Sharehoster haften für Urheberrechtsverletzungen

21. September 2011
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Eigener Leitsatz:

Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform ist als Störer für die über seinen Dienst begangenen Urheberrechtsverletzungen haftbar. Der Betreiber hatte durch eine Abmahnung Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen, so dass eine besondere Vorsorge getroffen werden musste, um weitere Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern. Ausreichende Maßnahmen sind insbesondere nicht der Einsatz eines Hash-Filters und eines unzureichend eingestellten Wortfilters.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 14.06.2011

Az.: 310 O 225/10

Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens €250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die in der Anlage zu diesem Urteil genannten Musikwerke im Rahmen eines …-Dienstes öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 9.294,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2010 zu zahlen.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruches gemäß Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300.000,00 sowie hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer II. und des Kostenerstattungsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten zum einen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens der in der Anlage zum vorliegenden Urteil genannten Musikwerke (Anlage K 1 zur Klage) im Rahmen des Online-Dienstes uploaded.to und zum anderen Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfähigkeit kraft staatlicher Verleihung (§ 22 BGB), ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik (Satzung Anlage K 3). Ihr ist die nach § 1 UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden.

Die Klägerin ist aufgrund Rechtseinräumung gemäß § 1 h) Abs. 3 der mit den Komponisten/Textdichtern abgeschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung vom 9./10.07.1996 (Anlagenkonvolut K 2) Inhaberin des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung an den streitgegenständlichen Musikwerken gemäß Anlage K 1. Nach § 3 des jeweiligen Berechtigungsvertrages ist die Klägerin berechtigt, die ihr von den Rechteinhabern übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, die Benutzung zu untersagen sowie alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in jeder ihr zweckmäßig erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Beklagte zu 1. hat jedenfalls bis zum 13.03.2011 unter der Domain uploaded.to den gleichnamigen Sharehosting-Dienst betrieben. Der Beklagte zu 2. ist als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1. mit Einzelunterschrift vertretungsberechtigt und deren satzungsmäßiges Exekutivorgan.

Dieser in deutscher Sprache abgefasste und auch vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus abrufbare Online-Dienst ermöglicht es seinen Nutzern, über die genannte Webseite ohne vorheriges Anmeldeprozedere in unbegrenzter Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die jedenfalls bis zum 13.03.2011 von der Beklagten zu 1. zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Server zu laden und dort abzuspeichern. Dabei kann das Hochladen komprimiert und verschlüsselt erfolgen. Der jeweilige Dateiname wird durch den Nutzer ausgewählt. Nach vollendetem Upload-Vorgang wird vom System automatisch ein Link generiert. Dieser wird ausschließlich dem Nutzer mitgeteilt. Der Nutzer entscheidet darüber, ob er den Link geheim hält und nur zu eigenen Zwecken verwendet oder einem weiteren Personenkreis zur Verfügung stellt. Die auf den Servern abgespeicherten Dateien werden den Nutzern über diesen Link zum Download auf den eigenen Rechner zugänglich gemacht, und zwar entweder ohne jegliche Registrierung zum kostenlosen Download nach Ablauf einer Wartezeit, wobei dem Nutzer Werbung Dritter angezeigt wird, bevor er die Schaltfläche „Download“ betätigen kann, oder entgeltlich zum direkten, werbefreien, unbegrenzten und schnellen Download ohne Wartezeit. Über den Dienst werden jedenfalls auch urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die Handelnden Nutzungsrechte daran innehaben. Im Juni 2008 rangierte die Webseite uploaded.to nach der Auswertung des Internetdienstes „Alexa“ (Anlage K 7) auf Platz 529 der weltweit am meisten abgerufenen Webseiten. In Deutschland stand der Dienst an 139. Stelle.

Ein Verzeichnis über die abgespeicherten und herunterladbaren Dateien enthält der Dienst uploaded.to selbst nicht. Der Inhalt von uploaded.to wird aber auf anderen Webseiten in sog. Linksammlungen angezeigt, wie z.B. auf der Internetseite www.f…r…com. Auf solchen Webseiten Dritter, zu denen die Beklagten in keinerlei geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen stehen, werden die Linkbezeichnungen des Dienstes uploaded.to um Angaben ergänzt, die den Inhalt der Datei, z.B. Musiktitel und Interpret, bezeichnen. Den Beklagten ist die Existenz solcher Linksammlungen und der Umstand, dass unter deren Zuhilfenahme eine gezielte Suche nach bestimmten über den Dienst der Beklagten zu 1. abrufbaren Werken erfolgen kann, bekannt.

