Website mit kopierten Texten – Zitierrecht vs. Textklau

04. März 2014
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Urteil des AG Charlottenburg vom 29.11.2012, Az.: 201 C 263/12

Werden auf einer Internetseite Texte eingestellt, ohne hierfür eine Lizenz zu haben, wird das Urheberrecht der Autorin jedenfalls dann verletzt, wenn die Verwendung der Texte nicht durch das Zitierrecht gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass eine innere Verbindung zwischen dem Text und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Bei einer Zeitungsmeldung, die durch eine sachliche und neutrale Berichterstattung geprägt ist, wäre eine Darstellung in solcher Art und Intensität nicht möglich, wenn der Zitierende hier darauf verwiesen würde, nicht zitieren zu dürfen und die berichteten Fakten in eigener Sprache zusammenfassen zu müssen.

AG Charlottenburg

Urteil vom 29.11.2012

Az.: 210 C 263/12

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2010, Dokumentationskosten in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten, welche die Klägerin gänzlich zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Verwendung von Texten durch den Beklagten.

Die Klägerin ist eine Nachrichtenagentur, der Beklagte veröffentlicht auf seiner Internet-Seite www.s…-f….de Erörterungen zu verschiedenen gesellschaftspolitischen und philosophischen Themen. Der Gesamtumfang dieser Seite betrug im April 2010 etwa 41,1 Megabyte.

Der Beklagte stellte am 08. April 2010 einen Text über Rosa Parks (im folgenden als Text 1 bezeichnet, Anlage K 2 zur Anspruchsbegründung vom 05. Januar 2012, Bl. 23 f./I der Akten), welcher das Leben Frau Parks zusammenfasste und mehr als 3.000 Zeichen umfasste, an den Anfang seiner Internetseite, am 09. April 2010 stellte der Beklagte einen Text über die Verurteilung des ehemaligen argentinischen Generals Lucas Menendez (im folgenden als Text 2 bezeichnet, Anlage K 2 zur Anspruchsbegründung vom 05. Januar 2012, Bl. 64/1 der Akten), welcher 1.487 Zeichen umfasste, unter dem Oberthema „Schuld“ und dem Unterthema „Reue“ und am 10. April 2010 einen Text über Witali Kalojew, welcher einen Fluglotsen erstach und später in Nordossetien Vizeminister wurde (im folgenden als Text 3 bezeichnet; Anlage K 2 zur Anspruchsbegründung vom 05. Januar 2012, Bl. 46 f./I der Akten), welcher 1.088 Zeichen umfasste, unter dem Thema „Schuld“ und dem Unterthema „Gerechtigkeit“ auf der bezeichnen Internetseite ein. Die Erörterungen zu dem Thema „Schuld“ umfassen insgesamt etwa 132 Seiten.

Text 1 war von dem Beklagten nach der Überschrift mit „A…“ bezeichnet, Text 2 mit Copyright „A…“ und Text 3 mit „www…recht.net/article.asp?a=27761“ unterschrieben.

Die Veröffentlichung dieser Texte ließ die Klägerin durch die Firma L… GmbH feststellen und dokumentieren, welche der Klägerin hierfür pro Text 25,00 € in Rechnung stellte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01. November 2010 forderte die Klägerin den Beklagen unter Fristsetzung auf, den ihr durch die Verwendung der Texte entstandenen Schaden zu erstatten.

Nach den „Vertragsbedingungen und Honorare 2011 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge“ des deutschen Journalisten-Verbandes beträgt die pauschale Mindestvergütung für Texte von über 1.000 Zeichen bis weniger als 3.000 Zeichen 200,00 € bis 700,00 € für die Erstnutzung und abzüglich 20 % für die Zweitnutzung. Beiträge, welche mehr als 3.000 Zeichen umfassen, sind danach höher zu vergüten (vgl. Anlage K 3 zur Anspruchsbegründung vom 05. Januar 2012, Bl. 172/1 der Akten).

Die Klägerin trägt vor,

sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Texten, da deren jeweiliger Autor, bei ihr angestellt sei und ihr die entsprechenden Rechte im Rahmen des Anstellungsverhältnisses übertragen habe. Hierfür hat die Klägerin Beweis angeboten durch Vernehmung der Autoren als Zeugen. Die Veröffentlichungen seien nicht von einem Zitierrecht gedeckt.

