Ehrenrührige Behauptungen im Internet

06. April 2009
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Eigener Leitsatz:

Bei ehrenrührigen Behauptungen tritt eine erweiterte Darlegungslast ein. Fehlt ein entsprechender konkreter Tatsachenvortrag ist von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen. Dies gilt auch bezüglich pauschaler Aussagen. Die Verbreitung eines Verdachts ist nur zulässig, wenn es sich dabei um den Gegenstand eines berechtigten öffentlichen Interesses handelt.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 13.02.2009

Az.: 324 O 601/08

Urteil

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

in Bezug auf in der Vergangenheit geführte Rechtsstreitigkeiten zwischen der VBG und durch Herrn Rechtsanwalt vertretene Mandanten zu verbreiten,

„Das für uns Bedeutsamste ist nun, dass mir auch erste Hinweise vorliegen, dass von der VBG in unseren gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen anscheinend gefälscht waren. Statistiken und Erhebungen, die präsentiert wurde, sollen teilweise reine Erfindung gewesen sein.“

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,- und hinsichtlich Ziffer II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Unterlassung einer vom Beklagten auf seiner Website verbreiteten Äußerung.

Die Klägerin ist eine Berufsgenossenschaft, deren Auftrag die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Gesundheitsfragen sowie die Sicherstellung der Ersten Hilfe ist. Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er führte in der Vergangenheit für verschiedene Mandanten berufsgenossenschaftliche Verfahren gegen die Klägerin. Er betreibt die Internetseite www….de .

Auf seiner Internetseite verweist der Beklagte auf Rundschreiben, die er in regelmäßigen Abständen an seine Mandanten verschickt. Auch das hier streitgegenständliche „Rundschreiben 08“ verschickte er an verschiedene Mandanten und stellte es auch auf seiner Website ein.

In diesem Schreiben nimmt er zunächst Bezug auf eine bei der Klägerin Ende Februar 2008 erfolgte Durchsuchung ihrer Geschäftsräume wegen des Anfangsverdachts der Untreue. Sodann heißt es:

        Das für uns Bedeutsamste ist nun, dass mir auch erste Hinweise vorliegen, dass von der VBG in unseren gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen anscheinend gefälscht waren. Statistiken und Erhebungen, die präsentiert wurden, sollen teilweise reine Erfindungen gewesen sein. Sollten sich diese Behauptungen bewahrheiten, würde dies bedeuten, dass sämtliche Verfahren wegen Beitragsverhandlungen neu aufgerollt werden könnten.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K2 vorgelegte in Kopie vorgelegte Rundschreiben Bezug genommen.

In den von dem Beklagten in dem Rundschreiben angesprochenen Gerichtsverfahren ging es um den Vorwurf, die Klägerin berechne ihre Gefahrtarife falsch und habe in der Vergangenheit mehr an Beiträgen erhoben, als sie für den jeweiligen Bereich an Unfalllasten und anteiligen Verwaltungskosten habe aufwenden müssen. Der Beklagte als der Prozessbevollmächtigte der Kläger in den dortigen Verfahren ging davon aus, dass die Klägerin von Zeitarbeitsunternehmen viel mehr Mitgliederbeiträge einnahm als benötigt. Die Klägerin bestritt diesen Vorwurf und legte ihre Jahresabschlüsse vor. Auf dieser Grundlage sind Klagen, die Mandanten des Beklagten eingereicht hatten, abgewiesen worden, da die Gerichte auch anhand der vorgelegten Bilanzen festgestellt hatten, dass die Klägerin nicht mehr Beiträge einziehe als zur Aufgabenerfüllung geboten sei. Für die Jahre 1995 bis 1998 legte die Klägerin Jahresabschlüsse vor, nach denen die Beitragsforderungen gegenüber den Zeitarbeitsunternehmen jedenfalls die Entschädigungsleistungen übertrafen. Die Klägerin begründete dies mit Verschiebungen, die auf die unterschiedlichen Entwicklungen der Lohnsummen zurückzuführen seien.

