Kein Anspruch gegen Vermieter einer Diskothek auf Zahlung von GEMA-Gebühren

24. Juli 2012
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DJ Pult in einer Disko.

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil vom 09.09.2011

 Az.: 57 C 465/11

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 09.09.2011

durch den Richter am Amtsgericht C

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die einzige in Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie verwaltet aufgrund umfassender Ermächtigungen nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit den inländischen Verwertungsgesellschaften Wort, Bild-Kunst, GÜFA, VGF, GWFF sowie GVL ist die Klägerin auch zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten befugt, die von diesen Verwertungsgesellschaften vertreten werden.

Der Beklagte ist Betreiber des „F Club“ in N an der S. Dort fand am 16.04.2010 die „D Club Party“ statt, bei der Unterhaltungsmusik mit Tonträgern wiedergegeben wurde. Die Party war nicht angemeldet worden und die entsprechenden Gebühren der Klägerin wurden nicht bezahlt. Am 08.06.2010 (Bl. 12 d. A.) stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 274,06 € in Rechnung; Zahlungen erfolgten darauf nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte als Mitveranstalter der beiden Konzerte für ihre Gebühren. Er habe durch das Zurverfügungstellen seiner Räumlichkeiten die Veranstaltungen erst ermöglicht und damit eine adäquat kausale Ursache für die Rechtsverletzung aufgrund der unterblieben Anmeldung gesetzt. Bereits bei Vermietung sei ihm hinreichend bekannt gewesen, dass dort eine Musikwiedergabe erfolgen sollte und damit Urheberrechte in Anspruch genommen werden würden. Aufgrund des Getränkeverkaufs habe er auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Veranstaltung gehabt. Dennoch habe er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Rechtsverletzung zu unterbinden.

Sie beantragt daher,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 274,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.11.2010 und 8,- € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe seine Räumlichkeiten mit mündlichem Vertrag an einen Herrn C1 vermietet und dafür einen Mietzins in Höhe von 2.500,- € erhalten. Mit Ausnahme der Durchführung der Endreinigung habe er keine weiteren Leistungen übernommen und kein Personal gestellt.

Bezüglich des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 274,06 € aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Der Beklagte ist zumindest im Hinblick auf Schadensersatzansprüche nicht passivlegitimiert.

a)

Anspruchsgegner für alle Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG ist der Verletzer, also derjenige, der ein fremdes Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht verletzt. Das ist jeder, der die Rechtsverletzung entweder selbst adäquat kausal begeht oder daran als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) beteiligt ist (Dreier/Schulze, § 97 Rn. 23; Wandtke/Bullinger, § 97 Rn. 14).

Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann aber auch derjenige als Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in irgendeiner Weise – sei es auch ohne Verschulden – willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. In die Störerhaftung dürfen allerdings nicht über Gebühr Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Nutzungshandlung vorgenommen haben, einbezogen werden. Sie setzt deshalb wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Dritter die Verletzung von Prü-fungspflichten voraus. Wer nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt war, muss demgemäß, wenn er als Störer in Anspruch genommen wird, ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat (grundlegend zur Störerhaftung im Urheberrecht BGH, Urt. v. 15.10.1998, Az. I ZR 120/96 – Möbelklassiker m.w.N.).

b)

Der Beklagte ist vorliegend kein Täter im rechtlichen Sinne. Die rechtsverletzenden Musikwiedergaben sind unstreitig nicht vom Beklagten persönlich vorgenommen worden. Darüber hinaus haftet der Beklagte aber auch nicht als Veranstalter der Party.

