Ungenaues Zitieren verletzt Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person

30. März 2010
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Eigener Leitsatz:

Auch eine juristische Person kann durch ein ungenaues Zitat in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Wird eine Äußerung aus einem Gerichtsverfahren in einer Zeitschrift ungenau widergegeben und durch die Teilwahrheiten ein verzerrtes Bild vermittelt, stehen dem Unternehmen Unterlassungsansprüche zu.

Landgericht Köln

Urteil vom 18.11.2009

Az.: 28 O 123/09

Tenor:  

I. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) „Im Prozess musste die Vertreiberfirma sogar einräumen, dass eventuelle Erfolge mangels fehlender Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden seien.“

b) „Abgesehen davon, dass diese „Garantie“ regelmäßig eingeklagt werden muss (…)“,

II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin bzgl. außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 859,80 € durch Zahlung freizustellen;

III. Der Beklagten zu 2. wird verurteilt, die Klägerin bzgl. außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 859,80 € durch Zahlung freizustellen;

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu je 1/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt.

VI. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Äußerungen in einem von dem Beklagten zu 2. verfassten und im Rahmen einer Zeitschrift veröffentlichten Artikels.

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen. Sie bietet das Mauertrocknungsystem B insbesondere auf dem westdeutschen und österreichischen Markt an. In weiteren Gebieten wird das System durch Franchisenehmer angeboten. Das System befindet sich seit dem Jahr 1985 auf dem Markt. Seit diesem Zeitpunkt wurden ca. 42.000 B-Geräte veräußert.

Die Beklagte zu 1. ist Verlegerin der Zeitschrift „T“ mit Sitz in Köln. Die Beklagte zu 1. wurde im Jahr 2004 durch den A e.V. (im Folgenden: A) gegründet. In dem vorgenannten Verein sind Mitglieder organisiert, die ebenfalls gewerblich die Mauertrockenlegung betreiben. Diese erfolgt u.a. mit einem sog. Injektionsverfahren, das eine Wirksamkeit von 20% bis 40% aufweist.

Der Beklagte zu 2. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und zugleich Autor und Redakteur der Zeitschrift „T“.

In der Dezember Ausgabe 2008 der Zeitschrift „T“ wurde ein Artikel veröffentlicht, der sich unter der Überschrift „B stellt Glaubwürdigkeit von Pastor M in Frage“ mit dem Mauertrocknungssystem der Klägerin und einem vor dem Landgericht München I geführten Prozess auseinandersetzt. In dem Verfahren vor dem Landgericht München I (Az. 4 HK 21180/07) klagte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., der mit der Klägerin in Verbindung steht, gegen ein Unternehmen, das die Mauertrocknungsgeräte der Firma B vertreibt, auf Unterlassung verschiedener Äußerungen im Wettbewerb. Insbesondere war die ggf. irreführende Werbung des Vertriebsunternehmens Gegenstand des Verfahrens. Dabei wird im Tatbestand des Urteils des Landgerichts München I vom 23.10.2008 folgendes ausgeführt:

„Der Beklagte (Vertreiberfirma der Trocknungsgeräte, Anmerkung der Kammer) widerspricht mit „Nachdruck“ dem Vortrag des Klägers (Verband, Anmerkung der Kammer), dass es die in der Werbung für die Geräte beschriebenen natürlichen Energien, die diese nach der Werbung nutzen, nicht gäbe, weil sie mit den Regeln der anerkannten Physik nicht nachweisbar seien.

Gleichzeitig räumte der Beklagte aber ein, dass ein Nachweis mit den anerkannten Regeln „zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist“, ihre Existenz könne aber, so trägt der Beklagte vor, „aufgrund der praktischen Ergebnisse nicht bestritten werden.“

Auf das als Anlage K9 vorgelegte Urteil des Landgerichts München I vom 23.10.2008, Az. 4 HK 21180/07 wird Bezug genommen.

