Schüler wegen Misshandlungsvideo auf YouTube vom Schulunterricht ausgeschlossen

25. Februar 2010
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Eigener Leitsatz:

Filmt ein Schüler Misshandlungen an einem Mitschüler mit seinem Handy, verbreitet dieses Video unter seinen Mitschülern und lädt es auf die Video-Plattform YouTube mit voller Namensnennung der Beteiligten hoch, ist ein zweiwöchiger Ausschluss des filmenden Schülers wegen persönlichkeitsverletzenden Handelns vom Schulunterricht angemessen.

Verwaltungsgericht Freiburg

Pressemitteilung zum Urteil vom 17.02.2010

Az.: 2 K 229/10

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 17.02.2010 – 2 K 229/10 – den Eilantrag eines 14-jährigen Gymnasiasten (im Folgenden: Antragsteller) gegen seinen durch den Schulleiter angeordneten sofortigen zweiwöchigen Ausschluss vom Unterricht abgelehnt.

Nach den Feststellungen des Schulleiters hat der Antragsteller mit einem Handy aus ca. 10 bis 15 Metern Entfernung lachend gefilmt, wie zwei Mitschüler einen weiteren Mitschüler nach dem Schulunterricht von zwei Seiten schubsten, gegen den Oberkörper stießen und ins Gesicht „langten“. Als eine Person den Tätern zurief, sie mögen aufhören, entgegnete der Antragsteller während des Filmens laut: „Macht doch weiter“. Zwei Tage später zeigte er anderen das Video vor der Chemiestunde; es wurde über Bluetooth auf das Handy eines Mitschülers überspielt und noch am am selben Tag bei „Youtube“ unter Nennung der Vornamen der beteiligten Schüler ins Internet gestellt.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller sei aufgrund des vom Schulleiter ermittelten Sachverhalts ein schweres Fehlverhalten vorzuwerfen, durch das die Erfüllung der Erziehungsaufgabe der Schule sowie die Rechte anderer gefährdet würden. Der Antragsteller habe das Persönlichkeitsrecht und die seelische Integrität eines Mitschülers verletzt, indem er die dem Mitschüler zugefügte grundlose Gewaltanwendung durch Anfeuern unterstützt, sie filmisch „ausgeschlachtet“, den Film anderen vorgeführt und sich an dessen Verbreitung im Internet beteiligt habe. Durch die Verbreitung des Films habe er immer wiederkehrende Erniedrigungen verursacht. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule – die allerdings insoweit stets auch der zusätzlichen Unterstützung durch die Eltern bedürfe – die zur Vermittlung der Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen. Der Schulfrieden könne deshalb nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle Schüler erkennbar und deutlich reagiere.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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