Zum Schadensersatz und den Anforderungen an die Unterlassungserklärung bei Filesharing-Abmahnungen

15. Juli 2014
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Urteil des AG Düsseldorf vom 03.06.2014, Az.: 57 C 3122/13

a) Streitwerte von über 10.000 € bei privatem Filesharing sind in der Regel unverhältnismäßig.

b) Als lizenzanaloger Schadensersatz für die Weiterverbreitung eines Musikalbums mit 15 Titeln, ist unter Berücksichtigung, dass der Rechteinhaber lediglich in Deutschland das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Musikwerk innehat, das Album durch den Nutzer nur einen einzigen Tag in einer Tauschbörse angeboten wurde und die normale Lizenzgebühr für den rechtmäßigen Download eines einzelnen Liedes lediglich 92 Cent beträgt, ein Betrag von ca. 300 Euro angemessen.

c) Ein Unterlassungsbegehren auf das gesamte Musikrepertoire des Rechteinhabers und gerade nicht nur auf das gegenständliche Werk, führt zu einer gänzlich unbrauchbaren Abmahnleistung, die eine Erstattungspflicht für die Abmahnkosten entfallen lässt.

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil vom 03.06.2014

Az.:  57 C 3122/13

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 303,60 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92% und der Beklagte zu 8%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Gegenseite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Ihr stehen für das Gebiet der BR Deutschland die ausschließlichen Nutzungsrechte für unter anderem das aus 15 Einzeltiteln bestehende Album „XXX“ der Künstlerin „M“ zu. Die Klägerin bietet grundsätzlich keine Lizenzen zu einer Verbreitung in geringem Umfang hin, sondern arbeitet ausschließlich mit Großabnehmern zu hohen Pauschallizenzen zusammen. So wird bereits für ein Werk einer unbekannteren Jazzsängerin ein pauschaler Lizenzbetrag von 5‘000 Euro für bis zu 7‘000 Downloads vereinnahmt, wobei der Lizenznehmer das Risiko dafür trägt, dass tatsächlich weniger als 7‘000 Downloads stattfinden.

Am 04.10.2009 um 15:57 Uhr wurde über den Internetanschluss des Beklagten, dem die IP-Adresse xxx zugeordnet war, das vorstehende Musikalbum mittels einer auf dem BitTorrent-Protokoll beruhenden Filesharing-Software verbreitet.

Mit Abmahnung vom 14.12.2009 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. In der Abmahnung bezeichnete sie als Gegenstand des Schreibens die unerlaubte Verwertung des Musikalbums „XXX“ der Künstlerin M am 04.10.2009 um 15:57 Uhr und forderte sodann im selben Schreiben den Beklagten auf, es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Klägerin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten. Zugleich gab sie einen wortgleichen Entwurf einer Unterlassungserklärung bei, der vom Beklagten am 28.12.2009 unterschrieben und zurückgesendet worden ist. Für die genauen Formulierungen wird auf die Anlage K3 und K4 der Klageschrift Bezug genommen. Mit Email vom 08.01.2010 gab der Beklagte gegenüber der Klägerin an, die Datei nur zur Eigennutzung gedownloadet zu haben und äußerte, dass er auf das Entgegenkommen der Klägerin hoffe. Für die Einzelheiten wird auf Anlage K5 Bezug genommen. Seine Email schloss der Beklagte mit den Worten, dass er sich über eine Nachricht per Mail oder Brief sehr freuen würde. Erst mit Schreiben vom 21.05.2012 verfolgte die Klägerin das Anliegen weiter, indem sie dem Beklagten ein Vergleichsangebot unterbreitete.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen an sie 3‘879,80 Euro zu zahlen bestehend aus 2‘500 Euro Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie 1‘379,80 Euro Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 50‘000 Euro.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, nicht das gesamte Album, sondern lediglich einen einzelnen Titel über das Filesharing-Netzwerk gedownloadet zu haben. Zudem erachtet er die Forderung als überhöht und beruft sich auf Verwirkung.

Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist in dieser Sache am 17.12.2012 beim Mahngericht eingegangen, der Mahnbescheid ist am 29.12.2012 dem Beklagten zugstellt worden. Auf rechtzeitigen Widerspruch hin sind am 11.01.2013 die Kosten des streitigen Verfahrens bei der Klägerin angefordert worden, die am 13.02.2013 eingegangen sind. Am 21.02.2013 sind die Akten beim Amtsgericht Düsseldorf als Streitgericht eingegangen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

1. Der Beklagte haftet der Klägerin als Täter einer zumindest fahrlässigen Urheberrechtsverletzung auf lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und auf Erstattung der Kosten der Abmahnung gemäß § 97a UrhG a. F. Durch den unbestrittenen Vortrag der Klägerin über die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten steht fest, dass über diesen Anschluss am 04.10.2009 um 15:57 Uhr das Musikalbum „XXX“ von „M“ dem Bittorrent-Filesharingnetzwerk zum Download durch andere Teilnehmer zur Verfügung gestellt worden ist. In der damit verbundenen Verbreitung des Filmwerkes liegt zumindest eine fahrlässige Verletzung des Rechtes der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG.