In dem Artikel der Beklagten wird u.a. folgendes ausgeführt:

„Im Prozess musste die Vertreiberfirma sogar einräumen, dass eventuelle Erfolge mangels fehlender Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden seien.“

sowie

„Abgesehen davon, dass diese „Garantie“ regelmäßig eingeklagt werden muss (…).“

Ein Hinweis darauf, dass das Urteil des Landgerichts München nicht rechtskräftig ist, wird im Zusammenhang mit dem Artikel nicht veröffentlicht. In der gleichen Zeitschrift wird jedoch im Zusammenhang mit einem anderen Artikel ein entsprechender Hinweis erteilt. Auf den als Anlage K8 vorgelegten Artikel wird Bezug genommen.

Die Beklagten wurden jeweils mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.02.2009 abgemahnt. Mit Schreiben vom 09.02.2009 wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt. Mit Schreiben vom 12.03.2009 an die Beklagte zu 1. und den A wurden diese aufgefordert, eine Richtigstellung hinsichtlich der aus dem Antrag ersichtlichen Passagen zu veröffentlichen. Darauf teilte der A mit, dass eine Richtigstellung in der kommenden Ausgabe der Zeitschrift „T“ folgen werde. In der Ausgabe 2/2009 der Zeitschrift „T“ wurde auf S. 38 sodann folgendes veröffentlicht:

„Ganz offensichtlich hat unsere Berichterstattung und Kommentierung des Urteils des Landgerichts München, das der Verband Sozialer Wettbewerb gegen die Firma B erwirkt hat, bei dem angesprochenen Vertreiber des „Zauberkästchens“ Unruhe ausgelöst.

So hat die Firma B uns aufgefordert, richtig zu stellen:

1. Die Vertreiberfirma der B-Geräte musste nicht einräumen, dass eventuelle Erfolge mangels fehlender Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden seien.

Hierzu stellen wir klar. Die Vertreiberfirma der B-Geräte hat in dem vorbenannten Prozess selbst eingeräumt, dass wie sie sagt, „zum jetzigen Zeitpunkt“ der Nachweis mit den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei.“

2. Die Firma B möchte richtig gestellt wissen, dass die von der B GmbH eingeräumte Garantie, nicht regelmäßig eingeklagt werden muss.

Hierzu stellen wir klar, dass nach unserer Kenntnis enttäuschte Kunden der Firma B die Garantieleistungen einklagen mussten.

3. Die Firma B möchte von uns ferner richtig gestellt haben, dass die Entscheidung des Landgerichts München I vom 23.10.2008 noch nicht rechtskräftig ist.

Hierzu stellen wir klar, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Hierauf wurde im gleichen Heft (4/2008) bei der Kommentierung des Urteils bereits hingewiesen.

Im Sinne der Verbraucherschutzes ist zu hoffen, dass das Urteil, gegen das Revision eingelegt wurde, auch von der nächsten Instanz bestätigt wird.“

Die vorstehenden Ausführungen wurden durch den Beklagten zu 2. unterzeichnet. Auf den als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegten Auszug aus der Zeitschrift „T“ wird Bezug genommen.

Auch in der Onlineausgabe wurden die streitgegenständlichen Passagen abgeändert. Auf den als Anlage K15 vorgelegten Artikel wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, das B-System ermögliche die Mauertrockenlegung mittels Magnetokinese (Elektroosmose).

Sie trägt vor, dass die Darstellung in dem streitgegenständlichen Artikel falsch sei. Dies beruhe darauf, dass die Agentur im Rahmen des Verfahrens lediglich eingeräumt habe, dass die Energien, die zu einem Erfolg der Verfahrens führten, heute mit den Mitteln der anerkannten Physik nicht nachweisbar seien. Die Wirkung der Trocknung an sich sei jedoch nachweisbar, was auch im Rahmen des Prozesses vorgetragen worden sei. Vor diesem Hintergrund lege der Artikel der Klägerin ein falsches Geständnis in den Mund.