Veranstalter im engeren Sinn ist derjenige, der die rechtsverletzende Aufführung angeordnet hat, für sie in organisatorischer Hinsicht verantwortlich ist und dabei neben einem eigenen wirtschaftlichen Interesse auch Einfluss auf die Programmgestaltung hat (BGH, Urt. v. 19.06.1956, Az. I ZR 104/54 – Tanzkurse; BGH, Urt. v. 18.03.1960, Az. I ZR 75/58 – Eisrevue II; BGH, Urt. v. 16.06.1971, Az. I ZR 120/69 – Konzertveranstalter; KG, Urt. v. 28.03.1958, Az. 5 U 2090/57 – Musikbox-Aufsteller; OLG München, Urt. v. 21.09.1978, Az. 6 U 4941/77 – Transvestiten-Show). Die Haftung des Veranstalters hat ihre Grundlage darin, dass diejenigen Umstände, von denen abhängt, ob die Aufführung nur mit Erlaubnis des Urhebers stattfinden darf, vielfach von ihm bestimmt werden, ihm jedenfalls aber in der Regel bekannt sind (BGH, Urt. v. 16.06.1971, Az. I ZR 120/69 – Konzertveranstalter). Zu diesen Umständen gehört zum einen die Programmgestal-tung, die über die Frage entscheidet, ob überhaupt urheberrechtlich geschützten Werke wiedergegeben werden, zum anderen die Entscheidung, ob die dann erforderlichen Nutzungsrechte beim Urheber – oder bei der Klägerin als zuständige Verwertungsgesellschaft – eingeholt werden. In solchen Fällen ist es geboten, den hinter den unmittelbar wiedergebenden Personen wie z. B. Musikern oder Discjockeys stehenden Entscheidungsträger ebenfalls der täterschaftlichen Haftung zu unterwerfen.

Der Beklagte erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zwar hat er als Vermieter der Veranstaltungsräumlichkeiten ein finanzielles Interesse an der Durchführung der streitgegenständlichen Aufführungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Zahlungen an ihn in Gestalt eines fest gezahlten Mietzinses oder durch Übernahme des Getränkeverkaufs an die Gäste erfolgen. In beiden Fällen profitiert er wirtschaftlich von den in seinen Räumen stattfindenden Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Musikwerke. Allerdings fehlt es in seiner Person an der organisatorischen Verantwortung, insbesondere an einem bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung. Dem klägerischen Vortrag sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beklagte in irgendeiner Form vorab Einfluss auf die Musikfolge hatte oder sie von seiner Genehmigung abhing. Auch auf die Ausgestaltung des Vertrages zwischen dem Beklagten und einem anderen Mieter, der Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor der hiesigen Abteilung ist, kann nicht abgestellt werden. Anhand des Umstandes, dass der jeweilige Hallenvermieter von Hand einzutragen ist, während der Partyorganisator, die M GmbH, im Vordruck fest aufgeführt wird, ist erkennbar, dass es sich nicht um einen Standardvertrag des Beklagten handelt, sondern vielmehr eine Vorlage des Mieters genutzt worden ist. Demnach können hieraus keine Rückschlüsse auf die hier streitgegenständliche Vermietung gezogen werden.

Soweit die erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen alleine das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für eine Haftung als Mitveranstalter ausreichen lässt, schließt sich der hiesige Abteilungsrichter diesem erheblich weiteren Veranstalterbegriff nicht an.

In den dortigen Entscheidungen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auch der Vermieter als mittelbarer Veranstalter für in seinen Räumen begangene Urheberrechtsverletzungen, welche unerlaubte Handlungen darstellen, hafte. Als Grundlage hierfür wird angeführt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeder für Urheberrechtsverstöße verantwortlich sei, der die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst hat; erst durch die Überlassung der Räume sei die verletzende Aufführung überhaupt ermöglicht worden. Den Vermieter treffe daher – insbesondere in Fällen, in denen ihm bekannt ist, dass der Saal zwecks Durchführung von Musikwiedergaben wie bei einem Konzert angemietet wird – die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Rechtsver-letzungen in seinen Räumen zu verhindern (vgl. AG Köln, Urt. v. 19.09.2007, Az. 125 C 312/07; Urt. v. 20.10.2004, Az. 137 C 285704; Urt. v. 06.12.2000, Az. 137 C 218/00; AG Bochum, Urt. v. 04.05.2004, Az. 65 C 644/03; AG Hamburg, Urt. v. 29.06.2004, Az. 36A C 62/04). Diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall, wo dem Beklagten die Durchführung eines Konzertes als Zweck der Anmietung bekannt war, erfüllt.

