Was ist drin, im Cordon Bleu?

13. März 2012
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Eigener Leitsatz:

Ist eine "Puten-Formschnitte Cordon Bleu" mit Putenschinken und Schmelzkäse gefüllt, obwohl auf der Packung lediglich Schinken und Käse angegeben sind, so liegt eine irreführende Angabe vor. Schließlich ist in den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs für Fleisch- und Fleischerzeugnisse unter Nr. 2.31 festgelegt, dass es sich bei  Bezeichnungen ohne Hinweis auf die Tierart es sich um Teile von Schweinen handelt und Schmelzkäse muss gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 b als Schmelzkäsezubereitung gekennzeichnet werden.

Verwaltungsgericht Stuttgart

Urteil vom 09.02.2012

Az.: 4 K 2394/11

 

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen, begehrt die Feststellung, dass ihr Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu“ nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird.

Mit Prüfbericht vom 30.06.2010 beanstandete das Hessische Landeslabor das Produkt „Puten-Formschnitte "Cordon Bleu", das die Klägerin vertreibt, als irreführend. Das Produkt ist weiter als „Schnitte aus z. T. fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Käse und Schinken gefüllt, paniert und gegart“ beschrieben. Das Zutatenverzeichnis ergebe allerdings, dass das Produkt eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthalte, während der Verbraucher bei Schinken Teile von Schweinen und bei Cordon Bleu ein Stück Käse erwarte. Das Landratsamt Schwäbisch Hall machte sich diese Beanstandung zu eigen und hörte einen Bediensteten der Klägerin wegen der Ordnungswidrigkeit des für den Verbraucher irreführend in der Kennzeichnung Inverkehrbringens an.

Die Klägerin trat dem entgegen und berief sich zum einen darauf, der informierte Verbraucher lese das Zutatenverzeichnis, in dem Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung zutreffend aufgeführt seien. Zum anderen deute die Gesamtaufmachung auf die ausschließliche Verwendung von Putenfleisch hin, denn es sei die Firma „G.“ mit ihrem Markenlogo, einem Hahn, aufgedruckt; außerdem sei ein Aufdruck „G. Qualität, Putenfleisch aus deutscher Herkunft“ enthalten. Schließlich dürfe das Wort Käse als Klassennamen nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) verwendet werden.

Mit Gutachten vom 31.03.2011 monierte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart ebenfalls einen Verstoß des Produktes gegen § 4 LMKV. Es führte aus, Cordon Bleu bestehe aus zwei Schnitzeln, meist paniert, mit dazwischen liegendem Schinken oder Käse. Schinken sei Teil der Hinterextremität des Schweins. Bei Schinken einer anderen Tierart sei darauf hinzuweisen. Käse sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 a der Käseverordnung (KäseV) Käse der Standardsorten, während sich eine Schmelzkäsezubereitung davon unterscheide und daher nicht als Käse bezeichnet werden dürfe. Am 18.05.2011 erließ das Landratsamt daraufhin einen Bußgeldbescheid. Dagegen wurde Einspruch eingelegt.

Am 30.06.2011 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die aufgeworfenen Fragen gehörten dem öffentlichen Recht an. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis bestehe zwischen den Beteiligten, denn zwischen ihnen sei streitig, ob die Klägerin das Produkt unter der dem Verfahren zugrundeliegenden Kennzeichnung in den Verkehr bringen dürfe. Durch das Ordnungswidrigkeitenverfahren hätten sich die streitigen Rechtsbeziehungen hinreichend verdichtet. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, denn sie müsse sich mit ihren wirtschaftlichen Dispositionen auf gesicherte Rechtsverhältnisse ohne die Gefahr von Bußgeldverfahren einstellen können.

Eine Abweichung der Bezeichnung von der berechtigten Erwartung des Durchschnittsverbrauchers sei nicht gegeben. Bereits die Deklaration von „Schinken“ im Zusammenhang mit der verwendeten Verkehrsbezeichnung sei im vorliegenden Fall ausreichend, denn die Gesamtaufmachung des Lebensmittels lasse eindeutig auf eine ausschließliche Verwendung von Geflügelfleisch schließen. In der Verkehrsbezeichnung sowie in der Erläuterung werde ausschließlich auf Putenfleisch abgestellt. Die Bezeichnung „Schinken“ sei nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der gesamten Verkehrsbezeichnung. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass nur ein aus Putenfleisch bestehender Schinken verwendet worden sei. Zum anderen werde das Erzeugnis unter der Marke „G.“ und der Verwendung des Markenlogos, einem gezeichneten Hahn, in den Verkehr gebracht. Auch die weitere Aufmachung der Packung lasse nur den Schluss zu, dass es sich bei dem verwendeten Schinken um einen Putenschinken handeln müsse. Es wäre vielmehr eine Irreführung, wenn Schweineschinken verwendet würde, denn die Produkte „G.“ würden bewusst von Verbrauchern gekauft, die sich aus ernährungsphysiologischen Gründen von Geflügelfleisch ernähren möchten. Der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher werde im Übrigen bei etwaigen Zweifeln die weiteren Informationen auf der Verpackung, insbesondere das Zutatenverzeichnis, heranziehen. Daraus ergebe sich die Verwendung von Putenschinken.

Auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffes „Käse“ in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung liege eine Irreführung nicht vor, da dieser Begriff in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung als Angabe hinsichtlich bestimmter Zutaten verwendet werde. Hier habe man die Zutatenklasse „Käse“ der Anlage 1 zur LMKV gewählt, die sich auf Käse oder Käsemischungen aller Art erstrecke, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen. Die Klägerin habe nach der LMKV die Wahl, einen solchen Klassennamen zu verwenden. Nach der Käseverordnung dürfe auch eine Käsekomposition bzw. Käsemischung als Zutat in Form der Klasse „Käse“ im Rahmen einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung angegeben werden, wie sich aus § 1 Abs. 4 Nr. 4 der KäseV ergebe. Dies gelte jedoch auch, wenn die Käsemischung ausschließlich aus Schmelzkäse oder aus Schmelzkäsezubereitungen bestehe. Dagegen komme die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 1 a und b KäseV nicht in Betracht, denn diese beziehe sich ersichtlich auf Käse und Erzeugnisse aus Käse, die als solche in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben und nicht als Zutat in einem anderen Lebensmittel verwendet würden. Im Übrigen könne sich der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher auch hier anhand der Zutatenliste über die Schmelzkäsezubereitung als Zutat informieren.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das In-Verkehr-Bringen des Produktes „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus z. T. fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Käse und Schinken gefüllt, paniert und gegart“ in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstößt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, der Bußgeldbescheid sei rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse die Gesamtaufmachung nicht eindeutig auf die ausschließliche Verwendung von Geflügelfleisch schließen, eindeutig wäre die Verwendung der Bezeichnung „Putenschinken“. Die Behauptung, der Verbraucher unterstelle bei Produkten der Marke „G.“, dass diese nur Geflügelfleisch enthielten, treffe nicht zu. Die Klägerin verwende ausdrücklich den Begriff „Schinken“ ohne Angabe der Tierart. Nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs handle es sich in diesem Fall stets um Schinken vom Schwein. Hinsichtlich des Begriffs „Käse“ werde in § 1 KäseV bewusst zwischen „Käse und Erzeugnissen aus Käse“ unterschieden und die hier verwendete Schmelzkäsezubereitung gehöre zweifelsohne der letzteren Kategorie an.

Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage ist zulässig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, denn es liegt ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vor, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen; dieses Rechtsverhältnis ist zwischen den Beteiligten streitig. Durch die Vorgeschichte, namentlich durch das vom Landratsamt eingeleitete Bußgeldverfahren, haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinreichend verdichtet. Streitig ist die Vereinbarkeit der von der Klägerin verwendeten Verkehrsbezeichnung des Produkts mit dem Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 LFGB. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage, denn es ist ihr nicht zuzumuten, auf den Ausgang des Bußgeldverfahrens zu warten. Vielmehr muss sie ihr Verhalten bereits zuvor an der Rechtslage ausrichten können, denn sie ist auf Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihr verwendeten Bezeichnungen angewiesen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.02.2010, 9 S 1130/09, VBlBW 2010, 325).

II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, denn die von ihr gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Danach ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden (…).

1. Die Angabe „Schinken“:

Für die Angabe „Schinken“ in der Beschreibung der Füllung des Produkts existiert unstreitig keine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Allerdings existiert eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. In den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs für Fleisch- und Fleischerzeugnisse ist unter Nr. 2.31 Folgendes festgelegt: „Bei Bezeichnungen ohne Hinweis auf die Tierart (Schinken, Geräuchertes, gegart, Geselchtes, gegart, Schwarzgeräuchertes, Pökelfleisch, gegart, gekochtes Surfleisch, Pökelbraten usw.) handelt es sich – soweit in den Leitsätzen nichts Gegenteiliges angegeben ist – um Teile von Schweinen; im Übrigen wird auf die Tierart hingewiesen (gekochter Rinderschinken, gekochtes Rinderpökelfleisch, gekochter Kalbsschinken, gekochte Kalbskarbonade usw.).“ Dies bedeutet somit, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hinweist. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken enthält, ist diese Angabe in der Bezeichnung zur Täuschung über die Art und Herkunft des Schinkens geeignet im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB.