Auch die Darstellung, dass die Garantie regelmäßig eingeklagt werden müsse, sei zu untersagen. Die Äußerung stelle eine falsche Tatsachenbehauptung dar, da über die Anzahl der Kunden, die entsprechende Klagen erhoben hätten, Beweis erhoben werden könne. Soweit die Beklagten einzelne Verfahren benenne, die – unstreitig – geführt wurden, waren nicht bei allen Verfahren Rückzahlungsansprüche wegen der Geld-Zurück-Garantie streitgegenständlich. Tatsächlich liege die Summe der Rückzahlungen lediglich bei 1,5 Prozent der Jahresauftragssumme. Soweit die Beklagten eine Anzahl von 24 Zeugen anführten, hätte es teilweise lediglich Reklamationen gegeben, die auf die Jahre seit 1991 zurückzuführen seien. Teilweise seien die Personen der Klägerin auch unbekannt. Jedenfalls zu diesen Personen hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden.

Durch den fehlenden Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München I werde der – unstreitig – falsche Eindruck erweckt, das Urteil sei bereits rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund bestehe auch insoweit ein Unterlassungsanspruch.

Dem Unterlassungsanspruch stehe die Richtigstellung nicht entgegen, da diese unzureichend sei.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Abmahnkosten gegen jeden Beklagten in der geltend gemachten Höhe habe. Dabei seien ein Streitwert von jeweils 40.000,00 € und eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zugrunde zu legen.

Die Klägerin beantragt,

I. den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) „Im Prozess musste die Vertreiberfirma sogar einräumen, dass eventuelle Erfolge mangels fehlender Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden seien.“

b) „Abgesehen davon, dass diese „Garantie“ regelmäßig eingeklagt werden muss (…)“,

2. durch die Berichterstattung in dem Artikel: „B stellt die Glaubwürdigkeit von TV Pastor M in Frage“ in „T“, Dezember 2008, Seite 37, mit unterlassenem Hinweis auf die fehlende Rechtskraft der Urteils den Eindruck zu erwecken, das Urteil des Landgerichts München sei bereits rechtskräftig.

II. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Klägerin bzgl. außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.192,60 EUR durch Zahlung freizustellen;

III. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, die Klägerin bzgl. außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.192,60 EUR durch Zahlung freizustellen;

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass eine Trockenlegung von Mauern mittels der durch die Klägerin angebotenen Technik nicht möglich sei. Soweit sich Kunden zufrieden geäußert hätten, sei dies nicht auf die Technik der Klägerin, sondern auf andere Umstände zurückzuführen. Insbesondere die von der Klägerin beschriebenen Energien, die zu einer Trocknung führten, seien nicht nur nicht nachweisbar – was unstreitig ist. Sie seien vielmehr auch nicht vorhanden.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin durch die streitgegenständlichen Äußerungen schon nicht betroffen sei, da der Prozess vor dem Landgericht München I – unstreitig – lediglich gegen eine Vertreiberfirma gerichtet gewesen sei.

Bei der Äußerung zu der Garantie handele es sich um eine Meinungsäußerung. Diese sei zulässig, da es – unstreitig – Klagen wegen der Geld-Zurück-Garantie gebe. Bei der rechtlichen Bewertung sei auch zu berücksichtigen, dass eine Anzahl von Personen – 24 Personen benennen die Beklagten als Zeugen mit Schriftsatz vom 30.09.2009 (dort Bl. 3) auf den Bezug genommen wird – sich mit der Geld-zurück-Garantie der Klägerin habe auseinandersetzen müssen.

Auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Eindrucks, das Urteil des Landgerichts München I sei nicht rechtskräftig, bestehe nicht. Ein solcher Eindruck werde nicht erweckt. Insbesondere sei der – unstreitig – an anderer Stelle vorhandene Hinweis auf die fehlende Rechtskraft ausreichend.

Soweit die Klägerin die Freistellung von Abmahnkosten fordere, seien diese nicht geschuldet. Jedenfalls sei der Streitwert nicht nachvollziehbar.