Die Beklagte zu 1. bot ihren Kunden an, für die von anderen Nutzern durchgeführten Downloads der hochgeladenen Dateien eine Vergütung zu zahlen. Je öfter eine einzelne Datei weltweit von anderen Nutzern herunter geladen wird, desto höher ist die an den Nutzer ausgezahlte Vergütungs-Prämie. Pro 10.000 Downloads aus den Gebieten Deutschland, Österreich und der Schweiz zahlten die Beklagten im Jahre 2008 eine Vergütung von € 50,00 an den Kunden aus, der die Datei hochgeladen hatte. Bei „internationalen“ Downloads erhielt der Nutzer damals pro 10.000 Downloads einen Betrag von € 5,50 ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte auf Basis des Online- Zahlungssystems PayPal weitgehend anonym. Der Beklagten zu 1. musste lediglich eine beliebige E-Mail-Adresse des Nutzers bekannt sein, die dieser bei seiner Registrierung zur Teilnahme an dem „Partnerprogramm“ angeben musste. Des Weiteren erhielt ein Nutzer im Rahmen des „Partnerprogramms“ für das Herunterladen seiner eingestellten Dateien durch andere Nutzer auch sog. Punkte, die er in kostenlose „Premium-Accounts“ einlösen konnte. Das „Partnerprogramm“ wurde von der Beklagten zu 1. auf deren Webseite umfangreich beworben. Jedenfalls bis zum 13.03.2011 zahlte die Beklagte zu 1. bis zu € 30,00 pro 1.000 Downloads.

Am 20.05.2008 konnte eine studentische Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, C… K…, insgesamt 250 Werke aus dem Repertoire der Klägerin bei uploaded.to herunterladen (Liste der heruntergeladenen Werke Anlage K 14; DVD mit den heruntergeladenen Werken Anlage K 15). Mit Schreiben (Anlage K 16) und Email (Anlage K 17) jeweils vom 23.05.2008 wurden die Beklagten über die Verletzung der klägerischen Rechte in Kenntnis gesetzt. Am 25.05.2008 teilten die Beklagten der Klägerin per Email (Anlage K 19) mit, dass die gemeldeten Rechtsverletzungen aus dem Angebot der Beklagten zu 1. entfernt worden seien.

In der Zeit vom 08. bis 15.06.2008 stellte die Klägerin fest, dass die streitgegenständlichen Werke (Anlage K 1) weiterhin über den Dienst der Beklagten zu 1. zum Download bereitstanden. Sämtliche in der Anlage K 1 aufgeführten 139 streitgegenständlichen Werke konnten von der studentischen Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Juni 2008 erneut über den Dienst der Beklagten zu 1. herunter geladen werden (Liste der abrufbaren Werke mit uploaded.to- Link Anlage K 21; DVD mit den heruntergeladenen Dateien Anlage K 15).

Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1. daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2008 (Anlage K 22) wegen der fortdauernden Rechtsverletzung an diesen Werken ab und forderte diese auf, die gerügten Handlungen zu unterlassen und sicherzustellen, dass in Zukunft derartige Rechtsverletzungen unterbleiben. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr wurden die Beklagten aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2008 (Anlage K 23) teilte die Beklagtenseite mit, dass die benannten Dateien entfernt bzw. die entsprechenden Links gesperrt worden seien. Daneben sei eine neue Hash- Filtermethode installiert worden, die verhindere, dass identische Dateien hochgeladen werden könnten. Zu mehr als zur Umsetzung aller zumutbaren und derzeit technisch möglichen Schutzvorkehrungen sei die Beklagte zu 1. nicht verpflichtet. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde nicht abgegeben.

Auf Antrag der Klägerin wurde den Beklagten durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 01.07.2008, Az.: 12 O 319/08 (Anlage K 24), im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten, die in der Anlage Ast 1 zum Beschluss genannten Musikwerke unter dem Dienst „uploaded.to“ öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Der mit Schreiben vom 20.08.2008 (Anlage K 25) an die Beklagten gerichteten Aufforderung der Klägerin, eine sog. Abschlusserklärung abzugeben, kamen diese nicht nach. Vielmehr verweigerten sie die Abgabe einer solchen Erklärung mit Schreiben vom 01.09.2008 (Anlage K 26).

