Rechtmäßige Entscheidung über Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien

25. Mai 2010
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Eigener Leitsatz:

Die Aufnahme einer (elektronischen) Zeitschrift des Landesverbands der NPD-Jugendorganisation in die Liste jugendgefährdender Medien ist rechtmäßig. Nach dem Jugendschutzgesetz werden Träger- und Telemedien aufgenommen, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Heranwachsenden oder ihre Erziehung zu gefährden. Wenn auch die vorliegend dargestellten Meinungen und Bewertungen historischer und politischer Ereignisse nach Ansicht der Richter noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, so halten diese einer Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes nicht mehr stand. Die Indizierungsentscheidung war somit rechtmäßig.

Verwaltungsgericht Köln

Urteil vom 23.03.2100

Az.: 22 K 181/08

Tenor:     

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand    

Der unter einer Adresse in H. firmierende Kläger, der T. Landesverband der Jugendorganisation der NPD, war im Herbst 2007 Herausgeber der 16 Seiten umfassenden und im DIN A5 Format gehaltenen Zeitschrift "Q.-K.-G.-E.". Nach den Vorstellungen des Klägers sollte diese in einer Auflage von 30 000 Stück gedruckte Schrift durch Ortsgruppen des Klägers unentgeltlich und vorrangig an Schulen verteilt werden. Im Inhalt finden sich unter anderem Artikel wie "Das PISA-Desaster der Altparteien und Linkslehrer", "Vom Freistaat zum Geisterstaat", "Die Regierung betrügt uns" und "Gegen die deutsche Kollektivschuldlüge".
    
Mit Schreiben vom 19.09.2007 beantragte das Landeskriminalamt (LKA) T1. bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im folgenden: Bundesprüfstelle), die Publikation in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Das LKA verwies darauf, dass die Verteilung der Schrift in der laufenden Woche erfolgen solle und sie zugleich als Download im Internet bereitgestellt worden sei. Die Aktion solle bei Jugendlichen Interesse an rechtsextremistischer Ideologie wecken bzw. den Einstieg in die rechte Szene erleichtern. Der Inhalt sei geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Die Schrift enthalte in weiten Teilen Beiträge, die verrohend wirkten, zu Gewalttätigkeiten anreizten sowie Rassenhass schürten. So werde durch den Aufruf auf Seite 7 der Schrift, "Mach deinen Schulhof zur nationalbefreiten Zone!" zur Schaffung von Bereichen aufgerufen, in denen rechtsextrem motivierte Gewalt das Straßenbild so stark präge, dass Menschen mit Migrationshintergrund, sich als links oder alternativ verstehende und andere von Rechtsextremen als fremd und feindlich eingestufte Personen wie Homosexuelle, Juden oder Behinderte sich aus Furcht vor gewalttätigen Übergriffen nicht mehr auf die Straße oder in öffentliche Einrichtungen wagten und aus Angst vor Repressalien auch nicht Anzeige erstatteten. Zudem enthalte die Zeitschrift geschichtsklitternde Aussagen zur Verursachung des Zweiten Weltkriegs mit dem Ziel, die Verbrechen des Nationalsozialismus, besonders den Zweiten Weltkrieg und den Holocaust, mit außerdeutschen Ursachen zu erklären und damit zu bestreiten, zu verharmlosen und zu relativieren.
    
Mit Schreiben vom 04.10.2007 unterrichtete die Bundesprüfstelle den Kläger, der in der Zeitschrift als verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes bezeichnet worden war, über das eingeleitete Inidizierungsverfahren und lud ihn zugleich zu dem vorgesehenen Verhandlungstermin am 08.11.2007. Das mit Einschreiben und Rückschein versandte Schreiben wurde durch die Post zurückgeschickt, nachdem es von dem Adressaten nicht abgefordert worden war.
    