Die Bedenken gegen diese Rechtsansicht beruhen auf dem Umstand, dass hier die Grundsätze der Haftung als Täter bzw. Teilnehmer und als bloßer Störer teilweise vermengt werden. Es steht außer Frage, dass die Vermietung der Räumlichkeit kausal für die Rechtsverletzung ist. Auch die Adäquanz ist nur in den Fällen zu verneinen, in denen ein Eingriff in geschützte Rechte nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich wäre; dies ist beim Zurverfügungstellen einer Diskothek oder sonstiger Räume, die für die Wiedergabe von Musik und/oder Durchführung von Veranstaltungen mit Musikuntermalung geeignet und sogar bestimmt sind, nicht der Fall. Die vorgenannten Entscheidungen führen als Grundlage der Haftung des Vermieters jedoch jeweils an, dass dieser versäumt habe, alles Zumutbare zu unternehmen, um die von den jeweiligen Mietern begangenen Rechtsverletzungen zu verhindern. Bereits dieser Ansatzpunkt verdeutlicht, dass hier auf die Störerhaftung und die damit verbundene Einschrän-kung, die Haftung nicht über Gebühr auf Personen zu erstrecken, die nicht Täter oderTeilnehmer sind, zurückgegriffen wird. Sowohl in den zitierten Entscheidungen als auch in der Literatur wird meistens keine klare Differenzierung vorgenommen, sondern allgemein von „Verantwortlichkeit“ oder „Haftung“ gesprochen. Das AG Hamburg (a.a.O.) hat die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz sogar nicht mit der Veranstalter-, sondern ausdrücklich mit der Störereigenschaft der dort beklagten Partei begründet. Eine Gleichstellung ist jedoch zumindest in den Fällen, in denen der Verletzte Schadensersatzansprüche geltend macht, nicht zulässig. So ist in einem anderen Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, namentlich im Markenrecht, höchstrichterlich entschieden worden, dass der Störer nur auf Unterlassung und Beseitigung, nicht dagegen auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 18.10.2001, Az. I ZR 22/99 – Meißner Dekor; Urt. v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01 – Internet-Versteigerung). Diese Grundsätze sind auch auf das Urheberrecht zu übertragen; die hiesige für Urhebersachen zuständige Berufungskammer vertritt diese Ansicht ebenfalls (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2011, Az. 23 S 359/09, S. 7 f.).

Die zum Veranstalterbegriff ergangene obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 19.06.1956, Az. I ZR 104/54 – Tanzkurse; BGH, Urt. v. 18.03.1960, Az. I ZR 75/58 – Eisrevue II; BGH, Urt. v. 16.06.1971, Az. I ZR 120/69 – Konzertveranstalter; KG, Urt. v. 28.03.1958, Az. 5 U 2090/57 – Musikbox-Aufsteller; OLG München, Urt. v. 21.09.1978, Az. 6 U 4941/77 – Transvestiten-Show) spricht ebenfalls für die engere Auslegung. Sämtliche Entscheidungen stellen unter anderem auf die Organisationshoheit der beklagten Partei bei der verletzenden Aufführung ab; dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn ohnehin jedes Verhalten, das adäquat kausal für die Verletzung ist, genügt hätte, um eine Haftung nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz zu begründen. Insbesondere das OLG München hat in seiner Entscheidung zur Transvestiten-Show im Einzelnen dargelegt, dass der dortige Beklagte nicht bloß die Theaterräume bereitgestellt, sondern zusätzlich so vielfältige und umfang-reiche Leistungen für die Aufführungen erbracht hat, dass seine Tätigkeit insgesamt als eine Mitwirkung an den Aufführungen gewertet werden müsse. Dies wäre jedoch überflüssig gewesen, wenn sich der dort geltend gemachte Anspruch der GEMA auf Lizenzvergütung alleine mit der Vermietung des Theaters hätte begründen lassen können.