1.1. Erfolgt eine Urheberrechtsverletzung über den einem Inhaber zugeordneten Internetanschluss, so trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person, insbesondere eines berechtigten Mitnutzers, darzulegen (BGH NJW 2010, 2061). Diese sekundäre Darlegungslast rechtfertigt sich nicht aus einem Erfahrungssatz dahingehend, dass der Anschlussinhaber üblicherweise über sämtliche Nutzungen seines Anschlusses die Tatherrschaft ausübt, denn ein solcher Erfahrungssatz besteht im Hinblick auf die Alltäglichkeit der Nutzung eines Anschluss durch mehrere Personen und der Zurverfügungstellung an Gäste mit mobilen Endgeräten nicht. Vielmehr rechtfertigt sich die sekundäre Darlegungslast allein daraus, dass die selbstständige Mitnutzung durch weitere Personen einen Umstand darstellt, der in der der Klägerseite nicht zugänglichen Sphäre des Anschlussinhabers liegt und daher zumutbar durch den Anschlussinhaber vorgetragen werden kann. Eine über die Darlegungslast hinausgehende Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13, BeckRS 2013, 21170). Der Beklagte hat hier die Verletzungshandlung zwar nur hinsichtlich eines einzelnen Titels eingeräumt, jedoch ist diese Einlassung nicht nachvollziehbar. Aus den von der Klägerseite vorgelegten Ermittlungsunterlagen ergibt sich, dass das gesamte Musikalbum zum Download zur Verfügung gestellt worden ist, im Übrigen hat der Beklagte auf die Abmahnung vom 14.12.2009, die Bezug auf den Download des gesamten Musikalbums nimmt, die dieser beigegebene uneingeschränkte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Auch wenn diese Unterlassungserklärung gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, so ändert dies nichts daran, dass mit Abgabe der im Zusammenhang mit einer ein konkretes Werk betreffenden Abmahnung stehenden Unterlassungserklärung der Unterzeichnende bezogen auf dieses Werk ein Zeugnis gegen sich selbst abgibt. Somit ist der Beklagte als Täter einer Handlung gemäß §§ 97 Abs. 2 S.1, 19a UrhG bezogen auf das gesamte Musikalbum anzusehen. Ihm fällt zumindest Fahrlässigkeit zur Last, weil es ihm obliegt, sich vor Nutzung eines Filesharing-Clients mit der Funktionsweise der Software, insbesondere der damit verbundenen Verbreitung des Werkes an weitere Personen, vertraut zu machen. Eine solche Obliegenheit ist auch einer Privatperson zumutbar, weil über Internet-Suchmaschinen sich mit geringem Zeitaufwand Grundlagenartikel zum Wesen des Filesharings finden, aus denen deutlich wird, dass hier nicht lediglich ein Download zur eigenen Verwendung erfolgt, sondern zugleich die weitere Verbreitung ermöglicht wird.

1.2. Da somit eine Haftung dem Grunde nach gegeben ist, ist sodann die Höhe zu ermitteln. Die Schadenshöhe ist dabei in Abwesenheit konkreter Umstande gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu schätzen, wobei hinzunehmen ist, dass das Ergebnis der Schätzung nicht unbedingt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105).