Die Kammer hat mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 09.10.2009 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 28.10.2009 bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag Ziff. I. begründet, da insoweit ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 1004, 823 BGB besteht. Soweit die Klägerin mit dem Antrag Ziff. II. einen Eindruck untersagen will, kommt eine Unterlassung hingegen nicht in Betracht, da jedenfalls die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht besteht. Die geltend gemachte Freistellung von Abmahnkosten ist vor diesem Hintergrund nur in der tenorierten Höhe begründet. Im Einzelnen gilt folgendes:

I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Im Prozess musste die Vertreiberfirma sogar einräumen, dass eventuelle Erfolge mangels fehlender Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden seien.“ aus §§ 823, 1004 BGB analog wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die streitgegenständliche Äußerung stellt ein unrichtiges Zitat dar, welches beim Leser einen verfälschten Eindruck von der tatsächlichen Äußerung eines Vertriebsunternehmens der Klägerin vermittelt.

Dabei ist die Klägerin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt. Denn sie ist von der Äußerung betroffen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin geschützt ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Umfang der verfassungsrechtlichen Fundierung der einfachrechtlich als Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder Persönlichkeitsschutz der juristischen Person umschriebenen Rechtspositionen bislang im Wesentlichen offen gelassen (vgl. dazu BVerfGE 106, 28, 42). Es ist im Grundsatz jedoch anerkannt, dass auch juristischen Personen ein allgemeiner Persönlichkeitsschutz zukommen kann (etwa BGH, NJW 1994, 1281, 1282), wobei den unternehmensbezogenen Interessen der Verfügungsklägerin über Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG verfassungsrechtlicher Schutz gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE, NJW 2002, 2621, 2622). An dem durch Art. 2 Abs.1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich nimmt die juristische Person nämlich insoweit teil, als sie aus ihrem Wesen und ihren Funktionen dieses Schutzes bedarf, weil sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (vgl. BGH, NJW 1994, 1281, 1282).

Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Denn bei der Frage, ob eine Vertriebsagentur, die die Produkte der Klägerin vertreibt, im Prozess selbst einräumen musste, dass die Wirksamkeit der Produkte der Klägerin nicht nachgewiesen werden kann, werden die unternehmensbezogenen Interessen der Klägerin betroffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem Prozess gegen eine Vertriebsagentur der Durchschnittsleser davon ausgehen wird, dass der eigentliche Lieferant – hier die Klägerin – auch ein Interesse an dem Ausgang des Prozesses hat und daher die auf das Produkt bezogenen Äußerungen mit dem Lieferanten, hier der Klägerin, abgestimmt sind. Auch beziehen sich die Äußerungen auf ein Produkt, das die Klägerin herstellt und über das die Klägerin ihre Umsätze generiert. Wird eine Aussage zu diesem Produkt von einer der Klägerin nahestehenden Organisation (hier: Vertriebsagentur) dargestellt, fällt dies im Ergebnis auf die Klägerin zurück.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen auch davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfG NJW 1993, 2925, 2926). Der grundrechtliche Schutz wirkt nicht nur gegenüber Fehlzitaten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. BVerfG NJW 1973, 1221 – Soraya; BVerfG NJW 1980, 2070 – Eppler; BVerfG NJW 1980, 2072 – Böll, BVerfG NJW 1993, 2925, 2926). Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Ist es unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greift dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten um so tiefer ein, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (vgl. BVerfG NJW 1980, 2072, BVerfG NJW 1993, 2925, 2926).

Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1980, 2072 – Böll; BGH NJW 1982, 635; BGH NJW 1995, 861; BGH NJW 1998, 1391, 1392 – Klartext) liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Form der Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Wort auch dann vor, wenn die Wiedergabe einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zulässt, zwar einer aus der Sicht des Durchschnittslesers vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende bei seiner Äußerung nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt (siehe dazu auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 92). Das gilt sogar, wenn die Interpretation noch vertretbar, wenn aber ein Verständnis möglich ist, das dem Zitierten gerechter wird (BVerfG NJW 1980, 2072; BGH NJW 1982, 635 – Böll II). Die Persönlichkeitsrechtsverletzung folgt daraus, dass der Kritiker dem Rezipienten vorenthält, dass der Zitierte die Äußerung mit anderer Tendenz auf den Weg gebracht hat. Je stärker ein Missverständnis den Zitierten belasten kann, umso mehr bedarf es des Interpretationsvorbehaltes (BGH NJW 1982, 635, NJW 1998, 1391, 1392 – Klartext).

Diesen Anforderungen an die rechtliche Zulässigkeit eines Zitats wird die streitgegenständliche Äußerung (Ziff. I.a. des Antrages), nicht gerecht. Zwar haben die Beklagten einen Prozessvortrag einer Vertriebsagentur der Klägerin zusammenfassend dargestellt. Der in den Prozess des Landgerichts München I eingeführte Sachvortrag der Vertriebsagentur stellt sich jedoch hiervon erheblich abweichend dar. Denn tatsächlich wurde von der Vertriebsagentur im Prozess vor dem Landgericht München I ausweislich des Tatbestandes folgendes eingeräumt:

„Der Beklagte (Vertreiberfirma der Trocknungsgeräte, Anmerkung der Kammer) widerspricht mit „Nachdruck“ dem Vortrag des Klägers (Verband, Anmerkung der Kammer), dass es die in der Werbung für die Geräte beschriebenen natürlichen Energien, die diese nach der Werbung nutzen, nicht gäbe, weil sie mit den Regeln der anerkannten Physik nicht nachweisbar seien.

Gleichzeitig räumte der Beklagte aber ein, dass ein Nachweis mit den anerkannten Regeln „zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist“, ihre Existenz könne aber, so trägt der Beklagte vor, „aufgrund der praktischen Ergebnisse nicht bestritten werden.“

Aus vorgenannter Äußerung ergibt sich, dass die Vertriebsagentur tatsächlich ihr „Geständnis“ darauf beschränkte, die verwandten Kräfte seien nicht nachweisbar; sie aber ausdrücklich darauf beharrte, dass die Energien durch die Erfolge der Methode der Klägerin nachweisbar seien.

Das unkorrekte Zitat ließ das Prozessverhalten der Vertriebsagentur der Klägerin in einem falschen, herabwürdigenden Licht erscheinen. Wer den Bericht in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift oder dem Internetauftritt gelesen hat, musste – wie dargelegt – annehmen, der Klägerin selbst sei die fehlende Nachweisbarkeit der Trocknungserfolge bekannt. Dem Rezipienten wurde vorenthalten, dass die Darstellungen der Vertriebsagentur im Prozess mit anderer Richtung und Tendenz auf den Weg gebracht worden waren. Nämlich, dass der Erfolg der Methoden der Produkte der Klägerin durch die Trocknungsergebnisse bestätigt wird, obwohl die angeblich zugrundeliegenden physikalischen Kräfte heute nicht nachweisbar seien.

Nicht entscheidend ist dabei, ob die Ausführungen der Vertriebsagentur der Klägerin inhaltlich korrekt sind oder nicht. Denn auch wenn die entsprechenden Kräfte und die von der Klägerin auch in diesem Verfahren behauptete Trocknungswirkung nicht vorhanden wären, ist der Kern der streitigen Auseinandersetzung dieses Verfahrens hiervon nicht betroffen. Fraglich ist alleine, ob die Darstellung des Vortrages der Vertriebsagentur der Klägerin im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht München I korrekt ist.

Vor diesem Hintergrund liegt ein unzulässiges Falschzitat, welches – wie dargelegt – auch die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, vor. Unrichtige Zitate unterfallen nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 GG. An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein schutzwürdiges Interesse (BGH NJW 1998, 3047; vgl. BVerfG NJW 1980, 2072; BVerfG NJW 1983, 1415; BVerfG NJW 1994, 1779 m.w.N.).

