaltungsformen im Wertpapierrecht gibt, nicht jedoch dass jegliche Vertragsurkunden unabhängig vom erkennbaren Willen des Ausstellers in eine dieser Rechtsformen zu pressen oder gar als Inhaberpapier anzusehen wären, solange der Name des Berechtigten auf dem Papier nicht aufgeführt wird. Würde die Eintrittskarte keiner zulässigen wertpapierrechtlichen Gestaltung unterfallen, so hätte dies vielmehr zur Folge, dass es sich um eine sonstige Vertragsurkunde ohne Wertpapiercharakter handeln würde. Dies hätte dann, ebenso wie bei der rechtlichen Einordnung als Namenspapier, zur weiteren Folge, dass der zugrunde liegende Anspruch (nur) außerhalb der Urkunde übertragen werden könnte, dass die Übertragung sich mithin nach Schuldrecht und nicht nach Sachenrecht richtet.

Die Abtretung von Rechten aus dem Veranstaltungsvertrag kann damit nach § 399 BGB grundsätzlich ausgeschlossen werden. § 137 BGB findet insoweit keine Anwendung, da § 399 BGB die Beschränkung der Abtretbarkeit durch Vereinbarung als Ausnahme von § 137 BGB zulässt. Auch aus § 405 BGB ergeben sich dabei für die hier interessierende Fallgestaltung keine Beschränkungen des Abtretungsausschlusses im Verhältnis zu einem Dritterwerber der Eintrittskarte. Denn die hier in Rede stehenden Ausschlusstatbestände sind aus der Urkunde erkennbar, so dass der Dritterwerber diesen Sachverhalt erkennen muss, wenn er das Besuchsrecht unter Vorlage der Eintrittskarte abgetreten bekommt.

Die hier in Rede stehende Beschränkung der Übertragbarkeit des Besuchsrechtes durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist weder überraschend noch inhaltlich unangemessen.

Nach § 305 c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Die hier in Rede stehende Regelung ist nicht als überraschend im Sinne des § 305 c BGB zu bewerten. Zum einen ist sie bereits auf der Eintrittskarte selbst erwähnt. Zum anderen ist es auch inhaltlich nicht überraschend, dass der Veranstalter die Übertragbarkeit von Eintrittsrechten zu Fußballspielen einschränkt. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des Schwarzhandels und unter Sicherheitsgesichtspunkten bereits verschiedentlich Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen.

