Anspruch auf Gewinn bei irrtümlicher Gewinnzusage

22. Dezember 2014
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Urteil des AG Jena vom 14.05.2014, Az.: 26 C 871/13

Eine irrtümlich abgegebene Gewinnbenachrichtigung ist für den Gewinnspielbetreiber bindend und kann, da es sich um geschäftliche Handlung i.S.d. § 661a BGB handelt, nicht nach § 119 BGB i.V.m. § 120 BGB analog angefochten werden. Selbst wenn dies zulässig wäre, wäre vorliegend die Anfechtung mangels Darlegung eines Irrtums nicht wirksam erfolgt.

Amtsgericht Jena

Urteil vom 14.05.2014

Az.: 26 C 871/13

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem …, Konto des Klägers, geführt unter der E-Mail Adresse … einen Betrag i.H.v. 500,00 € nebst Verzugszinsen i.H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.07.2013 gutzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Beklagtenseite bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. v. 130% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird ausdrücklich zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Auszahlung eines Gewinns entsprechend einer Gewinnzusage der Beklagten.

Der Kläger führt unter der E-Mail Adresse … ein Konto bei der Beklagten.

Die Beklagte veranstaltete im Juni 2013 ein Gewinnspiel mit dem Motto „Willst? Kriegste!“. Am 07.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger per E-Mail mit, dass er 500,00 € gewonnen habe.

Darüber hinaus wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte den gewonnenen Betrag dem … Konto des Klägers gutschreiben wird.

Am 07.06.2013 gegen 18:35 Uhr erhielt der Kläger eine weitere E-Mail in welcher die Beklagte die Auffassung mitteilte, dass die Gewinnzusage am Vormittag ungültig sei.

Der Kläger trägt vor, ihm stünde die Gutschreibung der ausgelobten 500,00 € auf seinem … Konto zu. Er habe an dem Preisausschreiben mitgemacht und habe eine diesbezügliche Gewinnmitteilung erhalten, weshalb er einen Anspruch auf die begehrte Gutschrift habe.

Der Kläger beantragt,die Beklagte wird verurteilt, dem … Konto des Klägers, geführt unter der E-Mail Adresse … einen Betrag i. H. v. 500,00 € nebst Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.07.2013 gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,die von ihr beauftragte Firma … sei mit der Gewinnbenachrichtigung beauftragt worden. Ihr sei ein Fehler unterlaufen, da eine Gewinnbenachrichtigung lediglich an 10 Wochengewinner hätte versandt werden sollen, irrtümlich der E-Mailverteiler für den regulärer Newsletter Versand an einen wesentlich größeren Empfängerkreis ausgewählt worden sei.

Daher werde die erklärte Gewinnzusage analog § 119 i. V. m. 120 BGB angefochten.

Darüber hinaus habe der Kläger die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel der Beklagten nicht erfüllt. Er sei nicht teilnahmeberechtigt gewesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässigen Klage war, wie geschehen, stattzugeben.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gutschrift der 500,00 € auf das entsprechende … Konto.

Gemäß § 661a BGB ist die Beklagte verpflichtet, die von ihr zugesagte Gutschrift vorzunehmen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten vermochte die Beklagte die erklärte Gewinnzusage nicht wirksam gemäß § 119 BGB i. V. m. § 120 BGB analog anzufechten.

Eine Anfechtung der geschäftlichen Handlung i. S. d. § 661 a BGB ist gemäß § 119 BGB prinzipiell ausgeschlossen (Schäfer in JZ 205/ 981 (985)).

Darüber hinaus wäre selbst für den Fall, dass eine Anfechtung wegen Irrtums bei geschäftsähnlicher Handlung i. S. d. § 661 a BGB zulässig wäre, keine wirksame Anfechtung erfolgt. Die Ansicht, die eine Anfechtung auch für geschäftsähnliche Handlungen i. S. d. § 661 a BGB zulassen, gehen hierbei von einer restriktiven Anwendung aus. Vorliegend hat die Beklagte vorgetragen, es sei beabsichtigt gewesen im Gewinnspielzeitraum 10 Wochengewinner auszulosen und diesen eine Mitteilung über den Gewinn zukommen zu lassen. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, dass aufgrund der von ihr beauftragten Firma … und eines dortigen Irrtum an einen weitaus größeren Personenkreis die Gewinnbenachrichtigung erfolgte. Das hierbei aber ein Irrtum, insbesondere bzgl. des Klägers erfolgte, hat die Beklagtenseite nicht hinreichend dargetan. Insbesondere vermochte die Beklagte nicht darzulegen, worin ein Irrtum liegen soll, wenn 10 bestimmte Personen, die somit namentlich erfasst sind und hätten benachrichtigt werden müssen, aufgrund eines Irrtums, worin auch immer dieser liegen sollte, nunmehr eine wesentlich größere Zahl von Personen, wie groß auch immer diese sein mag, benachrichtigt wird. Insbesondere vermochte die Beklagte nicht dazulegen, dass der Kläger gerade nicht zu den 10 ausgewählten Personen gehörte, welche in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausgewählt wurden. Bereits diese Umstände, als auch eine restriktive Anwendung der Irrtumsregeln aus § 661 a BGB führen letztlich zum Ergebnis, wie von Schäfer dargelegt, dass für eine wirksame Anwendung des § 661 a BGB letztlich nur der Schluss verbleibt, dass eine Irrtumsanfechtung gerade i. S. d. § 661 a BGB nicht in Betracht kommt.

Nach alledem war der Klage daher, wie geschehen, stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 7087 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war auf Antrag der Beklagtenseite vorliegend zuzulassen, da insbesondere die Beklagte diverse amtsgerichtliche, wiedersprechende Entscheidungen vorgelegt hat, welche der Auffassung des hier mit der Sache des Gerichts vertretenen Auffassung zuwider laufen. Zur Fortbildung des Rechts war daher, auf Antrag der Beklagten, die Berufung zuzulassen.

Die Entscheidung über die Nebenforderung beruht auf § 276 ff BGB.

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