1.2.1. Unzutreffend ist es, bei der Bemessung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie einen privaten Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzen. Unerheblich ist auch, dass der Beklagte sich zur Berechnung der Schadenshöhe nicht geäußert hat, denn unstreitig feststehen können lediglich Tatsachen, nicht aber Rechtsauffassungen. Als unstreitig anzusehen sind damit die Ausführungen der Klägerseite zur Marktüblichkeit der Gewährung kommerzieller Lizenzen; nicht jedoch, dass diese Lizenzen als Vergleichslizenz im Rahmen der Lizenzanalogie herangezogen werden können, denn hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Der Schadenersatz nach Lizenzanalogie ist danach zu berechnen, was ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1990, 1008). Die Tatsache, dass Lizenzen zum Filesharing auf dem Markt nicht angeboten werden, führt zwar nicht zur Unanwendbarkeit der Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, darf aber auch nicht dazu führen, dass eine ungeeignete Vergleichslizenz herangezogen wird. Es besteht daher keine ausreichende Grundlage, unabhängig von der Dauer der Filesharing-Nutzung einen hohen Pauschalbetrag mit der Begründung festzusetzen, dass Lizenzen zur Verbreitung in geringem Umfang nicht marktüblich seien, vielmehr mit hohen Mindestbeträgen operiert würde. Das Betreiben von Filesharing durch eine Privatperson kann wegen der Andersartigkeit der Verbreitung als auch wegen dem fehlenden kommerziellen Interesse – eigentlicher Zweck der Nutzung des Filesharings ist die Versorgung mit Mediendateien zur Eigennutzung – nicht mit der Verbreitung durch einen kommerziellen Lizenznehmer verglichen werden. Hierin unterscheidet sich die Berechnung des Lizenzschadenersatzes im Rahmen von Filesharing wesentlich von dem der Entscheidung BGH GRUR 1990, 1008 zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die dortigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs, wonach der Schädiger das Risiko der nicht vollständigen Verwertung marktüblicher Pauschallizenzen trage, setzen voraus, dass solche marktüblichen Lizenzen existieren. Indes ist dies aber nicht der Fall, denn eine solche Lizenz wäre wegen der Unentgeltlichkeit des Filesharing nicht marktgängig und würde von keinem vernünftigen Lizenznehmer gezahlt werden. Das fehlende kommerzielle Interesse des im Grunde als Verbraucher handelnden Filesharers – Hauptzweck seines Handelns ist die Eigennutzung – unterscheidet Filesharing ganz wesentlich von der typischen Situation im Urheberrecht, dass ein kommerzieller Marktteilnehmer in eigener Gewinnerzielungsabsicht unerlaubt in fremde Urheber- oder ausschließliche Nutzungsrechte eingreift. Dieser gewichtige Unterschied hat letztlich auch zur Folge, dass die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze nicht unkritisch auf Filesharing übertragen werden dürfen. Das Postulat, dass ein Schädiger das Risiko für die Nichtausnutzung marktüblicher Pauschallizenzen trage, passt nur auf den kommerziell handelnden Schädiger, angewendet auf eine Privatperson, die lediglich in dem Interesse handelt, den eigenen Kaufpreis zu ersparen, an der Weiterverbreitung an Dritte aber keinerlei finanzielles Interesse hat, führt es dagegen zu völlig unangemessenen Ergebnissen. Dies zeigt sich daran, dass unter Anwendung der Berechnungsmethode der Klägerseite, wonach schon für ein einzelnes Werk einer vergleichsweise unbedeutenden Künstlerin ein Pauschalbetrag von 5‘000 Euro für bis zu 7‘000 Downloads anzunehmen sei, die Klägerin hier nicht nur 200 Euro, sondern Beträge von über 5‘000 Euro pro Titel verlangen könnte. Allein die Möglichkeit, ohne Auswechslung der rechtlichen Begründung auch diesen ersichtlich unangemessenen Betrag begehren zu können, zeigt, wie unpassend dieser Ansatz im Verhältnis zu einem privaten Filesharer ist. Der Anwendung eines pauschalen Schadenersatzes steht zudem der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB entgegen. Ein Filesharer, für den die Verbreitung ihn wirtschaftlich nicht interessierende Nebenfolge des Downloads zu eigenen Konsumzwecken ist, befindet sich in einer einem Verbraucher ähnlichen Position. Auf ihn ist daher der Rechtsgedanke anzuwenden, dass die Höhe des Schadenersatzes am tatsächlich von ihm verursachten Schaden auszurichten ist. Nachdem der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aber gerade losgelöst von einem konkreten Schaden berechnet, vielmehr dem Schädiger dessen Nachweis gerade ersparen soll (Wandtke / Bullinger-v. Wolff UrhG § 97 Rn. 73), begegnet diese Berechnungsgrundlage gegenüber einer in verbraucherähnlicher Stellung stehenden Privatperson schon grundsätzlichen Bedenken. Die Lizenzanalogie ist im Urheberrecht seit sehr langer Zeit gewohnheitsrechtlich anerkannt, jedoch ist bei ihrer Anwendung zu bedenken, dass bis vor wenigen Jahren urheberrechtliche Streitigkeiten typischerweise zwischen kommerziellen Marktteilnehmern geführt worden sind, die zunehmende Beteiligung von verbraucherähnlich handelnden Privatpersonen ist eine neue Entwicklung der letzten Jahre, die im Zusammenhang mit der rasanten Verbreitung der Nutzung des Internets steht. Die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie ist in einem solchen Fall zwar nicht unzulässig, denn diese Berechnungsmethode wurde durch den modernen Gesetzgeber in Kenntnis dieser Entwicklung in § 97 Abs. 2 S.3 UrhG ausdrücklich normiert, jedoch gebietet ihre Anwendung Zurückhaltung dahingehend, dass gegenüber verbraucherähnlich handelnden Personen keine Pauschallizenzen als Vergleichsmaßstab in Betracht kommen dürfen, sondern der Schadenersatz nach Lizenzanalogie für Filesharing sich an der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren hat (Einsatzbetrag) und abschließend eine Angemessenheitsprüfung des Ergebnisses zu erfolgen hat. Der Einsatzbetrag entspricht dagegen nicht dem Verkaufspreis des Musikalbums, weil dieser sich aus weiteren Kostenfaktoren zusammensetzt als lediglich der angemessenen Lizenzgebühr. Sodann ist eine Multiplikation mit der Anzahl der zu erwartenden berücksichtigungsfähigen Downloads (also solchen, die den Rechteinhaber beeinträchtigen) vorzunehmen, nachfolgend ist die besondere Eingriffsintensität des Filesharing durch einen Aufschlag zu berücksichtigen. Schlussendlich ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob das so gefundene Ergebnis auch bei einer Vielzahl von Titeln noch angemessen ist (so im Grundsatz auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013).

