Kommentar

OLG Schleswig – Keine Haftung des Tech-C / Zone-C für markenrechtsverletzende Domainweiterleitung

18. August 2014
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Kommentar zum Urteil des OLG Schleswig vom 18.06.2014, Az.: 6 U 51/13

Die Denic versteht unter dem sog. „Tech-C“ den technischen Ansprechpartner / Betreuer einer Domain. Oftmals ist bei den entsprechenden Whois-Einträgen bei der Denic der jeweilige Host-Provider als Tech-C eingetragen. Wird durch die Registrierung einer Domain eine Rechtsverletzung begangen, so wird der Tech-C in aller Regel als nicht haftbar angesehen. Ob dies aber auch dann noch gilt, wenn die Domain auf einen Internetauftritt des Tech-C weitergeleitet wird, hatte das OLG Schleswig nun zu entscheiden.

Was ist passiert?

Im konkreten Fall war die Klägerin Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen sowie Inhaberin mehrerer eingetragener Wortmarken. Der Beklagte hingegen war Webhoster und bot neben Dienstleistungen im Bereich Server- und Domainhosting auch die Registrierung von Domains für Kunden an.

Die Klägerin wurde darauf aufmerksam, dass er beim Aufruf einer bestimmten Domain, in deren Second-Level-Domain sie eine Verletzung Ihrer Markenrechte sah, auf die Internetseite des Beklagten weitergeleitet wurde.

Der Webhoster war dabei für die Domain als Tech-C / Zone-C eingetragen. Als Domaininhaber hingegen war ein Kunde des Webhosters eingetragen. Der Markeninhaber mahnte daraufhin den Webhoster ab und verlangte von diesem Unterlassung.

Die Vorinstanz des Landgerichts Kiel entschied im Oktober 2013, dass die Verantwortlichkeit des Tech-C jedenfalls dann vermutet wird, wenn eine markenverletzende Domainweiterleitung auf die Webseite des Tech-C erfolgt und er technisch in der Lage ist, eine solche Weiterleitung einzurichten. Gegen dieses Urteil legte der Webhoster Rechtsmittel ein, so dass das Oberlandesgericht Schleswig den Rechtsstreit zu entscheiden hatte.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Schleswig entschied mit Urteil von Mitte Juni (Urteil vom 18.06.2014 – Az.: 6 U 51/13), dass der Tech-C / Zone-C nicht für markenrechtsverletzende Domainweiterleitungen haftet, die unter einer Domain eines Kunden geschehen und welche dieser begangen hat. Eine Haftung kommt weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die Rechtsverletzung in Betracht.

Eine Haftung als Täter schied aus, weil – außer dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten an der Weiterleitung der Domain – es keinerlei Anhaltspunkte gab, die für eine Täterschaft des Beklagten sprachen und dieses wirtschaftliche Interesse für sich betrachtet nicht ausreichend war. Der Eintrag als Anbieter in seinem Impressum könne ebenfalls keine Haftung begründen, als hieraus nur die Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen hergeleitet werden könne, die von seiner eigenen Domain ausgingen und nicht für solche Domains, die ohne sein Wissen auf seine Webseite geleitet werden.

Zum anderen konnte nicht dargelegt und bewiesen werden, dass die Weiterleitung auch tatsächlich vom Tech-C eingerichtet wurde. Einzig und allein aus dem Redirect auf die Webseite des Beklagten könne ein solcher Rückschluss nämlich nicht gezogen werden. Dies führt im Ergebnis auch dazu, dass der Beklagte auch nicht als Teilnehmer haftet, da er nicht nachweisbar Kenntnis davon hatte, dass ein Dritter die Weiterleitung eingerichtet hatte und für das Gericht keine Umstände ersichtlich waren, die für eine solche Kenntnis sprachen.

Auch eine Haftung als Störer für die Markenrechtsverletzung scheide aus, weil der Webhoster nicht verpflichtet sei, die betreuten Domains inhaltlich oder rechtlich zu überwachen. Ein Tech-C hat die Domain in technischer Hinsicht zu betreuen. Nach den Vorgaben der Denic ist er der Ansprechpartner bei technischen Problemen, die mit der Domain auftreten und hat zu gewährleisten, dass diese störungsfrei erreichbar ist. Der Tech-C hafte vielmehr – entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Admin-C – erst dann, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte oder sich aus den Umständen besondere Auffälligkeiten für den Webhoster ergeben hätten. Dies war jedoch vorliegend gerade nicht der Fall.

Da ein Nachweis für das Setzen der Weiterleitung nicht gegeben war und auch eine Haftung als Störer aus den dargestellten Gründen ausschied, traf den Beklagten keine Verantwortlichkeit und die Klage wurde abgewiesen.

Fazit

Sowohl eine täterschaftliche Haftung des Tech-C als auch eine Haftung als Störer schied vorliegend aus. Host-Provider, die als Tech-C auftreten, trifft damit keine Pflicht, die von Ihnen betreuten Domains inhaltlich oder rechtlich zu überwachen. Etwas anderes gilt lediglich (und erst) dann, wenn Sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangen (z.B. durch eine Abmahnung) und trotzdem nicht die Rechtsverletzung beseitigen.

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