Kommentar

OLG Frankfurt a.M. – Keine Haftung des Admin-C vor Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen

25. November 2013
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Einleitung

Der Admin-C ist für die DENIC der administrative Ansprechpartner einer Domain und als Bevollmächtigter des Domaininhabers befugt, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Bei Domaininhabern mit Sitz im Ausland ist der Admin-C zugleich der inländische Empfangsbevollmächtigte und als solcher notwendige Voraussetzung für die Registrierung einer .de-Domain.

Da ausländische Domaininhaber bei Rechtsstreitigkeiten oftmals faktisch nicht haftbar gemacht werden können, wird vielfach versucht, den Admin-C in rechtlicher Hinsicht zur Verantwortung zu ziehen. Erst im Dezember 2012 hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Urteil vom 13.12.2012 – Az.: I ZR 150/11) klargestellt, dass der Admin-C dabei nicht allein aufgrund seiner Stellung haftet, sondern für seine Haftung besondere gefahrerhöhende Umstände hinzutreten müssen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte vor kurzem nun im Rahmen eines Eilverfahrens über die Haftung des Admin-C und deren Umfang zu entscheiden, insbesondere ob ein Admin-C für Rechtsverletzungen bereits vor Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung haftbar gemacht werden kann.

Was ist passiert?

Auf einer Internetseite befanden sich urheberrechtlich geschützte Fotografien eines Fotografen, ohne dass dieser hierfür eine Erlaubnis erteilt hatte. Der Betreiber der Webseite hatte sich die Fotos ohne Zustimmung des Lichtbildners beschafft und online gestellt.

Um die Rechtsverletzung zu unterbinden, wandte sich der Abgebildete zunächst an die Domaininhaberin, einer Limited mit Sitz im Ausland, welche jedoch nicht für den Rechteinhaber greifbar war.

Der Abgebildete wies daraufhin den Admin-C im August 2013 auf die Rechtsverletzung hin und verlangte von ihm neben der Beseitigung auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dieser ließ nach Zugang der Aufforderung die Domain deaktivieren und löschte die rechtsverletzenden Fotografien umgehend, ohne jedoch eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Abgebildete verfolgte daraufhin Ansprüche auf Unterlassung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, da er der Ansicht war, dass der Admin-C als Störer seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen war. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies den Antrag zurück (Beschluss vom 09.09.2013 – Az.: 2/3 O 320/13), wogegen der Antragsteller sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt a.M. eingelegt hat.

Was wurde entschieden?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verneinte ebenfalls eine Haftung des Admin-C und wies die sofortige Beschwerde zurück (Beschluss vom 21.10.2013 – Az.: 11 W 39/13).

Nach Ansicht der Frankfurter Richter ist es einem Admin-C grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Inhalt der Domains, bei denen er die Stellung und Funktion als administrativer Ansprechpartner übernimmt, anlasslos vor Kenntniserlangung auf rechtsverletzende Inhalte zu überprüfen. Dies gilt nicht zuletzt, weil derartige Kontrollmaßnahmen dessen Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden würde, die Prüfung auf Rechtsverletzung nicht selten tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft und sich die Inhalte einer Internetseite fortwährend ändern.

Erst ab Kenntniserlangung von einer klaren Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf ein konkretes geschütztes Werk, die unter einer bestimmten Internet-Domain begangen wird, haftet der Admin-C als Störer. Ihn trifft insoweit eine anlassbezogene Überwachungspflicht, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt. Er ist dann dazu verpflichtet, die konkreten rechtsverletzenden Inhalte unter der Domain unverzüglich zu sperren.

Darüber hinaus hat er jedoch Sorge dafür zu tragen, dass die konkrete Rechtsverletzung auch unter anderen Internetdomains, bei denen er ebenfalls als Admin-C fungiert, von der jeweiligen Seite entfernt wird. Die Richter des OLG Frankfurt schränken diese sehr weitgehenden Prüfungspflichten dabei unter zwei Aspekten ein:

Zum einen treffen ihn diese Prüfungspflichten lediglich im Rahmen des ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbaren. Es kommt damit also auf den Einzelfall an: je mehr Internetdomains der Admin-C betreut bzw. je weniger er technischen Zugriff auf die Inhalte hat, desto eher wird man also zur Unzumutbarkeit gelangen. Zum anderen beziehen sich diese Prüfungspflichten nur auf gleichartige Rechtsverletzungen. Dafür kommt es ausschließlich darauf an, ob das konkret benannte Werk erneut verletzt wird. Andere Werke, die lediglich ähnlich zu dem rechtsverletzenden Werk sind, sind von der Prüfungspflicht schon gar nicht erfasst (vgl. bereits so BGH, Urteil vom 12.7.2012 – Az.: I ZR 18/11 – Alone in the Dark).

Fazit

Nur wenn der Admin-C Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten auf einer von ihm administrativ verwalteten Domain hat, muss er handeln. So muss er nach Erhalt eines Hinweises der Rechtsverletzung umgehend nachgehen und die rechtwidrigen Dateien löschen.

Allerdings ist er dabei auch verpflichtet, nicht nur die Rechtsverletzung auf der konkreten Internetseite, sondern auch gleichartige Verstöße auf den anderen, von ihm als Admin-C betreuten Internetseiten zu entfernen. Dieser sehr weit gehenden Prüfungspflicht wird der Admin-C in der Praxis oftmals nicht nachkommen können, weil es ihm schlichtweg oftmals am unmittelbaren Zugriff auf die Inhalte unter einer Domain fehlen wird. Dies sieht auch das OLG Frankfurt a.M., indem es die Prüfungspflichten zum einen auf das konkret benannte Werk beschränkt, zum anderen aber auch auf das beschränkt, was dem Admin-C im jeweiligen Einzelfall technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

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