1.2.2. Der Einsatzbetrag beträgt hier 0,92 Euro pro Titel entsprechend dem nicht bestrittenen Klägervortrag, dass es sich hierbei um einen angemessenen Lizenzpreis für einen einzigen Download handelt.

1.2.3. Der Anzahl der möglichen Vervielfältigungen darf sodann nicht durch einen pauschalen Multiplikationsfaktor Rechnung getragen werden, vielmehr ist sich am Einzelfall zu orientieren, wieviel direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite möglich erscheinen. Der Multiplikationsfaktor hängt damit also wesentlich davon ab, über welchen Zeitraum das Werk durch die Beklagtenseite dem Filesharing-Netzwerk zur Verfügung gestellt worden ist. Ist, wie hier, lediglich zu einem einzigen Zeitpunkt eine IP-Adresse der Beklagtenseite zugeordnet, so ist davon auszugehen, dass das Werk lediglich für die Dauer der Downloadzeit für das vollständige Werk anderen zur Verfügung gestellt worden ist, denn im Bittorrent-Netzwerk ist der Upload von Dateiteilen bereits möglich, bevor das vollständige Werk vom Teilnehmer heruntergeladen ist. Ohne anderweitigen substantiierten Vortrag der Beklagtenseite kann also nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass das Werk vollständig heruntergeladen werden sollte, also während der Downloadzeit eine Verbreitung stattgefunden hat. Eine längere Verbreitungsdauer kann ohne entsprechende Anhaltspunkte aber nicht unterstellt werden, weil dies nach der Lebenserfahrung kein typischer Geschehensablauf ist. Zwar kann es sein, dass der Downloader das Werk im Filesharing-Verzeichnis stehen lässt, so dass eine fortlaufende Veröffentlichung jedesmal gegeben ist, wenn der Filesharingclient gestartet wird; ebenso ist es aber auch denkbar, dass das Werk nach Abschluss des Downloads gerade zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in einen Bereich des Datenträgers kopiert wird, der keinen Zugriff des Filesharingclients mehr ermöglicht. Dies liegt auch nahe, weil der eigentliche Zweck der Nutzung des Filesharings mit dem vollständigen Download der Datei erreicht ist, so dass es auch nicht überzeugend erscheint, im Hinblick darauf, dass man einen Filesharing-Client üblicherweise nicht nur für den Download eines einzigen Werkes installiere, eine längere Dauer der Zurverfügungstellung eines bestimmten Werkes zu unterstellen (verfehlt daher OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013 insoweit als hier ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass wegen der Vielzahl an Teilnehmern der Tauschbörse auch bei lediglich einem festgestellten Zeitpunkt der Veröffentlichung jedenfalls von 400 Kopien auszugehen sei). Durch eine solch einschränkende Annahme hinsichtlich des Verbreitungszeitraums, werden die Rechteinhaber nicht unzumutbar in der Wahrnehmung ihrer Rechte eingeschränkt. Es gehört zu den allgemeinen Grundregeln des Zivilprozesses, dass der Geschädigte die Schadenshöhe jedenfalls insoweit zu beweisen hat als sie über den üblicherweise zu erwartenden Mindestschaden hinausreicht. Dies ist dem Rechteinhaber im Fall der Rechtsverletzung durch Filesharing-Netzwerke auch möglich und zumutbar, denn eine längere Überwachung nebst Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschluss der Beklagtenseite über einen Zeitraum mehrerer Tage oder Wochen ist technisch möglich und es ist gerichtsbekannt, dass hiervon auch Gebrauch gemacht wird. Dem Gericht sind mehrere Parallelverfahren – gerade auch dieselbe Klägerin betreffend – bekannt, in denen dem Anschlussinhaber diverse IP-Adressen über den Zeitraum mehrerer Wochen hinsichtlich der Verbreitung desselben Werkes zugeordnet worden sind.

1.2.4. Legt man hier allein die Downloadzeit als Nutzungszeit des Filesharings zu Grunde, so ergibt sich durchaus die Möglichkeit, dass ein Download durch Dritte unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite gar nicht stattgefunden hat:

Ein üblicher DSL6000-Anschluss ermöglicht den Download mit bis zu 6016 kbit/s. Dies entspricht 752 KB/s. Eine Musikdatei entspricht etwa einer Größe von 4 MB, somit ergeben sich für das gesamte Album etwa 60 MB, demnach 61‘440 KB. Mithin beträgt unter optimalen Bedingungen die Downloadzeit ca. 82 Sekunden. Uploads sind über den DSL6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 384 kbit/s, also 48 KB/s, möglich. Innerhalb eines Zeitraums von 82 Sekunden können demnach theoretisch maximal 3,8 MB (1 MB = 1024 KB) an andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes verbreitet werden. Gemäß FAQ (bittorrent-faq.de) beträgt die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, 9 MB. Das Filesharing erfolgt hier nach dem Bittorrent-Protokoll weil der von der Klägerseite als Azureus bezeichnete Client (aktuelle Bezeichnung Vuze) nach diesem Protokoll arbeitet (http://de.wikipedia.org/wiki/Vuze; Beschreibung des Programms unter http://www.vuze.com/). Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums ist somit der Download eines vollständigen Chunks durch Dritte gar nicht möglich, obwohl bei dieser Berechnung schon Reaktionszeiten und ein langsamer als mit der maximalen Geschwindigkeit des Anschlusses stattfindender Download nicht berücksichtigt sind, da davon ausgegangen wird, dass es sich hierbei um Faktoren handelt, die im Risikobereich des Nutzers des Filesharings liegen. Auch die Berechnung unter Annahme eines schnelleren DSL-Anschlusses führt zu keinem grundsätzlich anderen Ergebnis, weil das Verhältnis der Uploadgeschwindigkeit zur Downloadgeschwindigkeit stets ähnlich ist.

