„Insel des wohltuenden Genusses“ nicht eintragungsfähig!

17. November 2011
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Eigener Leitsatz:

Die Wortfolge "Insel des wohltuenden Genusses" ist nicht eintragungsfähig, da der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der angesprochene Verkehrskreis versteht die Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Waren lediglich als eine werbliche Anpreisung der Waren. Denn damit wird suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine wohltuende, also angenehme, erquickende oder lindernde Wirkung hat und zugleich als besondere Freude und Annehmlichkeit empfunden wird, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 18.10.2011

Az.: 25 W (pat) 512/11

 

 

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gr ü n d e

I.

Die Wortfolge

Insel des wohltuenden Genusses

ist am 12. Juli 2010 als Wortmarke zur Eintragung in das beim Deutschen Patentund
Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der
Klassen 5, 30 und 32 angemeldet worden:

Klasse 5:

"Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees)
für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert";

Klasse 30:

"Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees)
für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder
instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee; Getränke
mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch
in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von Fruchtgetränken
und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend bestehend
aus Tee-Extrakten und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen
in pulverisierter und/oder granulierter und/oder instantisierter
Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert
und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen
und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertiggetränke
(soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der Basis von
Tee, Tee-Extrakten, Kaffee, Kaffee-Extrakten, Kaffee-Ersatzmitteln,
Kaffee-Ersatzmittelextrakten, Kakao, Malz, Zucker, Zuckerersatzmitteln,
Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden Zutaten
(jeweils einzeln und/oder in Kombination miteinander); Kakao;
Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel";

Klasse 32:

"alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter Beimischung
von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke (Energy-Drinks); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer und andere
kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur Herstellung
alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur Herstellung
alkoholfreier Getränke".

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts, hat die
Anmeldung nach entsprechender Beanstandung durch Beschluss eines Beamten
des gehobenen Dienstes vom 22. November 2010 zurückgewiesen.

Aus Sicht der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Es handele sich um einen herkunftsneutralen Slogan mit ausgeprägter Werbefunktion, die deutlich und unmissverständlich hervortrete und aus Sicht des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ohne analysierende Betrachtungsweise und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Die grammatikalisch korrekt und aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache gebildete Wortfolge "Insel des wohltuenden Genusses" spiegele keine individualisierende Eigenart wieder, sondern stelle ein Werteversprechen in anpreisender Form dar. Die Örtlichkeit "Insel" werde häufig mit positiven Assoziationen wie Erholung, Entspannung, Ruhe, Traum oder eine positive Stimmung verbunden und wecke Gedanken in Richtung eines körperlich-seelischen Wohlbefindens. Beispielsweise suggeriere der lexikalisch nachweisbare Spruch "reif für die Insel" umgangssprachlich "einen Urlaub dringend nötig haben" und im übertragenen Sinne die positive Vorstellung von "Erholung, Ruhe, körperlich-seelische Entspannung und Regeneration dringend nötig haben". Der Begriff "wohltuend" trage die weitere synonyme Bedeutung "angenehm, erfreulich, gut", während der Begriff "Genuss" als Synonym für "Freude, Annehmlichkeit beim Genießen; Gaumenfreude" stehe.

Die angemeldete Marke setze sich somit aus einer Kombination schutzunfähiger
Bestandteile zusammen, die in ihrer Kombination keinen über die Summe dieser
Bestandteile hinausgehenden kennzeichnungskräftigen Gesamtbegriff ergäben. In ihrer Gesamtheit vermittle die angemeldete Marke lediglich einen anpreisenden Werbeslogan in der Bedeutung "wohltuender, angenehmer, erfreulicher, guter Genuss für körperlich-seelisches Wohlbefinden, wonach sich Menschen sehnen, wovon Menschen träumen oder welches Menschen (aus Gesundheitsgründen) dringend benötigen". Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke nur als ein solches Werbeversprechen verstehen und ihr keine individualisierende Unterscheidungskraft zumessen.

Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verweise, könne dies zu keiner anderen Beurteilung führen, da diese kein Recht auf Eintragung begründeten. Auch die von der Anmelderin genannte EuGH-Entscheidung "Vorsprung durch Technik" spreche nicht für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke, da die vom EuGH hinsichtlich der Schutzfähigkeit des vorgenannten Slogans aufgestellten Maßstäbe im vorliegenden Fall nicht zuträfen.

Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.

Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke schutzfähig und
unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei. Bei Marken sei es nicht untypisch, wenn in ihnen enthaltene Begriffe auch in Sprichwörtern oder Redewendungen vorkämen, mit denen vielfältige Gedankenbilder verknüpft werden könnten, wie z. B. "Grüne Insel", "Reif für die Insel". Die Wortkombination "Insel des wohltuenden Genusses" beschreibe lediglich einen unbekannten Ort mit der positiven Eigenschaft des "wohltuenden Genusses", vermittle aber keine sachbezogene Information in Bezug auf die beanspruchten Waren, insbesondere nicht hinsichtlich Herkunft, Zutaten oder Geschmacksrichtungen. Vielmehr handele es sich um eine abstrakte Phantasiebezeichnung für die beanspruchten Waren im Sinne eines fiktiven Ortes mit erstrebenswerten, positiven Charakteristika. Sie enthalte
auch kein unmittelbares oder mittelbares herkunftsneutrales Werbeversprechen, welches eine bestimmte Wirkung bei Kauf oder Verzehr dieser Waren ankündige. Ferne wiesen diese Waren auch keinen zwangsläufigen oder offensichtlichen Bezug zu einer Insel auf und die markenmäßige Kennzeichnung mit einem Insel-Begriff verschaffe diesen Waren auch keine besondere Wertigkeits- oder Qualitätsstufe.

Da der angemeldeten Marke somit kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt
zugeordnet werden könne, weise sie Unterscheidungskraft auf. Es handele sich
insoweit auch nicht um einen feststehenden Begriff, lehne sich nicht unmittelbar an eine konkrete Redewendung an und stelle kein gebräuchliches, umgangssprachliches Synonym für ein herkunftsneutrales Werteversprechen dar. Vielmehr handele es sich um einen eigenständigen Kombinationsbegriff, der merkfähig sei und die Wiedererkennung der damit gekennzeichneten Produkte ermögliche.

Auch wenn Voreintragungen keine Bindungswirkung hätten, könnten sie zur Darlegung der Eintragungspraxis in vergleichbaren Fällen dienen, woraus sich ergebe, dass Ortsangaben/Sachbezeichnungen mit positiven Assoziationen bzw. mit Anspielungscharakter sehr wohl unterscheidungskräftig seien. Im Übrigen handele es sich bei der angemeldeten Marke auch um keine in Bezug auf die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibende und freihaltebedürftige Angabe, so dass auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erfüllt sei.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2010 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthaft. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angemeldete Wortfolge weist entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn
die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 –
FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere
Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL
WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus
fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, welche die beanspruchte Ware oder Dienstleistung
zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender
Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM
2006, a. a. O.).

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen – wie die vorliegend angemeldete Wortfolge – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie
andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren
Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8, Rdn. 143
m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070,
1071 – Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der
Slogan eine bloße Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität
der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn,
dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion
offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004,
1027, Tz. 35 DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010,
228 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert. Auch
wenn allein aus der Tatsache, dass es sich bei dem jeweiligen Zeichen um
einen Werbeslogan oder um eine schlagwortartige Wortfolge handelt, nicht
auf die fehlende Schutzfähigkeit dieses Zeichens geschlossen werden kann,
so setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass
das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 57 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