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf wurde nach Widerspruch der Beklagten vom 15.06.2010 durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01.09.2010 (Anlage B 1) aufgehoben und der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt vor, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben sei. In der Wahl dieses Gerichtsstands liege weder eine unzulässige Rechtsausübung noch ein widersprüchliches Verhalten.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten für ihr Geschäftsmodell keinen Schutz beanspruchen könnten. Durch ihren Dienst böte die Beklagte zu 1. in großer Anzahl urheberrechtlich geschützte Werke an, ohne Nutzungsrechte daran innezuhaben. Nutzer des Dienstes könnten diese Werke über das Internet von den Servern der Beklagten gegen Zahlung eines Entgelts an diese herunterladen. Die Beklagten machten die streitgegenständlichen Musikwerke trotz Kenntnis der Rechtsverletzung infolge einer entsprechenden klägerischen Mitteilung weiterhin gegen Entgelt öffentlich zugänglich. Dadurch verletzten sie die Nutzungsrechte der Klägerin. Durch künstliche Erschwernisse für nicht registrierte Nutzer werde für diese ein Anreiz gesetzt, einen kostenpflichtigen Premium-Account einzurichten. Für die von den Beklagten angeführten legalen Nutzungsmöglichkeiten gebe es bessere Angebote.

Die Klägerin meint, gegen die Beklagten als Störer einen Unterlassungsanspruch zu haben. Die Beklagten treffe ab erlangter Kenntnis der konkreten Rechtsverletzungen die Verpflichtung, diese Rechtsverletzungen zu verhindern und ausreichende Vorkehrungen gegen weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu treffen. Gegen diese Verpflichtung hätten die Beklagten verstoßen. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells seien erhöhte Anforderungen an die Prüfungspflichten zu stellen. Den Beklagten sei es zumutbar, Vorkehrungen gegen die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung ihnen konkret bekannter Werke zu treffen und rechtswidrige Nutzungshandlungen zu unterbinden.

Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte zu 1. von den in Ziffer 6.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Dienstes enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch macht. Sie trägt vor, dass hierzu spezifizierter Vortrag fehle. Eine solche Klausel sei ohne tatsächliche Durchsetzung wertlos. Eine Identifizierung der rechtsverletzenden Nutzer könne nicht vorgenommen werden und sei nicht erfolgt. Die Klägerin bestreitet den Einsatz eines Wortfilters und macht geltend, dass die im Juni 2008 aufgefundenen streitgegenständlichen Dateien in ihrer Bezeichnung jedenfalls zum Teil den Künstler- und den Albumnamen und zum Teil jedenfalls eine der beiden Angaben trügen. Danach hätten nur 65 der 139 streitgegenständlichen Werke nicht mittels eines Wortfilters gefunden werden können. Die Beklagten hätten es auch unterlassen, die Link- Sammlungen auf Veröffentlichungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke zu überprüfen und die entsprechenden Dateien von ihren Servern zu löschen. Es sei den Beklagten insbesondere möglich und zumutbar, mit Hilfe einer softwarebasierten Lösung Rechtsverletzungen in ihrem Dienst automatisiert und gezielt aufzufinden. Es existiere die Möglichkeit einer softwarebasierten Suche nach rechtsverletzenden Inhalten. Insbesondere die Software „ “ der … für zukunftsorientierte Unternehmensentwicklung … suche und finde Inhalte auf dem S …-Dienst der Beklagten zu 1., indem sie sich wie ein Nutzer verhalte, der solche Inhalte herunterladen möchte, nämlich durch Suche auf den ihr „bekannten“ Link-Sammlungen. Die Beklagten hätten längst ebenfalls eine solche Software entwickeln lassen können. Zudem hätte die Recherche nach bestimmten Inhalten in Link-Ressourcen seit langem, auch bereits 2008, als Dienstleistung eingekauft werden können. Die Aktivitäten der Abuse-Abteilung der Beklagten zu 1. seien erkennbar völlig unzureichend. Zur behaupteten manuellen Kontrolle von Uploads und Link-Ressourcen fehle substantiierter Vortrag. Es sei nicht ihre, der Klägerin, Sache, selbst für die Beseitigung der Folgen bereits eingetretener Rechtsverletzungen zu sorgen und den dafür erforderlichen Aufwand zu tragen. Die Klägerin macht weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage.

Die Klägerin beziffert ihren Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten auf insgesamt € 11.147,20. Insoweit hat die Klägerin Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.722,40 (1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert von € 1,39 Mio. = € 7.404,80 abzüglich 0,65 Verfahrensgebühr € 3.702,40, zuzüglich Auslagenpauschale € 20,00), die durch die Abmahnung entstanden sind, und in Höhe von € 7.424,80 (1,3 Geschäftsgebühr nach dem vorgenannten Wert = € 7.404,80 zuzüglich Auslagenpauschale € 20,00), die durch das Abschlussschreiben angefallen sind, begehrt. Nunmehr macht sie geltend, dass die vorgenommene Gebührenanrechnung unter Zugrundelegung des im Düsseldorfer Verfahren festgesetzten Gegenstandswerts (insgesamt € 930.000,00, wobei auf die Beklagte zu 1. € 620.000,00 und auf den Beklagten zu 2. € 310.000,00 entfielen) vorzunehmen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens €250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbieten, die in der Anlage zum vorliegenden Urteil genannten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 11.147,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die Zuständigkeit des Gerichts. Sie meinen, dass der von der Klägerin angeführte § 32 ZPO wegen rechtsmissbräuchlichen „forum shoppings“ keine Anwendung finde. Zuständig sei das Landgericht Düsseldorf.

