Keine Verletzung des UMTS-Patents durch Nokia

22. Juli 2014
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Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.07.2014, Az.: 6 U 27/11

Durch das streitgegenständliche Patent soll eine optimale Verteilung der Ressourcen des Telekommunikationsnetzes auf die teilnehmenden Mobilfunkgeräte erreicht werden. Der UMTS-Standard macht von der technischen Lehre des Patentanspruchs jedoch in einem entscheidenden Punkt keinen Gebrauch. Auch eine Verletzung des Patents liegt nicht vor, wenn es bereits an einer Benutzung der technischen Lehre des geänderten Patents durch den UMTS-Standard fehle.

Oberlandgericht Karlsruhe

Pressemitteilung vom 16. April 2014

Az.: 6 U 27/11

Das OLG Karlsruhe hat eine gegen Nokia gerichtete Patentverletzungsklage im Bereich des UMTS-Standards abgewiesen.

Die Klägerin nahm die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 1 841 268 B1 (nachfolgend: Klagepatent) u.a. auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eine Patentverwertungsgesellschaft, die von der Robert Bosch GmbH ein umfangreiches, die Mobilfunktechnik betreffendes Patentportfolio erworben hat. Zu diesem Portfolio gehört auch die dem Klagepatent zugrundeliegende Patentanmeldung. Die Beklagten sind der finnische Mobilfunkhersteller Nokia und dessen deutsche Tochtergesellschaft. Zwischen ihnen und der Klägerin besteht im Hinblick auf das Klagepatent kein Lizenzvertrag. Das Klagepatent betrifft eine bestimmte Ausgestaltung von Mobilfunkgeräten, mit der über die Berechtigung des jeweiligen Geräts zum Zugriff auf einen Telekommunikationskanal entschieden werden soll. Dabei soll einerseits die Belastung dieses Kanals, andererseits ein möglicherweise bestehender „Vorrang“ des jeweiligen Mobilfunkgeräts (etwa im Fall von Rettungsdiensten) berücksichtigt werden. Im Ergebnis soll eine optimale Verteilung der Ressourcen des Telekommunikationsnetzes auf die teilnehmenden Mobilfunkgeräte erreicht werden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die zwingenden Vorgaben des UMTS-Standards schrieben eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents vor, so dass standardkonforme Mobiltelefone notwendig in den Schutzbereich des Patents fielen; die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen UMTS-fähigen Mobiltelefone seien daher patentverletzend. Die Beklagten stellen die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents durch den UMTS-Standard in Abrede. Sie haben ferner vertrags- und kartellrechtliche Einwendungen geltend gemacht.

Das LG Mannheim hatte eine Verletzung des Klagepatents in seiner erteilten Fassung durch die standardkonformen Mobiltelefone der Beklagten bejaht und die weiteren von den Beklagten erhobenen Einwände für unbegründet erachtet. Es hatte daher der Klage weitgehend stattgegeben. Hiergegen richtete sich das Berufungsverfahren. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin im parallel laufenden Einspruchsverfahren anstelle der bisherigen Patentansprüche einen geänderten Patentanspruch eingereicht, der von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts für gewährbar erachtet worden ist. Diesen geänderten Patentanspruch hat die Klägerin im Berufungsverfahren zur Grundlage ihrer Verletzungsklage gemacht.
Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Patentverletzungsklage abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts macht der UMTS-Standard von der technischen Lehre des geänderten Patentanspruchs in einem entscheidenden Punkt keinen Gebrauch. Auch eine Verletzung des geänderten Patentanspruches mit äquivalenten Mitteln liege nicht vor. In diesem Sinne habe bereits das LG Mannheim in jüngeren Urteilen, die dasselbe Patent betrafen, entschieden. Da es bereits an einer Benutzung der technischen Lehre des (geänderten) Klagepatents durch den UMTS-Standard fehle, komme es auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere auch auf die Relevanz ihres Vortrages, die neuerdings vertriebenen Mobilfunkgeräte seien in einer die Patentverletzung ausschließenden Weise geändert worden, nicht mehr an.

Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum BGH zugelassen.

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