Die Klägerin beantragt,

die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 900,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 900,00 seit dem 16.11. 2010 sowie EUR 75,00 Dokumentationskosten und EUR 101,40 Verzugsschaden zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

bei den Texten handele es sich nicht um schutzfähige Werke. Die Verwendung dieser Texte sei durch das Zitatrecht und aufgrund der Grundsätze der Presse- und Meinungsfreiheit erlaubt. Die Rechteinhaberschaft der Klägerin werde bestritten, zur Klage seien lediglich die Autoren Frau A… S…, Frau G… D… und Herr O… J… befugt. Den Text über Rosa Parks habe er – neben Texten über Hans und Sophie Scholl, Nelson Mandela u. a. seinen Ausführungen vorangestellt, um darzustellen, von welchen Persönlichkeiten er sich bei seinen Erörterungen habe leiten und inspirieren lasse. Die verlangten Lizenzgebühren seien überhöht.

Mit Beschluss vom 23. März 2012 (Bl. 204 f./I der Akten) hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee den Rechtsstreit gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an das Amtsgericht Hamburg-Mitte verwiesen. Mit Beschluss vom 07. Juni 2012 (Bl. 233/I der Akten) hat das Landgericht Berlin auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den bezeichneten Verweisungsbeschluss diesen aufgehoben und den Verweisungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 (Bl. 243/I der Akten hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee den Rechtsstreit gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 97 Absätze 1, 2 UrhG einen Anspruch auf Zahlung von 300,00 € im Wege der Lizenzanalogie sowie auf Zahlung weiterer 25,00 € als Dokumentationskosten.
Der Beklagte hat, indem er den Text der Autorin über Rosa Parks auf seiner Internetseite einstellte, ohne hierfür eine Lizenz zu haben, das Nutzungsrecht der Klägerin an diesem Text verletzt.

Nach dem Vortrag der Parteien ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Text ist. Denn es ist unstreitig, dass die betreffende Autorin den Text verfasst hat und bei der Klägerin angestellt ist. In diesem Fall gilt jedoch die Vermutung, dass die Autorin im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ihre ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin übertragen hat (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. A, § 10 Rn. 19 m. w. N). Zur Entkräftung dieser Vermutung hätte es eines substantiierten Bestreitens von Seiten des Beklagten bedurft, welches nicht erfolgt ist.

Bei dem Text handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine persönliche geistige Schöpfung und damit um ein Werk im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 UrhG. Zwar weist der Text aufgrund der gebotenen Zurückhaltung und Sachlichkeit von Agenturmeldungen in seiner sprachlichen Gestaltung keinen in hohem Maße ausgeprägten individuellen Stil auf. Dennoch findet sich hier – angesichts der verschiedenen sprachlichen Möglichkeiten und der Auswahlmöglichkeiten bezüglich der Stationen in dem Leben Rosa Parks – eine ausreichend individuelle Auswahl berichteter Tatsachen sowie eine eigene Gedankenführung im Tatsachenbericht, die den Anforderungen an eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit mit der erforderliche Schöpfungshöhe genügen (vgl. zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Nachrichtenmeldungen, OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. August 2011 – 6 U 78/10, ZUM 2012, 49 ff.).

Die Verwendung des Textes auf der Internetseite des Beklagten ist entgegen dessen Ansicht auch nicht durch § 51 UrhG geschützt. Zwar handelt es sich bei der Seite des Beklagten im Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Textes über Rosa Parks um ein eigenes schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 UrhG. Denn der Text des Beklagten weist in seiner Gesamtheit aufgrund der individuellen Gestaltung der Themenzusammenstellung, Gedankenführung und Sprache eine hinreichende Schöpfungshöhe auf.

Jedoch wird durch diesen Text über Rosa Parks, indem er den Ausführungen des Beklagten lediglich vorangestellt wird, ohne dass diese Voranstellung sprachlich dargelegt oder eine sonstige explizite Einbettung des Textes in das Thema oder die geistigen Erörterungen des Beklagten erfolgt, weder eine innere Verbindung zwischen diesem Text und den Gedanken des Beklagten hergestellt noch dient dieser Text für den Leser erkennbar als Erörterungsgrundlage für selbständige Gedanken des Beklagten. Selbst wenn man aus dem Gesamtzusammenhang des Textes des Beklagte erkennen könnte, dass dieser Text dazu dient, Personen darzustellen, welche den Beklagten inspirieren, ist es nicht erkennbar, weshalb der Text in dieser Form übernommen werden musste, um den von dem Beklagten angeführten Zweck zu erreichen. Denn die Zusammenfassung des Lebens der Rosa Parks gerade in Form einer Agenturmeldung ist hierfür nicht erkennbar notwendig. Vielmehr hätte der Beklagte das Leben der Rosa Parks in eigenen Worten zusammenfassen können, ohne dass der inhaltliche Ausdruck und Sinn, ein geistiges Vorbild vorzustellen, beeinträchtigt worden wären.