Die Beklagten sind als Verlegerin der Zeitschrift „T“ bzw. als Autor des streitgegenständlichen Beitrages auch passivlegitimiert (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 12 Rn. 60).

Auch eine Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12.8, m.w.N.), an deren Widerlegung durch den Verletzer hohe Anforderungen gestellt werden. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen, sondern wird grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen (vgl. Burkhardt a.a.O., Kap. 12.17). Eine solche wurde nicht abgegeben.

Auch die „Richtigstellung“ im Rahmen der Zeitschrift der Beklagten zu 1. durch den Beklagten zu 2. führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn der Behauptende eine hinreichende Richtigstellung veröffentlicht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12.12). Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war (vgl. OLG Köln in AfP 1989, 764). Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Äußernde eine falsche Äußerung erneut tätigt, wenn er – öffentlich – einräumen musste, dass seine eigene Darstellung nicht zutreffend war.

Eine umfassende Richtigstellung in Bezug auf die unter Ziff. I.1. des Antrages genannte Aussage liegt jedoch nicht vor. Denn Inhalt der „Richtigstellung“ der Beklagten ist lediglich die Aussage, dass die Erfolge nach den anerkannten Regeln der Physik nicht nachgewiesen werden können. Dies entspricht jedoch wiederum nicht den tatsächlich im Verfahren getätigten Angaben. Das Geständnis beschränkte sich – wie dargelegt – darauf, dass die von der Klägerin behaupteten Kräfte derzeit nicht nachgewiesen werden können.

II. Auch hinsichtlich der unter Ziff. I.1.b. des Antrages genannten Äußerung besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich im Kern um eine Tatsachenbehauptung, die unwahr ist. Im Einzelnen:

Ein Eingriff in das durch Art. 1, 2 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist gegeben. Die streitgegenständliche aus dem Antrag ersichtliche Äußerung wurde durch die Beklagten getätigt. Die Klägerin ist von der Äußerung – entsprechend der Darlegungen unter Ziff. I. – auch betroffen.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Die aus dem Klageantrag ersichtliche Äußerung stellt sich im Gesamtkontext des Berichtes als Tatsachenbehauptungen dar. Ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt, bestimmt sich wie folgt: Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer „Meinung“ zum Schutz des Grundrechts von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst wird, ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung (vgl. grundlegend BVerfGE 61, 1, 8f). Dabei kann auch die Äußerung von Tatsachen, die der Meinungsbildung dienen, in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 90, 1, 15). Eine Tatsachenbehauptung ist anzunehmen, wenn die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BGH NJW 1996, 1131). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung. Denn die Frage, ob die „Garantie regelmäßig eingeklagt werden muss“, steht dem Beweis offen. Hierbei ist auf den Kern der Aussage abzustellen, dass die Klägerin bzw. ihr Verkaufsagenturen trotz der unstreitig erteilten Geld-zurück-Garantie nicht bereit sind, eine Erstattung vorzunehmen. Dass mit dem Begriff „regelmäßig“ auch eine Wertung verbunden ist, da hierin eine Bewertung der Anzahl der Fälle, in denen eine Klage erhoben werden musste, dargestellt wird, tritt dabei in den Hintergrund.

Bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 I GG (Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a m.w.N.). Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist jedoch weiter zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist (Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a m.w.N.). Für die Wahrheit ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen ist entsprechend der Beweisregel des § 186 StGB der Äußernde darlegungs- und beweispflichtig. Genügt der Äußernde dieser Darlegungs- und Beweislast nicht, ist die Behauptung als unwahr zu behandeln und nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a m.w.N.). Ihre Äußerung ist unzulässig.