Hier ist jedoch durch die Klägerseite der Beweis erbracht, dass das Werk länger als nur für die eigene Downloadzeit zur Verfügung gestanden hat, da eine Ermittlung der IP-Adresse als Uploader stattgefunden hat, mithin eine Verbreitung erfolgt sein muss. Gerade im Hinblick darauf, dass – gerade anders als in anderen Verfahren derselben Klägerin – nur eine IP-Adresse zugeordnet worden ist, ist aber die Verbreitung lediglich an einem einzigen Tag bewiesen. Da die Lebenserfahrung es nahe legt, dass es sich bei dem seitens des ermittelnden Softwareuntenehmens stattgefundenen Download nicht um den einzigen stattgefundenen handelt, ist als Zeitraum der Verbreitung bei nur einer festgestellten IP-Adresse die durchschnittliche zu erwartende Nutzungszeit des Filesharing-Netzwerkes an einem Tag anzusetzen. Angesichts üblicher Arbeits-, Schlaf- und Abwesenheitszeiten erscheint eine Schätzung dahingehend angemessen, dass pro Tag eine Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk für die Dauer von 3 Stunden erfolgt ist. In diesem Zeitraum ist unter Zugrundelegung der Geschwindigkeit eines DSL6000-Anschlusses ein Download durch Dritte bei einer Uploadgeschwindigkeit von 48 KB/s im Umfang von 506 MB möglich, mithin bei einer Chunkgröße von 9 MB können theoretisch 56 Kopien des Albums unter Beteiligung von Chunks des Beklagten gezogen werden. Die Annahme eines DSL6000-Anschlusses ist gerechtfertigt, da schnellere Anschlüsse im Jahr 2009 noch nicht so verbreitet waren. Im Hinblick auf das weltumspannende Filesharing-Netzwerk kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Zeitraum tatsächlich eine solche Anzahl von Kopien gezogen worden ist, die das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerseite beeinträchtigen, denn der Klägerin steht dieses nur für das Gebiet der BR Deutschland zu. Das hier streitgegenständliche Album beinhaltet jedoch ausschließlich englischsprachige Titel, die weltweit von Interesse sind. Der deutschsprachige Raum macht hier nur einen geringen Anteil aus, so dass lediglich 20% der rechnerisch angenommenen 56 Kopien zu berücksichtigen sind, mithin 11 Kopien. Ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, sei bemerkt, dass ein ähnlicher Abschlag auch bei deutschsprachigen Titeln im Hinblick darauf vorzunehmen sein wird, dass die Zahl der Interessenten aus dem Inland hieran nicht höher anzusetzen ist als bei im Inland beliebten englischsprachigen Interpreten. Es ergibt sich somit ein Betrag von 0,92 Euro * 11 = 10,12 Euro pro Werk.

1.2.5. Der so errechnete Betrag ist nun wiederum zu erhöhen, weil die bisherige Berechnung dem Wesen des Filesharing noch nicht hinreichend Rechnung trägt. Bei der Bildung der Lizenzanalogie wurde der Filesharer bislang so behandelt als würde er das Werk lediglich an diejenigen Personen verbreiten, die bei ihm bereits angekommene Chunks der Datei downloaden. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Filesharer mit dazu beiträgt, dass während der andere Nutzer, der Chunks des Filesharers herunterlädt, auf die Zusammenstellung des gesamten Werks aus verschiedenen Quellen wartet, dieser von ihm zur Verfügung gestellte Chunk durch den Herunterladenden wiederum an weitere Nutzer verbreitet wird. Indes würde es aber zu weit gehen, den einzelnen Filesharer letztlich für jede lauffähig erzeugte Kopie täterschaftlich haften zu lassen, an deren Entstehen er über die Verbreitungskette an irgendeiner Stelle beteiligt ist. Würde man dies tun, hätte dies zur Folge, dass die Teilnehmer am Filesharing-Netzwerk in ihrer Gesamtheit als Mittäter mit der Folge gesamtschuldnersicher Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB anzusehen wären. Dies würde aber zu weit gehen, denn es erscheint im Hinblick auf die Anonymität und die fehlende hierarchische Organisation eines Filesharingnetzwerks unangemessen, jeden einzelnen Nutzer im Ergebnis für die Rechtsverletzungen des gesamten Netzwerkes haften zu lassen. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass die gesamtschuldnerische Haftung sich auch daraus rechtfertigt, dass der einzelne Schädiger, der auf den vollen Betrag in Anspruch genommen wird, gemäß § 426 Abs. 1 S.1 BGB von den übrigen Schädigern Ausgleich verlangen kann. Dem einzelnen Filesharer ist es aber von Anfang an unmöglich, Ausgleichsansprüche gegen die ihm dauerhaft unbekannt bleibenden weiteren Nutzer geltend zu machen; ebenso ist es unmöglich zu ermitteln, in welcher Höhe die Forderung des Rechtsinhabers bereits durch Zahlung anderer Filesharer an ihn erfüllt ist. Bereits diese Überlegungen zeigen, dass der Begriff der Mittäterschaft überdehnt würde, wenn diese über die hier ermittelten lauffähigen Kopien, die unter unmittelbarer Beteiligung von Chunks des Beklagten zu Stande kommen können, ausgedehnt würde. Nur hinsichtlich dieses direkten Downloads von beim Beklagten bereits gespeicherten Werkteilen liegt Mittäterschaft der einzelnen unbekannten Filesharingnutzer vor, so dass der Beklagte gemäß § 840 Abs. 1 S.1 BGB auf den vollen lizenzanalogen Schadenersatz haftet, obwohl er lediglich für die Verbreitung eines Teils des Werkes verantwortlich ist.