Die Höhe des verlangten Schadensersatzes ist im Rahmen der Lizenzanalogie nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat hinreichend substantiiert unter Darlegung der Mindestvergütungssätze des Deutschen Journalistenverbandes die Üblichkeit und Verkehrsgeltung der Tarife und damit des verlangten Betrages dargelegt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine Zweitveröffentlichung im nicht-kommerziellen Bereich handelt, bewegt sich der verlangte Betrag angesichts der Länge des Textes noch im unteren Bereich. Der Vortrag des Beklagten zu abweichenden Lizenzgebühren der „taz“ ist nicht ausreichend, die Angemessenheit in Frage zu stellen. Denn zum Nachteil der Journalisten abweichende Praktiken einzelner Zeitungen erschüttern die Üblichkeit dieser Vergütungssätze im sonstigen Zeitungswesen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Nachrichtenagentur geringere Vergütungen verlangen müsste als die Journalisten selbst, da einer Agentur durch die bestehenden Anstellungsverhältnisse regelmäßig höhere Gesamtkosten entstehen.

Die Klägerin kann außerdem nach § 97 Absätze 1 und 2 UrhG Dokumentationskosten in Höhe von 25,00 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,10 € als Rechtsverfolgungskosten verlangen. Die Dokumentation der Urheberrechtsverletzung ist im Falle des Bestreitens für die gerichtliche Verfolgung notwendig. Gegen die Höhe der verlangten Kosten bestehen keine Bedenken. Die Rechtsanwaltskosten sind auf der Grundlage eines Streitwerts von 300,00 € zu berechnen und belaufen sich bei einer 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer gemäß §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit 2300 VV, 7002 VV auf 46,41 €. Nach den Ausführungen der Klägerseite in der Anspruchsbegründung hat sie Rechtsanwaltskosten für den Lizenzschaden von insgesamt 900,00 € beansprucht, nicht jedoch für die Dokumentationskosten, so dass diese anteilig auch bezüglich des Textes zu 1) nicht in den Streitwert einzubeziehen sind, welcher der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu Grunde zu legen ist.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund der unzulässige Veröffentlichung des Textes über Rosa Parks weiter einen Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 286 Absatz 1, 288 Absatz BGB.

Der Klägerin stehen keine weiteren Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG zu. Denn die Veröffentlichung der beiden weiteren Texte ist nach Auffassung des Gerichts von § 51 UrhG gedeckt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehen darin, die freie geistige Auseinandersetzung zu ermöglichen, wobei dies nicht auf die Bereiche Wissenschaft und Kunst beschränkt ist, sondern auch sonstige Bereiche wie die Berichterstattung oder die politische Meinungsäußerung einschließt. § 51 UrhG soll insgesamt die „kulturelle Entwicklung im weitesten Sinne“ begünstigen (Dietz, Urheberrecht in der Europäischen Gemeinschaft, Rn. 396, zitiert nach Schricker/Spindler, Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. A, § 51 Rn. 6 m. w. N.), wobei die Bedeutung des Zitierens darin liegt, „mit Werken anderer Urheber durch deren ganze oder teilweise Wiedergabe im Rahmen des eigenen Werks Kontakt herzustellen“ (Schricker/Spindler, ebd.).

Die Zitierung beider Texte in dem Werk des Beklagten dient nach der Überzeugung der erkennenden Richterin mit Erfolg dazu, eine innere Verbindung zwischen den Texten und den eigenen Gedanken des Zitierenden herzustellen. Denn die Erörterungen des Beklagten erhalten durch die Verwendung der Agenturmeldungen eine Art Rahmen oder Hintergrund des Faktischen, welche allein durch die Wahl der Agenturmeldung als Darstellungsform ermöglicht wird. Denn die Nachrichtenmeldungen sind durch ihre sprachliche Zurückhaltung und der äußerst möglichen Sachlichkeit der Darstellung geprägt. Der Leser soll sich hierdurch allein auf den Inhalt der Meldung konzentrieren können. Diese Form der Darstellung in Zusammenhang mit der Kennzeichnung als Zeitungsmeldung ist den Lesern aus sachlichen Berichterstattungen der Medien vertraut und führt daher zu einer assoziativen Verbindung mit einem Bericht über die Welt, wie sie sich aus möglichst neutraler Sicht darstellt. Diese Darstellung der Welt mit der Assoziation der neutralen Berichterstattung wäre in dieser Art und Intensität nicht möglich, wenn der Beklagte die berichteten Fakten in eigener Sprache zusammenfassen würde.