So liegt der Fall hier. Denn die streitgegenständliche Äußerung ist geeignet, die Klägerin im Sinne der Vorschrift des § 186 StGB herabzuwürdigen. Denn gerade bei dem sich aus einer Geld-zurück-Garantie ergebenden Versprechen wird durchschnittliche Leser davon ausgehen, dass die Klägerin sich diesem Versprechen und damit ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen planmäßig zu entziehen versucht.

Nach diesen Grundsätzen haben die Beklagten – auch nach dem Hinweis der Kammer vom 19.08.2009 – nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass eine hinreichende Anzahl an Kunden die Geld-zurück-Garantie einklagen muss. Richtig ist zwar, dass für die Richtigkeit der Aussage nicht erforderlich ist, dass tatsächlich Gerichtsverfahren von Kunden durchgeführt wurden. Denn auch eine Verweigerungshaltung der Klägerin aus anderen Gründen, im Rahmen der Garantieleistungen den Kaufpreis zu erstatten, kann die Richtigkeit der Äußerung begründen.

Die von den Beklagten benannten Vorfälle und die zugehörigen Personen sind jedoch – die Richtigkeit des Vortrages der Beklagten unterstellt – nicht geeignet die Richtigkeit des Vortrages der Beklagten zu belegen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass von den Beklagten zwar 24 weitere Personen aufgezählt wurden, die angeblich Probleme bei der Rückerstattung aufgrund der Garantieleistungen hatten. Insoweit erscheint jedoch schon fraglich, ob der Vortrag hinreichend substantiiert ist, da die Beklagten nicht im Einzelnen darlegen, dass gerade die Geld-zurück-Garantie in Anspruch genommen wurde und nicht eine Reklamation oder eine sonstige Auseinandersetzung mit der Klägerin stattfand. Entscheidend ist jedoch, dass die Vorgänge sich über einen Zeitraum seit dem Jahr 1991 hinziehen. Wenn jedoch – wie von den Beklagten dargestellt und von der Klägerin bestritten wird – ca. 30 Personen in einem Zeitraum von fast 20 Jahren Auseinandersetzungen mit der Klägerin aufgrund der Geld-zurück-Garantie hatten, so rechtfertigt dies nicht die Tatsachenbehauptung, dass die Garantie „regelmäßig“ eingeklagt werden müsste. Denn die Darstellung suggeriert für den maßgeblichen Durchschnittsrezipienten, dass im Verhältnis zu den Gesamtverkaufszahlen eine erheblich Anzahl von Fällen bekannt sind, in denen zum einen die Garantie in Anspruch genommen wurde und zum anderen eine Rückzahlung nicht stattfand. Diese Grenze der Erheblichkeit kann bei ca. 30 genannten Fällen nicht angenommen werden.

Auch soweit eine sekundäre Darlegungslast für die Klägerin besteht, da die Anzahl der Forderungen aufgrund der Geld-zurück-Garantie lediglich der Klägerin bekannt ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin hat ausgeführt, dass lediglich 1,5 Prozent ihres Jahresumsatzes an Kunden erstattet würde und eine weitere erhebliche Anzahl an Auseinandersetzungen aufgrund der Geld-zurück-Garantie nicht bestehen.

III. Hinsichtlich der Äußerung Ziff. I.2. des Antrages besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten hingegen nicht.

Dabei liegt durch die Berichterstattung schon keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor. Denn grundsätzlich kann über ein Urteil berichtet werden, ohne dass auf die fehlende Rechtskraft der Entscheidung hingewiesen wird, solange nicht der Eindruck bewusst erweckt wird, das Urteil sei rechtskräftig. Jedenfalls ist insoweit durch die Richtigstellung die für den Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr entfallen. Im Einzelnen:

Grundsätzlich ist die Ermittlung des Aussagegehalts nicht auf „offene“ Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen „versteckt“ bzw. „zwischen den Zeilen“ stehen könnten (vgl. BGH in NJW 2006, 601).

Danach ist bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm „offen“ mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH a.a.O.).