Da somit also eine mittäterschaftliche Haftung des einzelnen Filesharers für die sich anschließende Weiterverbreitung nicht gegeben ist, ist diese durch eine angemessene Erhöhung des errechneten Betrages zu berücksichtigen, die sich daraus rechtfertigt, dass die bislang zum Vergleich angenommene Lizenz zur Ermöglichung des Downloads durch Dritte eingriffsärmer ist als das vorgenommene Filesharing, dem eine weitergehende Verbreitung immanent ist. Bei der angemessenen Erhöhung ist zu berücksichtigen, dass die theoretisch errechnete Anzahl von Downloads unter Beteiligung von Chunks des Beklagten so tatsächlich nicht zu erwarten ist, weil Leerlaufzeiten mangels Nachfrage und Reaktionszeiten des Netzwerkes nicht berücksichtigt sind. Bei der Erhöhung des errechneten lizenzanalogen Schadenersatzes ist weiter zu berücksichtigen, dass der Verursachungsanteil des einzelnen Nutzers im Laufe der Weiterverbreitungskette immer mehr zurücktritt und auch bei der Weiterverbreitung zu berücksichtigen ist, dass diese überwiegend an Nutzer erfolgen wird, die nicht im Inland leben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gerichtsbekannt die Rechteinhaber sehr umfangreich gegen Nutzer von Filesharing-Netzwerken vorgehen, mithin also bei einer deutlichen Erhöhung des Einsatzbetrages die Gefahr der Überkompensation durch Zugriff auf mehrere Stellen des Netzwerkes besteht. Insgesamt erscheint dem Gericht im Hinblick auf diese Erwägungen eine Verdoppelung des oben errechneten Betrages zur Berücksichtigung der besonderen Eingriffsintensität des Filesharings angemessen und im Hinblick auf den geringen Verursachungsbeitrag des Einzelnen auch ausreichend. Damit ergibt sich nunmehr ein zu leistender Betrag von 20,24 Euro pro Werk. Angesichts der 15 Titel, die das Album aufweist, ergibt sich damit ein Gesamtbetrag von 303,60 Euro. Dieses Ergebnis bedarf keiner abschließenden Billigkeitskorrektur, weil er sich der Höhe nach in einem Bereich hält, der für den Beklagten zumutbar ist. Bei einer längeren Zurverfügungstellung von Musikalben, die rechnerisch einen Schadenersatz in Höhe von 200 Euro pro Titel ergeben können, wird eine Billigkeitskorrektur jedoch wohl vorzunehmen sein (so auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 für den Fall der Verbreitung nicht nur einzelner Werke, sondern eines vollständigen Musikalbums). Diese Billigkeitskorrektur rechtfertigt sich daraus, dass mit der Berechnung des Schadenersatzes nach der Methode der Lizenzanalogie eine Berechnungsart gewählt ist, der die Gefahr der Überkompensation immanent ist, da sie nicht auf den tatsächlich nachgewiesenen wirtschaftlichen Schaden abstellt. Zu dem bereits erläuterten Gebot, diese Berechnungsart gegenüber einer in verbraucherähnlicher Stellung handelnden Person zurückhaltend anzuwenden, gehört auch eine Billigkeitsüberprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Berechnungsart zu einem Schadenersatz in einer Höhe führt, die angesichts des Grades des persönlichen Verschuldens und dem gewonnen persönlichen Nutzen, der sich auf die einzige zur Eigennutzung gezogene Kopie beschränkt (so auch der zutreffende Gedanke von AG Köln 125 C 495/13 vom 10.03.2014, das allerdings unzutreffend den Schadenersatz am Wert der Einräumung eines Rechtes zur Eigennutzung bemisst und damit die Verbreitung gar nicht berücksichtigt), angemessen ist.