Durch die Zusammenführung der Agenturmeldungen mit den eigenen Ausführungen in dem Werk des Beklagten wird nach Auffassung des Gericht eine innere Verbindung beider zueinander hergestellt, ohne dass dies expliziter Ausführungen bedürfte. Denn die gedanklichen Erörterungen des Beklagten knüpfen an diese in Form der Agenturmeldungen dargestellte Außenwelt an und benötigen diese in dieser Form als Anbindung und höchstmögliche neutrale Darstellung des gesellschaftlich-politischen Geschehens für die innere Gedankenführung und -anknüpfung. Die Verwendung der Agenturmeldungen ist daher – entgegen der Ansicht der Klägerseite – nicht deshalb vorgenommen, um sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, NJW 2010, 2731 ff. – Vorschaubilder I).

Sofern die Klägerseite vorträgt, § 51 UrhG sei hier bereit deshalb nicht einschlägig, da es sich bei dem Werk des Beklagten um kein wissenschaftliches Werk handele, folgt das Gericht dem nicht. Denn die aktuelle Fassung des § 51 UrhG kennt diese engen Voraussetzungen nicht mehr, sondern ist als Generalklausel gefasst, um Lücken, die aus einer unflexiblen Gestaltung herrührten, zu schließen. Danach sind auch Großzitate in sprachlichen Werken zulässig, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind; maßgebend ist allein – insbesondere nach richtlinienkonformer Auslegung – , ob der Zitatzweck den Zitatumfang rechtfertigt (vgl. Schricker/Spindler, a. a. O., § 51 Rn. 10,45 m. w. N.). Vorliegend ist hier zudem zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Texte jeweils bereits keinen großen Umfang aufweisen. Der bezeichnete Zitatzweck erlaubt es nach Auffassung des Gerichts, die Texte in ihrer Gänze zu zitieren, da dies zum einen aufgrund ihrer genannten Kürze für deren Verständlichkeit und damit für die Auseinandersetzung mit diesen, notwendig ist, zum anderen das Mittel der Agenturmeldung als Plattform der Auseinandersetzung auch aufgrund deren Form dadurch zum Tragen kommt, dass sie in ihrer Gänze, durch welche die für sie typische Knappheit dargestellt wird, zitiert wird.

Sofern die Klägerseite weiter ausführt, bezüglich des Textes 2 sei bei richtlinienkonformer Auslegung des § 51 UrhG auch deshalb keine Privilegierung anzunehmen, da kein ausreichender Hinweis auf die Quelle sowie des Namens des Urhebers erfolgt sei, folgt das Gericht dem nicht. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass § 51 UrhG die Kennzeichnung als Fremdzitat erfordert. Nach Auffassung des Gerichts ist dies aber durch die von dem Beklagten gewählte Textunterschrift, welche die betreffende URL mit deutlichem Hinweis auf die Klägerin als Agentur enthält, in ausreichendem Maß erfolgt. Eine Nennung der Autorin bedarf es nach Auffassung des Gerichts hier nicht. Zu beachten ist dabei auch, dass die Klägerin selbst lediglich ein Kürzel nennt, welches dem Leser ebenfalls nicht ermöglicht, eindeutig auf den Urheber zu schließen.

Schließlich erfolgt durch die Verwendung der Texte in dem Werk des Beklagten auch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Urhebers, da das Zitieren des Beklagten in seinem Werk nicht zur Folge hat, dass die betroffenen Texte vom sonstigen Geschäftsverkehr nicht mehr erworben würden. Denn der Beklagte betreibt mit seiner Internetseite keinen Informationsdienst über Tagesereignisse, sondern erörtert gesellschaftspolitische und philosophische Fragestellungen.

Aus den genannten Gründen hat die Klägerin bezüglich dieser beiden Texte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Dokumentationskosten und der Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Grund in §§ 92 Absatz 1, 281 Absatz 3, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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