Für die Berechnung des Gefahrtarifs 1995 der Klägerin, der sich wie alle Gefahrtarife grundsätzlich nach dem Verhältnis von Lohnsummen zu Entschädigungsleistungen berechnet, sollten nur die erstmals entschädigten Rentenunfälle in die Gefahrklassenberechnung einfließen. Für den Gefahrtarif 1998 erfolgte eine weitere Umstellung der Gefahrklassenberechnung. Es sollten alle Entschädigungslasten berücksichtigt werden. Für diese Berechnung wurde eine interne Nacherhebung durchgeführt und ein Fragebogen an alle Zeitarbeitsunternehmen versandt. Diese Nacherhebungen waren Gegenstand einer Beweiserhebung vor dem Sozialgericht Duisburg. In dem dortigen Verfahren sagten Mitarbeiter der Klägerin aus, dass sämtliche Vorgänge in den Bezirksverwaltungen überprüft worden seien und dadurch eine statistisch einwandfreie Nacherhebung erfolgt sei, die die Gefahrklassenansätze bestätigt hätten (vgl. Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.3.2001, Anlage H des Beklagten).

Die Jahresabschlüsse der Klägerin werden jährlich von dem Dachverband Deutsche Gesetzliche Unfallsichersicherung (DGVU) geprüft, der das Ergebnis an das Bundesversicherungsamt weiterleitet. Das Bundesversicherungsamt führt in unregelmäßigen Abständen auch selbst Prüfungen durch.

Die Klägerin trägt vor, bei Erstellung der Statistiken, die für die Schriftsätze der in den vom Beklagten angesprochen Gerichtsverfahren genutzt worden seien, seien weder Daten noch Statistiken gefälscht worden. Die beteiligten Mitarbeiter hätten keine Daten benutzt, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt gewesen sei. Ihre Angaben gegenüber den Gerichten einschließlich der vorgelegten Unterlagen seien stets korrekt gewesen.

Sie trägt des Weiteren vor, dass sie durch ihre Gefahrtarif- und Beitragspolitik nicht mehr einnehme als benötigt und als es gesetzlich zulässig sei.

Es liege im System der Aufstellung von Gefahrtarifen und der Beitragserhebung, dass Beitrag und Bedarf einer Branche nur im Ausnahmefall völlig deckungsgleich seien.

Sie habe zu keinem Zeitpunkt außerplanmäßige Mehreinnahmen „geparkt“, die sie in richtiger Weise den aufbringenden Mitgliedergruppen hätte gutschreiben müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen,

in Bezug auf in der Vergangenheit geführte Rechtsstreitigkeiten zwischen der VBG und durch Herrn Rechtsanwalt M.S. vertretene Mandanten zu verbreiten,

„Das für uns Bedeutsamste ist nun, dass mir auch erste Hinweise vorliegen, dass von der VBG in unseren Verfahren vorgelegte Unterlagen anscheinend gefälscht waren. Statistiken und Erhebungen, die präsentiert wurden, sollen teilweise reine Erfindungen gewesen seien.“

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe die Information erhalten, dass insbesondere die Gefahrtarife 1990 und 1995 aufgrund der damit einhergehenden Umstellung der Gefahrtarife vom ursprünglichen Tätigkeitstarif auf den Gewerbezweigtarif dazu geführt hätten, dass insbesondere aus dem Bereich der Zeitarbeitsunternehmen viel mehr Beiträge eingenommen worden seien als benötigt. So sei ihm berichtet worden, dass im Jahr 1995 in diesem Bereich ein Überhang in der Größenordnung von 600.000.000,- DM bestanden habe. Die Klägerin wäre deshalb zu einer Anpassung ihrer Gefahrklassen verpflichtet gewesen. Sie habe es aber abgelehnt, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, die Tarife zu ändern und zu viel eingenommenes Geld zurück zu erstatten. Das Geld sei unter Missachtung haushaltsrechtlicher Vorschriften anderweitig verwandt worden. Es sei teilweise für die Bildung eines Pensionsfonds und teilweise zur Aufstockung der Betriebsmittel genutzt worden und nicht in den Haushaltsplänen oder den Jahresabschlussrechnungen erkennbar ausgewiesen worden. Dies könne man daran erkennen, dass in den Jahresabschlüssen von 1990 bis 1997 sehr hohe Beträge den allgemeinen Betriebsmitteln zugeführt worden seien, ohne dass es hierfür einen konkreten Bedarf gegeben habe. Vor diesem Hintergrund seien insbesondere die Haushaltspläne und Jahresabschlüsse 1994 und 1995 falsch.