Die streitigen Klauseln halten auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Regelung bringt hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Klägerin mit einer Veräußerung der Eintrittsrechte im Internet über von ihr nicht autorisierte Plattformen nicht einverstanden ist. Dies gefährdet auch nicht die Erreichung des Vertragszwecks. Zweck des Vertrages ist es, dem Vertragspartner den Zutritt zu dem jeweiligen Fußballspiel zu ermöglichen. Die Eintrittsrechte werden nicht als Handelsgut zum Zwecke der Weiterveräußerung ausgegeben, sondern um dem Erwerber zu ermöglichen, das jeweilige Fußballspiel "live" mitzuerleben. Der Erwerber hat daher überhaupt nur dann ein berechtigtes Interesse daran, die Eintrittskarte weiterzugeben, wenn er wider Erwarten das Fußballspiel nicht sehen will oder kann. Für den Normalfall wird der Vertragszweck bereits dadurch erreicht, dass die Klägerin dem Ersterwerber des Tickets den Zutritt zu dem Fußballspiel ermöglicht. Nur für den als Ausnahme anzusehenden Fall einer nachträglichen Umdisposition des Zuschauers, etwa wegen krankheitsbedingter Verhinderung, hat der Vertragspartner der Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Eintrittskarte nicht ungenutzt verfällt, sondern von dritter Seite genutzt werden kann und der Ersterwerber den entrichteten Eintrittspreis ganz oder teilweise vergütet bekommt. Hier wird der Ersterwerber regelmäßig in seinem Freundes- und Bekanntenkreis einen Interessenten für das jeweilige Fußballspiel finden, der ihm häufig den Eintrittspreis jedenfalls teilweise erstatten oder ihn im Gegenzug bei anderer Gelegenheit einladen wird, so dass der vom Ersterwerber aufgewandte Eintritt letztlich nicht "verloren" ist. Weiß der Ersterwerber bereits einige Zeit vor dem in Rede stehenden Fußballspiel, dass er an diesem nicht teilnehmen kann oder will, so kann er zudem die  von der Klägerseite autorisierte Möglichkeit zu nutzen, die Eintrittskarte über das Internet zum Nominalpreis abzusetzen, was bis fünf Tage vor Spielbeginn möglich ist. Jedenfalls bei ausverkauften Spielen hat er hierbei gute Chancen, die Eintrittskarte zu dem von ihm gezahlten Preis wieder zu veräußern. Insgesamt gesehen verbleiben nur relativ wenige Fälle, in denen der Ersterwerber durch unvorhergesehene Umstände daran gehindert ist, das jeweilige Spiel zu besuchen und in denen er nicht die Möglichkeit hat, im Rahmen zulässiger Weitergabe des Tickets unter Berücksichtigung der Geschäftsbedingungen der Klägerin die Eintrittskarte angemessen zu verwerten. Die danach verbleibenden Fälle begründen nach Auffassung der Kammer (noch) keine unangemessene Benachteiligung des Ersterwerbers der Karte. Benachteiligungen dritter Personen, die nicht Vertragspartner des Veranstaltungsvertrages sind, werden durch § 307 BGB nicht geschützt. § 307 BGB bezweckt nur den Schutz des Vertragspartners des Verwenders und etwaiger Rechtsnachfolger (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., 2009, § 307 Rn. 7 m. w. N.). Nicht geschützt durch § 307 BGB ist hingegen das Interesse eines Dritterwerbers, Vertragspartner der Klägerin zu werden oder das Interesse der Beklagten, Eintrittskarten der Klägerin zu vermarkten.

Die Beschränkung der Übertragbarkeit der Eintrittsrechte durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hinsichtlich des Ausschlusses des Internetvertriebs und die damit eingehergehende (geringfügige) Benachteiligung der Interessen des Ersterwerbers im Verhinderungsfall ist im Hinblick auf die von Klägerseite mit dieser Beschränkung verfolgten berechtigten Interessen (noch) als angemessen zu bewerten.

Die Klägerin hat diesbezüglich Sicherheitsinteressen und ein Interesse an einer sog. sozialen Preisstruktur geltend gemacht. Die freie Übertragbarkeit von Eintrittskarten erschwere ihr die Berücksichtigung von Belangen der Stadionsicherheit bei der Vergabe von Eintrittskarten und begünstige den Schwarzhandel zu überhöhten Preisen.

Beide Argumente sind nach Auffassung der Kammer geeignet, ein berechtigtes Interesse an den hier in Rede stehenden Beschränkungen der Übertragbarkeit der Eintrittsrechte zu begründen.

Hinsichtlich des Sicherheitsinteresses hat die Beklagte im Ausgangspunkt zweifellos zutreffend darauf hingewiesen, dass die hier streitige Rechtsgestaltung nicht geeignet ist, Gefahren für die Sicherheit im Stadion während des Fußballspiels zuverlässig auszuschließen. Dies gilt umso mehr bei der derzeitigen Handhabung, den Ersterwerber bei Abgabe der Eintrittskarte nicht mit seinem Namen auf der Eintrittskarte zu erfassen. Aber selbst wenn die Klägerin ihre Praxis diesbezüglich ändert und den Ersterwerber der Eintrittskarte in der entsprechenden Namenszeile auf der Karte einträgt, lassen sich auch damit Sicherheitsprobleme nicht zuverlässig ausschließen. Wie auch die Klägerseite nicht verkennt, erfordert die Sicherheit von so emotionsgeladenen Großveranstaltungen, wie es Fußballspiele sind, stets ein entsprechendes Aufgebot an Ordnungskräften sowie situationsangemessene Einlasskontrollen, unabhängig davon, ob die Eintrittskarten namentlich gekennzeichnet ausgegeben werden oder nicht.