Als Veranstalter sind demnach zumindest in den Fällen, in denen der Vermieter außer dem Stellen der Räumlichkeit keine vielfältigen Leistungen für die Aufführung erbringt, ausschließlich die Mieter der Räumlichkeiten anzusehen. So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hat zunächst nur seine Diskothek zur Verfügung gestellt. Hinzu kam die Übernahme der Endreinigung gegen Zahlung einer Kostenpauschale. Auf die Organisation der Party selbst hatte er dagegen keinen Einfluss; zumindest ist nicht Gegenteiliges dargelegt worden.

c)

Auch eine Schadensersatzpflicht des Beklagten als Teilnehmer der ungenehmigten Musikwiedergabe scheidet aus. Schutzrechtsverletzungen stellen unerlaubte Handlungen dar. Als Schuldner des deliktischen Schadensersatzanspruchs kommt zwar auch der Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB in Betracht (BGH, Urt. v. 18.10.2001, Az. I ZR 22/99 – Meißner Dekor). Der Begriff des Teilnehmers ist dabei im strafrechtlichen Sinne zu verstehen; erforderlich ist neben der Unterstützung des Täters ein zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Haupttat (BGH, Urt. v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01 – Internet-Versteigerung, Rn. 45 (zit. n. juris); Palandt/Sprau, § 830 Rn. 1, 4 m.w.N.). Zwar ist eine Unterstützungshandlung des Beklagten darin zu sehen, dass durch sein Zurverfügungstellen der Diskothek die Rechtsverletzung überhaupt erst ermöglicht worden ist. Ein Vorsatz hinsichtlich der begangenen Rechtsverletzung ist dagegen dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Ihm war zwar bewusst, dass seine Räume zwecks Durchführung einer Party angemietet worden sind; er musste also mit der Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik rechnen. Eine solche ist jedoch nicht ohne Weiteres, sondern nur dann rechtswidrig, wenn nicht vorab die erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt werden. Dem Parteivortrag sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer der Beklagte von dem entsprechenden Versäumnis seiner Vertragspartner wusste oder zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass sie von einer Anmeldung und Zahlung an die Klägerin absehen würden. Bloße Fahrlässigkeit genügt zumindest hinsichtlich der unterstützten Haupttat nicht.

d)

Zuletzt kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf eine Störereigenschaft des Beklagten stützen. Wie bereits dargestellt, ist der Störer lediglich Schuldner der Abwehransprüche auf Unterlassung oder Beseitigung, nicht dagegen eines Schadensersatzanspruchs.

2.

Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB scheidet ebenfalls aus. Für die Entschädigung, die dem Verletzten für den unzulässigen Eingriff in sein Recht nach Bereicherungsgrundsätzen zusteht, haben mehrere an dem Eingriff Beteiligte nicht als Gesamtschuldner, sondern nur wegen ihrer eigenen Bereicherung einzustehen (BGH, Urteil vom 26.06.1979 – VI ZR 108/78 – Fußballtor). Auf das Urheberrecht übertragen bedeutet dies, dass der Beklagte nur dann bereichert wäre, wenn er geschützte Werke wiedergegeben hätte, ohne die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben, und diese Aufwendungen demnach erspart hätte. Wie bereits dargelegt, war es jedoch nicht der Beklagte, der die Aufführung durchgeführt oder im rechtlichen Sinne veranstaltet hat. Mangels Pflicht zum vorherigen Rechteerwerb hat er auch keine Aufwendungen erspart.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Die Berufung war zuzulassen, da die Frage der Reichweite der Haftung des Vermieters als Veranstalter grundsätzliche Bedeutung hat, die hier bekannt gewordenen Entscheidungen in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung jeweils 30 bis 50 Jahre alt sind und zudem wegen der hiesigen Abweichung von zahlreichen anderen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung gesichert werden muss.

Streitwert: 274,06 €

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