Nach diesen Kriterien weist die Wortfolge "Insel des wohltuenden Genusses"
im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Der Begriff "Insel" wird umgangssprachlich nicht mehr nur in der lexikalisch
definierten Bedeutung als "ein ringsum von Wasser eines Meeres, Sees oder
Flusses umgebenes Stück Land" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
7. Aufl. 2011, S. 919; der Anmelderin als Anlage 1 zum Senatshinweis
vom 25. August 2011 übermittelt, Bl. 48 d. A.) verstanden. Wie die als weitere Anlagen 2 bis 6 zum Senatshinweis vom 25. August 2011 an die Anmelderin übersendeten Belege zeigen (Bl. 49 – 53 d. A.), nämlich

"Genuss-Insel" als Bezeichnung für eine Vinothek bzw. ein Delikatessen-
und Weingeschäft mit Kochschule und "Weinakademie",
"Insel der Erholung" als (anpreisende) Bezeichnung für eine Ferienwohnung,
"Insel der Entspannung" als Bezeichnung von Physiotherapie-
und Massagepraxen, und das umgangssprachliche
Schlagwort "reif für die Insel" als Synonym für "einen Urlaub
dringend nötig haben",

ist der Markenstelle dahingehend zuzustimmen, dass der Begriff "Insel" ohne
Weiteres positive Assoziationen in Richtung Erholung, Entspannung, Ruhe
im Sinne eines körperlichen Wohlbefindens weckt.

Die angemeldete Wortfolge ist ferner mit den Begriffen "wohltuend" als Synonym für "angenehm, erquickend, lindernd" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 2025, als Anlage 7 zum Senatshinweis vom 25. August 2011 der Anmelderin übermittelt, Bl. 54 d. A.) und "Genuss" gebildet worden, was nicht nur das Genießen von Nahrungsmitteln umschreibt,
sondern auch als Synonym für "Freude, Annehmlichkeit, Vergünstigung" verwendet wird (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011,
S. 701, als Anlage 8 zum Senatshinweis vom 25. August 2011 der Anmelderin
mitgeteilt, Bl. 55 d. A.).

Nach alledem werden die angesprochenen Verkehrskreise – ohne weiteres
vertieftes Nachdenken und ohne eine mehrere Gedankenschritte erfordernde,
analysierende Betrachtungsweise – die Wortfolge "Insel des wohltuenden
Genusses" in Verbindung mit den vorliegend beanspruchten Waren lediglich
als eine werbliche Anpreisung dieser Waren verstehen. Denn damit wird suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen
mit diesen Produkten als Zutat eine wohltuende, also angenehme, erquickende
oder lindernde Wirkung hat und zugleich als besondere Freude und Annehmlichkeit empfunden wird, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig
Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft. Angesichts
dieser unmittelbar auf der Hand liegenden Bedeutung der Wortfolge
mit einem zumindest engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten
Waren wird der Verkehr hierin gerade keinen Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen.

Ferner ist davon auszugehen, dass bei der angemeldeten Wortfolge auch
keine der Annahme eines engen beschreibenden Bezugs entgegenstehende
Mehrdeutigkeit gegeben ist, ferner auch keine Originalität und Prägnanz, die
ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern würde oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen entscheidungsrelevanten Denkprozess
auslösen könnte.

2. Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese – wie auch die Anmelde-
rin selbst in ihrer Beschwerdebegründung ausführt (Bl. 22 d. A.) – nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 – Bild.TOnline
u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47 – 51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42 – 44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 – Henkel), des BGH (vgl. z. B. BGH GRUR 2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2011, 230 – SUPERgil) und des BPatG (vgl. dazu GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) keine Bindungswirkung haben. Im Übrigen ergeben sich aus den von der Anmelderin genannten Voreintragungen keine Erkenntnisse, die angesichts der oben dargelegten, der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke entgegenstehenden Gründe zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Die Beschwerde bleibt daher erfolglos.

3. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Die
Anmelderin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gestellt (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Es waren ferner keine tatsächlichen
oder rechtlichen Fragen entscheidungserheblich, die der Erörterung in einer
mündlichen Verhandlung bedurft hätten, so dass die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung auch aus anderen Gründen nicht geboten war (§ 69
Nr. 3 MarkenG).

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