Auch die Verkehrsauffassung zu der Bezeichnung „Cordon Bleu“ spricht für eine Verbrauchererwartung, die sich auf eine Füllung mit Schweineschinken richtet. Nach Ziff. 2.508.1 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse besteht Cordon Bleu aus zwei gleichgroßen Schnitzeln (eventuell in Form einer Tasche), dazwischen Schinken und Käse, meist paniert. Dies bedeutet aber, dass auch hier in aller Regel Schweineschinken erwartet wird.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, wie es die Klägerin will, dass die Gesamtaufmachung des Produkts eindeutig ergebe, dass nur Putenfleisch verwendet werde. Zwar ist auf der Vorder-und Rückseite der Packung das Markenzeichen „G.“ mit dem gezeichneten, stilisierten Hahn angebracht; außerdem ist zweimal das Wort „Putenfleisch“ zu lesen. Dies reicht für ein eindeutiges Verständnis ohne die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus, da der Zusatz in der Verkehrsbezeichnung „mit Schinken und Käse gefüllt“ abgesetzt von dem Begriff „Putenfleisch“ verwendet wird. Es kommt hinzu, dass die Bezeichnung Cordon Bleu am größten gedruckt ist. Die Gesamtaufmachung ist damit nicht geeignet, das damit einhergehende Verständnis, es müsse Schweineschinken enthalten sein, zu erschüttern. Erst recht ist das Markenzeichen „G.“ beim Verbraucher nicht derart bekannt, dass ein großer Anteil des Publikums diesem Markenzeichen einen Hersteller von Geflügelprodukten zuordnete.

Schließlich ist es auch nicht so, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig das Zutatenverzeichnis studierte, so dass deshalb ein Irrtum auszuschließen wäre. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.10.1995 (RS.C 51/94, EuZW 1996, 245 – Sauce Hollandaise/ Sauce Béarnaise -) die Auffassung geäußert, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen. Diese Erwägung gilt allerdings nur für den – kleineren – Teil der Verbraucher, denen es eben speziell auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses ankommt. Dies könnten im vorliegenden Fall Verbraucher sein, die aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch zu sich nehmen wollen. Für den übrigen Teil der Verbraucher besteht indessen kein Anlass, das Zutatenverzeichnis zu studieren, wenn eine Verkehrsbezeichnung verwendet wird, die einen leicht verständlichen, eingeführten Inhalt hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verkehrsbezeichnung unverständlich oder nicht gängig ist (wie z.B. in dem vom OVG Lüneburg im Urteil vom 25.03.2004 entschiedenen Fall der Vollmilch-Mortadella). Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Angabe der Füllung mit Schinken trotz Verwendung eines Putenschinkens ist daher irreführend.

2. Die Angabe „Käse“:

Hier wird als Füllung Käse angegeben, obwohl eine Schmelzkäsezubereitung verwendet wird. Eine Schmelzkäsezubereitung ist in § 1 Abs. 4 Nr. 3 KäseV als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert. Sie muss daher nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseV die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten. Dies bedeutet, dass eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV existiert, die zur Vermeidung einer Irreführung auch zu verwenden ist. Die Kammer kann offen lassen, ob deshalb etwas anderes gilt, weil der Käse nicht als solcher in einer Fertigpackung angeboten, sondern als Zutat verwendet wird. Auch wenn man deshalb gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anl. 1 LMKV als Erleichterung die Verwendung des Klassennamens „Käse“ grundsätzlich für zulässig halten wollte, so sind doch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. In der Anlage 1 zur LMKV kann der Klassenname Käse verwendet werden für Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine derartige Käsemischung, sondern gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 4 KäseV um ein Erzeugnis aus Käse. Eine Käsemischung liegt nur dann vor, wenn verschiedene Käsesorten vermischt werden, die selbst aber wieder Käse darstellen. Anders, als es die Klägerin will, sind „Käsekompositionen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 4 KäseV keine derartigen Käsemischungen.

Damit ist die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte zur Täuschung geeignet, da sie bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorspiegelt. Auch hier besteht kein Anlass für den Verbraucher, aufgrund einer ungewöhnlichen Bezeichnung die Zutatenliste näher zu studieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.

Beschluss vom 09.02.2012

Der Streitwert wird gemäß §  52 Abs. 2 GKG auf € 5.000,00 festgesetzt. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt für eine Abschätzung des finanziellen Interesses der Klägerin, so dass die vorläufige Streitwertfestsetzung entsprechend abzuändern war.

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