Die Beklagten tragen weiter vor, dass der Klägerin auch in der Sache kein Unterlassungsanspruch zustehe. Sie seien weder Täter noch Teilnehmer der streitgegenständlichen vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen. Vielmehr sei die Beklagte zu 1. als seinerzeitige Betreiberin des Webhoster-Dienstes ausschließlich technische Dienstleisterin. Die streitgegenständlichen Werke seien, wie unstreitig ist, ausschließlich von Nutzern des Dienstes hoch- bzw. heruntergeladen worden. Externe Linksammlungen von Drittanbietern seien ihnen, den Beklagten, nicht zuzurechnen. Sie arbeiteten auch lediglich mit den im Internet allgemein üblichen Finanzierungsmöglichkeiten. Die Statistik des Internetdienstes „ habe nur eine geringe Aussagekraft. Falsch sei die Behauptung, die Beklagte zu 1. mache die auf ihrem Server gespeicherten illegalen Werke gegen Entgelt öffentlich zum Download zugänglich. Die Beklagten verweisen ergänzend auf legale Nutzungsmöglichkeiten ihres Dienstes. Die von der Klägerin aufgegriffenen Einschränkungen des Funktionsumfanges seien üblich. Auch Dienstleistungen im Internet müssten finanziert werden.

Die Beklagten machen geltend, dass die von der Rechtsprechung zur Störerhaftung von Diensteanbietern aufgestellten Grundsätze von ihnen beachtet würden. Sie hätten im streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis Juli 2008 alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan, um ein Hoch- bzw. Herunterladen urheberrechtsverletzender Dateien durch Nutzer des Dienstes uploaded.to zu verhindern. Dies hätten sie auch weiterhin getan. Sie hätten mittels ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand Oktober 2007 Anlage B 7, heutiger Stand Anlage B 5) eine vertragliche Prävention betrieben. Die angegriffenen Auszahlungen setzten voraus, dass der jeweilige Nutzer keine Vertragsverletzungen, insbesondere keine Urheberrechtsverletzungen, begangen habe. Zudem könne der Zugang zur Plattform gesperrt werden. Sie, die Beklagten, gingen gegen ihnen bekannt gewordene urheberrechtsverletzende Nutzer ihrer Plattform vor, indem sie – nach Prüfung des Einzelfalles – nach entsprechender Abmahnung deren Account oftmals sperrten und sämtliche dort gespeicherten Daten löschten. Zudem sei bereits im streitgegenständlichen Zeitraum 2008 ein sog. „  “ eingerichtet gewesen. Einen wesentlichen Baustein zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen stelle auch die Kooperationsmöglichkeit der Beklagten zu 1. mit den Urhebern dar. Sämtliche Maßnahmen würden fortlaufend dem Stand der Technik angepasst. Hierzu machen die Beklagten jeweils weitere Angaben.

Soweit ihnen konkrete Rechtsverletzungen bekannt geworden seien, hätten sie – wie insoweit unstreitig ist – die entsprechenden Dateien umgehend von der Plattform www  gelöscht. Zudem hätten sie umfassende Maßnahmen ergriffen, um entsprechende Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Der spezifische sog. Hash- Wert einer als urheberrechtsverletzend gemeldeten oder identifizierten Datei sei von ihnen, den Beklagten, in einen sog.  eingegeben worden, so dass ein Hochladen dieser Datei – wie unstreitig ist – auf die Plattform nicht mehr möglich sei. Ferner würden die Titel der Werke sowie gegebenenfalls weitere charakteristische Wörter in einen sog. Namens- bzw. Stichwortfilter eingegeben, so dass Dateien, die die eingegebenen Stichwörter im Dateinamen enthielten, ebenfalls nicht mehr hochgeladen werden könnten. Ausgenommen seien nur rein beschreibende Wörter. Sie, die Beklagten, seien jedoch machtlos, wenn die Namen des Künstlers und des Werkes erst in den eingestellten Link aufgenommen würden. Zusätzliche intelligente und marktfähige automatisierte Filterlösungen, die über den im Einsatz befindlichen Maßnahmenkatalog hinaus gingen, habe es weder im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben noch gäbe es diese heute.

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