Der Beklagte trägt weiter vor, dass der Klägerin im Zusammenhang mit der Berechnung des Gefahrtarifs 1995 klar geworden sei, dass das zur Verfügung stehende Datenmaterial für die Berechnung ordnungsgemäßer Gefahrklassen völlig ungeeignet gewesen sei, weil die Zahl der typischen Unfälle zu gering gewesen sei. Außerdem seien die zur Verfügung stehenden Datenverarbeitungsprogramme für die Berechnung nicht geeignet gewesen. Bei der Neuberechnung der Gefahrtarife 1998 seien die getroffenen Maßnahmen wie die interne Nacherhebung und die Versendung eines Fragebogens an Zeitarbeitsunternehmen unwirksam gewesen, da das zur Nacherhebung eingesetzte Computerprogramm ebenfalls ungeeignet gewesen sei. Deshalb seien die Aussagen der Mitarbeiter der Klägerin in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg, wonach die Nacherhebung statistisch einwandfrei durchgeführt worden sei, falsch. Vor diesem Gerichtstermin hätten Mitarbeiter der Gefahr- und Statistikabteilungen der Klägerin mehrfach geäußert, dass man die vorzulegenden Unterlagen und Auswertungen passend machen würde.

Die Gefahrklassen für Zeitarbeitsunternehmen seien das Ergebnis von Schätzungen und nicht von Resultaten nach § 157 SGB VII vorgegebener Rechenschritte.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2008 sowie die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 4.2.2009 weiter vorgetragen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs.2, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog i.V.m. § 186 StGB zu. Die angegriffene Äußerung ist geeignet, bei bestehender Wiederholungsgefahr die Klägerin in der öffentlichen Wahrnehmung herabzuwürdigen.

a) Bei der streitgegenständliche Behauptung handelt es sich im Kern um eine Tatsachenbehauptung. Der Beklagte wirft der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht vor, sie habe in den gerichtlichen Verfahren, auf die sich die Äußerung bezieht, wissentlich gefälschte Unterlagen vorgelegt und Statistiken sowie Erhebungen präsentiert, die auf keiner tatsächlichen Grundlage beruhten.

b) Diese Behauptung hat als unwahr zu gelten.

Bei ehrenrührigen Behauptungen trifft den Beklagten eine erweitere Darlegungslast (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 12. Kapitel, Rz. 133). Derjenige, der ehrenrührige Behauptungen aufstellt und ihre Rechtmäßigkeit verteidigt, muss grundsätzlich in der Lage sein, ihre Grundlage zu substantiieren (vgl. Wenzel, a.a.O.). Solange der Beklagte dieser Darlegungslast nicht entspricht, ist von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen (vgl. Wenzel a.a.O.). Die hier streitgegenständliche Aussage ist eine ehrenrührige Behauptung. Der Beklagte unterstellt der Klägerin strafbares Verhalten, insbesondere mehrfachen Prozessbetrug. Dass dieser Vorwurf geeignet ist, sich auf das soziale Ansehen der Klägerin negativ auszuwirken, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Der Vortrag des Beklagten genügt der ihm obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht. Der Beklagte beruft sich für die Richtigkeit seiner Behauptung insbesondere darauf, dass die von der Klägerin in den Gerichtsverfahren, in denen es um die Frage gegangen sei, ob die Klägerin die Gefahrtarife ordnungsgemäß berechnet habe, vorgelegten Jahresabschlüsse falsch gewesen seien, da sie nicht angebliche Mehreinnahmen in Höhe von DM 600.000.000,- ausgewiesen hätten. Bereits der Vortrag zu den behaupteten Mehreinnahmen von DM 600.000.000,- ist nicht hinreichend konkret. Der Beklagte beschränkt sich darauf vorzutragen, der Zeuge Strecker habe dem Zeugen Dr. J. diese Zahl genannt. Wie es zu den Mehreinnahmen konkret gekommen sein soll und wie sich der genannte Betrag zusammensetzt oder woraus er sich im Einzelnen ergeben soll, wird nicht dargelegt. Die Behauptung, es seien mehr Beiträge eingenommen worden als unter Berücksichtigung der anteiligen Mitfinanzierung von Verwaltungs-, Reha- und sonstigen Kosten benötigt worden sei, ist gänzlich pauschal und nicht geeignet, behauptete Mehreinnahmen, die in den Jahresabschlüssen verschleiert worden seien, zu belegen. Eine auf diesen Vortrag angeordnete Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen würde eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts bedeuten (vgl dazu Greger in Zöller, 26. Auflage, vor § 284 Rz.5).

Darüber hinaus trägt der Beklagte auch nicht vor, welcher Jahresabschluss konkret unzutreffend und gleichzeitig in welchem gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden sein soll.

Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die Grunddaten für die Gefahrklassenberechnung nicht korrekt bzw. nicht korrekt erhoben worden seien, so ist auch dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Er trägt in diesem Zusammenhang zwar vor, in welchem gerichtlichen Verfahren die Klägerin angegeben habe, dass die Gefahrklassenberechnung auf einwandfreien Ermittlungen beruhe. Der Vortrag, dass das den Berechnungen zugrunde gelegte Datenmaterial völlig ungeeignet gewesen sei, ist jedoch wiederum zu pauschal und mit dem Verweis darauf, dass das notwendige Datenmaterial nicht vorgelegen habe, ins Blaue hinein. So behauptet der Beklagte zwar, dass die Zahl typischer Unfälle viel zu gering gewesen sei, um die Gefahrklassen ordnungsgemäß zu berechnen. Warum er zu dieser Schlussfolgerung kommt, was typische Unfälle in diesem Sinne sind, welche Zahlen zur Verfügung standen und welche für eine ordnungsgemäße Berechnung erforderlich wären, trägt er aber nicht vor. Auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten ist es der Klägerin ihrerseits nicht möglich, sich zum Sachverhalt konkret einzulassen.

Gleiches gilt in Bezug auf die pauschale Aussage des Beklagten, dass sich die von der Klägerin durchgeführte Nacherhebung als unwirksam erwiesen habe. Er begründet diese Meinung zwar mit einem unzureichenden Rücklauf der Fragebogenaktion. Konkreter Tatsachenvortrag hierzu fehlt jedoch. Es wird weder ausgeführt, wie viele Fragebögen versandt worden, noch wie viele rückläufig oder wie viele verwertbar gewesen seien. Dies gilt auch in Bezug auf die Behauptung des Beklagten, die zur Nacherhebung eingesetzten Computerprogramme seien nicht geeignet gewesen. Auch hier substantiiert der Beklagte seinen Vortrag nicht hinreichend. Vor diesem Hintergrund würde auch eine diesbezügliche Beweisaufnahme eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts darstellen.

Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass Mitarbeiter der Klägerin vor einem Termin zur Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht Duisburg erklärt hätten, dass man für den Prozess die statistischen Unterlagen und Auswertungen schon so passend machen werde, dass man dem Gericht eine korrekte Berechnung der Gefahrklassen plausibel machen könne, so ist dieser Vortrag mangels konkreten Tatsachenvortrags ebenfalls zu unsubstantiiert, um der erweiterten Darlegungslast des Beklagten zu genügen. Es fehlt jegliche Darlegung dazu, wer, wann, was genau gesagt haben soll.

c) Der Beklagte könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht eine feststehende Tatsachenbehauptung verbreitet habe, sondern lediglich einen Verdacht, da er zum Ausdruck gebracht habe, dass noch nicht sicher sei, ob sich der Sachverhalt bestätige. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung hat der Beklagte jedenfalls nicht eingehalten. Eine Verdachtsberichterstattung wäre zulässig, wenn es sich bei dem geäußerten Verdacht um den Gegenstand eines berechtigten öffentlichen Interesses handelte, hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Verdachts vorhanden wären, wenn die im konkreten Fall gebotene – auch von der Schwere des geäußerten Verdachts abhängende – Sorgfalt bei der Recherche angewandt worden wäre und durch die Art der Darstellung dem Rezipienten zumindest vermittelt würde, dass die Sachlage offen ist (vgl. Wenzel, a.a.O. Rz. 154ff.; Soehring, Presserecht, 3. Auflage Rn. 16.24a ff.; BGH, Urteil vom 7.12.1999, BGHZ 143, 199ff). Eine sorgfältige Recherche setzt grundsätzlich voraus, dass eine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt worden ist. Bereits daran fehlt es vorliegend.

d) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert. Umstände, bei deren Vorliegen diese Indizwirkung widerlegt wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere hat der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung oder Abschlusserklärung in Bezug auf die streitgegenständliche Äußerung abgegeben.

e) Da der Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2008 darauf hingewiesen wurde, dass sein Vortrag der erweiterten Darlegungslast nicht genügt, bedurfte es keines weiteren diesbezüglichen Hinweises. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt, da – wie oben ausgeführt – auch der weitere Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 6.1.2009 nicht hinreichend substantiiert ist. Der Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz gab gleichfalls keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1, 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.

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