Die Klägerin hat jedoch nachvollziehbar begründet, dass der Ausschluss der freien Übertragbarkeit der Eintrittskarten, insbesondere im Wege des Internethandels, dazu geeignet ist, einen gewissen Beitrag zur Förderung der Sicherheit im Stadion zu leisten, insbesondere was die Trennung der rivalisierenden Fan-Gruppen angeht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Fans der Gastmannschaft ihre Tickets regelmäßig nicht vor Ort in den Hamburger Geschäftsstellen der Klägerin erwerben. Soweit sie diesbezüglich nicht auf bestimmte, für sie bereitgestellte Ticketkontingente zurückgreifen, werden sie Eintrittskarten regelmäßig online oder per Telefon bestellen, wobei ihre persönlichen Daten und insbesondere ihr Wohnort als Lieferadresse regelmäßig erfasst werden. Auf diesem Wege ist es der Klägerin weitgehend möglich, eine Durchmischung der rivalisierenden Fangruppen im Stadion zu verhindern und diesen Eintrittskarten für unterschiedliche Stadionbereiche zuzuweisen. Dies wäre wesentlich erschwert, wenn die Eintrittskarten im Internet frei gehandelt werden können.

Soweit die Eintrittskarten dabei über dem Nominalwert verkauft werden, kann dies auch das Interesse der Klägerin an einer sozialen Preisstruktur ihrer Eintrittskarten beeinträchtigen. Die im Schwarzhandel erzielbaren, weitaus höheren Preise dokumentieren, dass die Klägerin jedenfalls für Spitzenspiele durchaus höhere Eintrittspreise fordern könnte. Wenn die Klägerin darauf verzichtet, damit die Karten auch für den durchschnittlichen Zuschauer noch halbwegs erschwinglich bleiben, so hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die dann vergleichsweise günstigen Eintrittskarten nicht in großem Umfang von Schwarzhändlern aufgekauft und überteuert weiterverkauft werden, wie dies mit den Mitteln des Internets leicht möglich ist und dazu führen würde, dass der Fan vor Ort häufig "leer ausgehen" würde.

Auch wenn die von Klägerseite geltend gemachten Sicherheitsinteressen und das Interesse an einer "sozialen Preisstruktur" nach Auffassung der Kammer durch einen freien Internetverkauf nicht so gravierend beeinträchtigt würden, wie dies von Klägerseite dargestellt wird, bestehen in diesem Zusammenhang jedoch berechtigte Interessen der Klägerin an den in Rede stehenden Einschränkungen des Weiterverkaufs der Tickets, die die damit verbundenen (geringfügigen) Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des Ersterwerbers aufwiegen. Auch soweit die Beschränkungen des Weiterverkaufs wirtschaftlichen Interessen der Klägerin dienen, ist dies keineswegs zu beanstanden. Die Klägerin hat naturgemäß ein berechtigtes Interesse an der angemessenen wirtschaftlichen Vermarktung der betreffenden Fußballspiele.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind auch nicht wegen einer kartellrechtswidrigen Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten unwirksam. Insbesondere beinhaltet die streitige Regelung weder einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot noch eine unbillige Behinderung der Beklagten i. S. des § 20 GWB. Der Handel mit Eintrittskarten zu den Fußballspielen der Klägerin ist bereits kein Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich wäre. Die Beschränkungen der freien Übertragbarkeit auf private Weitergabe außerhalb des Internets sind darüber hinaus aus den vorgenannten Gründen auch durchaus sachlich gerechtfertigt.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 75.000,– Euro zzgl. Auslagen, im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin ohne Mehrwertsteuer.

Der Betrag ist nach §§ 286, 288 BGB zu verzinsen, da die Forderung jedoch nicht aus einem Rechtsgeschäft, sondern aus unerlaubter Handlung bzw. einem gesetzlichen Schuldverhältnis resultiert nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.

Die Entscheidung beruht nicht auf neuem Vorbringen aus den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen, die der Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben.

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