1.3. Der Streitwert der Abmahnung, aus dem die Rechtsanwaltsgebühren zu berechnen sind, ist hier mit 1‘518 Euro anzusetzen, jedoch hat die Beklagtenseite die Kosten der Abmahnung wegen deren Unbrauchbarkeit letztlich nicht zu tragen.

1.3.1. Streitwerte von 10‘000 Euro und mehr erscheinen nicht gerechtfertigt. Sie stehen außer Verhältnis zur Höhe des zu leistenden lizenzanalogen Schadenersatzes und berücksichtigen auch nicht hinreichend, dass durch die abmahnende Vorgehensweise gegen den Einzelnen das Filesharing in seiner Gesamtheit nur wenig berührt wird. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345). Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013). Geht es um Schadenersatz wegen Filesharings ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffsschwere im Hinblick auf die Weiterverbreitungsmöglichkeit tiefer ist als bei einer zeitlich eng begrenzten privaten Ebay-Auktion. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Filesharing immanente Möglichkeit unendlicher Weiterverbreitung bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist und daher wenig Anlass besteht, aus diesem Grund nochmals den Streitwert massiv zu erhöhen. Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, hier also 1‘518 Euro, angemessen.

1.3.2. Indes sind die Abmahnkosten hier gar nicht durch die Beklagtenseite zu tragen, weil es sich bei der Abmahnung um eine gänzlich unbrauchbare Leistung handelt. Das OLG Düsseldorf hat eine Abmahnung, in der weder das einzelne Werk, das Gegenstand der Rechtsverletzung war, bezeichnet worden ist, noch eine hinreichend konkrete Unterlassungsverpflichtung deutlich wird, als derart unbrauchbar angesehen, dass eine Erstattung der Abmahnkosten mangels Verpflichtung des Auftraggebers zur Tragung derselben nicht in Betracht kommt. Das OLG Düsseldorf hat dabei weiter dahingehend formuliert, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen seien und das Verlangen einer Unterlassungsverpflichtung bezogen auf das gesamte Repertoire ohne Nennung konkreter Titel gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, weil hierdurch der Schuldner dadurch unangemessen benachteiligt werde, dass ihn das Risiko dafür treffe, ob ein bestimmtes Werk zum Repertoire der Klägerin gehört oder nicht (OLG Düsseldorf MMR 2012, 253). Dem ist beizupflichten. Das hier zur Anwendung gekommene Abmahnschreiben vom 14.12.2009 unterscheidet sich von dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zu Grunde liegenden dadurch, dass zwar das Musikalbum, das Gegenstand der Verletzungshandlung ist, konkret bezeichnet ist, jedoch wird der Beklagte sodann auch hier aufgefordert, es zu unterlassen, jegliches Musikrepertoire der Klägerin im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten, zudem ist eine gleichlautende Unterlassungserklärung zur Unterschrift beigegeben. Mindestmaß für eine ordnungsgemäße Abmahnung ist ihre Fähigkeit, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden (OLG München NJW-WettbR 1998, 65). Dies ist bei der verwendeten Formulierung der Abmahnung indes weiterhin nicht der Fall. Eine Filesharing-Abmahnung ist an den Empfängerhorizont einer nicht rechtlich erfahrenen verbraucherähnlich handelnden Person auszurichten; sie muss damit eine solche Person in die Lage versetzen, die Unterlassungserklärung, die nicht vorformuliert werden muss – jedoch wenn sie vorformuliert ist, brauchbar sein muss – so zu formulieren, dass sie rechtliche Wirksamkeit für sich beanspruchen kann. Eine rechtlich unerfahrene Person wird die Abmahnung aber zum Anlass nehmen, eine Unterlassungserklärung so abzugeben wie sie in der Unterlassungsaufforderung formuliert ist, nämlich bezogen auf das gesamte Musikrepertoire ohne Nennung eines konkreten Titels. Eine solche Unterlassungserklärung wäre aber nicht geeignet, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden, weil sie aus den von OLG Düsseldorf MMR 2012, 253, dargestellten Gründen unwirksam ist und zwar auch dann, wenn eine gleichlautende Unterlassungserklärung nicht beigegeben ist, denn es macht keinen Unterschied, ob die Unterlassungserklärung als separates Dokument beiliegt oder dem Empfänger der Abmahnung durch die dort gewählte Formulierung nahegelegt wird, welche Formulierung der Abmahnende erwartet. In beiden Fällen ist dem Empfänger vorformuliert, welche Reaktion von ihm erwartet wird, so dass in beiden Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen.