Auch eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist unzulässig. Wenn nämlich dem Leser Tatsachen mitgeteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so durften hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Denn eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. BGH a.a.O.).

Es liegt jedoch weder eine unabweisliche Schlussfolgerung vor, noch ist die Berichterstattung bewusst unvollständig. Allein die Tatsache, dass über ein erstinstanzliches Urteil berichtet wird, rechtfertigt nicht den unabweislichen Schluss, dieses sei rechtskräftig. Denn auch dem durchschnittlichen Leser ist bekannt, dass Urteile grundsätzlich mit Rechtsmitteln angefochten werden können. Auch ist die Berichterstattung nicht bewusst unvollständig. Dies zeigt sich daran, dass – wenn auch an anderer Stelle – auf die fehlende Rechtskraft des Urteils hingewiesen wurde. Ein solcher Hinweis wäre bei einer bewusst unvollständigen Berichterstattung unterblieben.

Selbst wenn insoweit jedoch von einer verdeckten Behauptung auszugehen wäre, wäre der Unterlassungsanspruch nicht begründet. Denn die Widerholungsgefahr ist jedenfalls durch die Richtigstellung der Beklagten entfallen. Nach den unter Ziff. I dargelegten Grundsätzen entfällt die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise dann, wenn aufgrund einer umfassenden Richtigstellung nicht mehr mit einer erneuten falschen Äußerung zu rechnen ist. Vorliegend wurde in der nächsten Ausgabe nach der Abmahnung in der Zeitschrift der Beklagten zu 1. eine durch den Beklagten zu 2. unterzeichnete Richtigstellung veröffentlicht, in der ausdrücklich auf die fehlende Rechtskraft des Urteils und die entsprechende Auslassung in der Erstberichterstattung hingewiesen wurde. Die Wiederholungsgefahr ist daher nicht gegeben. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht.

IV. Die Klägerin hat schließlich auch einen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung hinsichtlich der Abmahnkosten ihres Prozessbevollmächtigten, jedoch nur in Höhe des tenorierten Betrages. Die Beklagten schulden die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 823 BGB aber auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers stellt ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 a m.w.N.).

Da die Abmahnung lediglich in Bezug auf die Forderung Ziff. I.1.a. und b. des Antrages berechtigt war, kommt auch nur insoweit ein Kostenersatz in Betracht. Insgesamt ist der Streitwert im Rahmen der Abmahnung durch die Klägerin zu hoch angesetzt worden. In Anbetracht der drei verschiedenen Äußerungen, denen unterschiedliche Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zugrunde liegen können, erscheint ein Streitwert von 30.000,00 € angemessen aber auch ausreichend, um die zu schätzende Beeinträchtigung der wirtschaftlich tätigen Klägerin angemessen zu berücksichtigen (§ 3 ZPO). Auf die Abmahnung hinsichtlich der Äußerung Ziff. I.1.a. und b. des Klageantrages entfällt dann ein Anteil von 20.000,00 €. Zugrunde zu legen war der Abmahnung eine Geschäftsgebühr mit dem 1,3-fachen Satz. Dies ergibt einen berechtigten Betrag in Höhe von 859,80 € (inkl. Unkostenpauschale), den jeder der Beklagten schuldet. Da die Beklagten die Unterlassung jeweils schulden, ohne dass eine Haftung als Gesamtschuldner in Betracht kommt, können der Kosten gegen jeden der Beklagten getrennt geltend gemacht werden. Da der weitere Unterlassungsanspruch nicht besteht, ist die Klage hinsichtlich der über den tenorierten Betrag hinausgehenden Abmahnkosten abzuweisen.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

VI. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Wie dargelegt entspricht der Streitwert dem Interesse der Klägerin an den geltend gemachten Unterlassungen, den die Kammer auf 30.000,00 € schätzt. Dieser Betrag ist zu verdoppeln, da die Unterlassung gegen zwei Beklagte geltend gemacht wird. Insgesamt beläuft sich der Streitwert auf 60.000,00 €.

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