Die von der Klägerin verwendete Formulierung des Unterlassungsbegehrens unterscheidet sich wesentlich von der vielfach in anderen Abmahnungen sinngemäß verwendeten „… es zu unterlassen, geschütztes Repertoire, insbesondere das Werk XXX…, zu verbreiten…“ Würde eine dieser Aufforderung entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, wäre diese zwar hinsichtlich des überschießenden Teiles unwirksam, würde aber für den Titel, der konkret Anlass der Abmahnung war, dennoch Geltung beanspruchen können und damit in der Lage sein, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden. Von einer Privatperson als Empfänger einer Abmahnung kann nicht erwartet werden, dass diese selbstständig die in der Abmahnung formulierte Unterlassungsaufforderung bei Abgabe der Unterlassungserklärung dahingehend einschränkt, dass diese auf ein bestimmtes Werk bezogen wird. Auch wenn dies im Einzelfall so sein mag, dient die Formulierung der Standardabmahnung nebst Beigabe der wortgleichen Unterlassungserklärung ersichtlich dem Zweck, den Empfänger zu veranlassen, die vorformulierte gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedoch unwirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Dies genügt im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung des Ziels, außergerichtlich eine wirksame Unterlassungserklärung zu erhalten, für die Annahme einer unbrauchbaren anwaltlichen Dienstleistung. In einem gedachten Prozess zwischen Auftraggeber und abmahnendem Rechtsanwalt würde daher auch für jede so formulierte Abmahnung nebst Unterlassungserklärung der Vergütungsanspruch unabhängig davon entfallen, wie die Empfängerseite sich konkret auf die Abmahnung hin verhalten hat.

1.4. Die Zinsforderung ergibt sich § 291 BGB. Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist nicht derjenige der Zustellung des Mahnbescheids, weil die Rückwirkung gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nur eintritt, wenn die Abgabe an das Streitgericht alsbald erfolgt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Klägerseite durch zügige Zahlung der weiteren Gerichtsgebühren innerhalb von 14 Tagen die Voraussetzungen der Abgabe schafft (BGH NJW 2009, 1213). Bei der Anforderung der Kosten am 11.01.2013 ist dies bei einem Zahlungseingang am 14.02.2013 auch unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten nicht mehr der Fall. Rechtshängigkeit tritt damit mit Eingang beim Streitgericht am 21.02.2013 ein (BGH aaO), so dass gemäß § 187 Abs. 1 BGB Prozesszinsen ab dem Folgetag zu leisten sind.

1.5. Auch wenn es für den konkreten Fall jedenfalls in dieser Instanz hierauf nicht ankommt, sieht sich das Gericht noch zu folgender Bemerkung veranlasst: Entgegen der Auffassung des OLG Hamburg, BeckRS 2013, 20105, dürfte es sich bei der Berechnung der Höhe des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie bei Filesharing-Fällen nicht lediglich um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall handeln. Vielmehr stellen sich aus Sicht des Amtsgerichts hierbei durchaus grundlegende Rechtsfragen, nämlich in welchem Umfang die bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Lizenzanalogie auf in verbraucherähnlicher Stellung handelnde Privatpersonen übertragbar sind und wie genau die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes vorzunehmen ist, insbesondere von welchem Vervielfältigungsfaktor bei lediglich punktuell festgestellten Zeitpunkten einer Rechtsverletzung auszugehen ist. Angesichts des Massenanfalls von Filesharing-Fällen erscheint eine Zersplitterung der Rechtsprechung in Einzelansichten verschiedener Amts-, Land- und Oberlandesgerichte der Gerechtigkeit nicht zuträglich. Daher dürfte nach Auffassung des Amtsgerichts sowohl eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben sein als auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung der Einheit der Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Filesharing-Fällen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen.

1.6. Der Anspruch ist weder verjährt, noch verwirkt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt. Diese ist noch im Jahr 2012 und damit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Anspruchs aus § 97 UrhG mit Ablauf des 31.12.2012 erfolgt. Darauf, dass mangels alsbaldiger Zahlung der weiteren Gerichtskosten die Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückwirkt, kommt es nicht an, denn § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB stellt allein auf die Zustellung und nicht auf die Rechtshängigkeit ab (BGH NJW 2009, 1213). Gemäß § 204 Abs. 2 S.2 BGB endet die Hemmung der Verjährung erst 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts, hier der Aufforderung zur Zahlung des weiteren Kostenvorschusses. Diese Zahlung hat die Klägerseite innerhalb von sechs Monaten nach der Zahlungsaufforderung geleistet.

Es ist auch keine Verwirkung eingetreten. Zwar hat die Klägerseite auf die Email des Beklagten über zwei Jahre lang nicht reagiert, jedoch konnte allein hierdurch der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerseite ihre Rechte nicht mehr verfolgen wird, denn grundsätzlich ist es Sache des Anspruchsinhabers, wann innerhalb der Verjährungsfrist er seinen Anspruch geltend macht. Es fehlt an dem für eine Verwirkung zusätzlich zum Zeitmoment erforderlichen Umstandsmoment. An der Formulierung der Beklagten am Schluss seiner Email, dass er sich über eine Nachricht der Klägerseite sehr freuen würde, wird deutlich, dass auch der Beklagte selbst nicht erwartet hat, dass die Angelegenheit mit seiner Email vom 07.12.2010 beendet ist, sondern vielmehr dies von einer Reaktion der Klägerseite abhängig ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

3. Der Streitwert beträgt 3‘879,80 Euro.

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