Mit der Entscheidung Nr. 0000 vom 00.00.2007 (bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 000 vom 00.00.2007) nahm die Bundesprüfstelle die Zeitschrift "Q.", Jugendzeitung für T1., Junge Nationaldemokraten LV T1., H. in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien auf. Zur Begründung wurde unter Wiedergabe von Textpassagen aus den Artikeln "Setzen-6! – Das PISA-Desaster der Altparteien und Linkslehrer", "Offensiv an den Schulen – Gegen die linken Spießer – für eine deutsche Zukunft!" und "Der Krieg, der viele Väter hatte! – Handreichung für eine brisante, spannungsgeladene Geschichtsstunde an deiner Schule…" ausgeführt:
    
Die Zeitschrift reize in Teilen zum Rassenhass und zu Gewalttätigkeit an und verherrliche zudem den Nationalsozialismus. So würden hierin Schüler ausländischer Herkunft pauschal als potentielle Gefahr für deutsche Schüler dargestellt. Sie neigten in besonderem Maße zu Gewalttaten und müssten deshalb getrennt von deutschen Schülerinnen und Schülern und allein in einer Art und Weise, die sie auf die Rückkehr in ihr Heimatland vorbereite, unterrichtet werden. Solche Aussagen seien geeignet, Kinder und Jugendliche dazu zu verleiten, Hassgefühle oder Verachtung gegenüber Angehörigen anderer Nationen und insbesondere gegenüber Menschen anderer Hautfarbe zu entwickeln. Hierdurch werde eine feindselige Haltung gegenüber bestimmten Bevölkerungsteilen oder Völkern hervorgerufen und der Nährboden für Hass und Kampagnen – wie z.B. zur Ausweisung von Ausländern – geschaffen. Mit dem im gleichen Zusammenhang erhobenen Aufruf zur Schaffung "nationalbefreiter Zonen" auf den Schulhöfen werde die Absicht verfolgt, nach rechtsextremistischer Auffassung "unerwünschte" Personen und Institutionen von dort zu entfernen. Dies lasse nur die Deutung zu, dass die Schüler sich aktiv – gegebenenfalls auch gewaltsam – gegen Ausländer oder andere aus Sicht rechtsextremer Kreise missliebiger Personen wenden sollten. Den Nationalsozialismus verherrlichende oder verharmlosende Passagen seien insbesondere dem Artikel "Der Krieg, der viele Väter hatte!" zu entnehmen. Hierin werde der Eindruck vermittelt, dass Heß und Hitler sich "verzweifelt" und wiederholt vergebens um die Erhaltung des Friedens bemüht hätten. Durch diese Darstellung, die Ergebnisse von Geschichtswissenschaftlern, wonach der Ausbruch des Zweiten Weltkriegs zum ganz überwiegenden Teil auf Hitlers Machtstreben und Eroberungswillen zurückzuführen gewesen sei, völlig außer Acht ließe, würden beide als tragische Gestalten und Märtyrer verklärt und der Beitrag Hitlers zum Ausbruch des Zweiten Weltkriegs verharmlost und persifliert. Weiter werde hierdurch die Kriegsschuld Deutschlands als Lüge der Alliierten dargestellt und diesen die Verantwortung für den Zweiten Weltkrieg zugeschoben. Indirekt, aber dennoch deutlich werde im gleichen Zusammenhang auch der Holocaust verharmlost. Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und dem Grundrecht der Meinungsfreiheit sei dem ersteren der Vorzug zu geben. Die in der Zeitschrift geäußerten Auffassungen und Vorstellungen widersprächen in ihrer Einseitigkeit den durch das Grundgesetz vorgegebenen Erziehungszielen in einer freien Gesellschaft in so krasser Weise, dass Kinder und Jugendliche im Interesse ihrer ungestörten Entwicklung hiervor geschützt werden müssten. Dies gelte umso mehr, als hiermit eine Verbreitung unter Erwachsenen weiterhin möglich bleibe. Auf die Tendenzschutzklausel des § 18 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG könne sich der Kläger nicht berufen, weil nicht die politische Meinung als solche, sondern die von ihm hierfür gewählte Form als jugendgefährdend behandelt und indiziert worden sei. Ein Fall geringer Bedeutung liege schließlich angesichts einer Anfangsauflage von 30 000 Stück und der klar geäußerten Absicht des Klägers, mit der Zeitschrift gezielt Jugendliche in großer Zahl anzusprechen, nicht in Betracht.
    
Der Kläger hat am 08.01.2008 Klage erhoben. Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für eine Indizierung der Zeitschrift nicht vor. Ein Aufruf zum Rassenhass lasse sich den von der Bundesprüfstelle genannten Passagen nicht entnehmen. Insbesondere die Aussagen zur Ausländerkriminalität träfen zu und würden auch von Politikern aus dem demokratischen Spektrum wie dem hessischen Ministerpräsidenten Koch und dem früheren bayerischen Innenminister Beckstein bestätigt. Die knappe und pointierte Wiederholung in der Schrift stehe daher unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Die beanstandete Forderung nach getrenntem Unterricht für deutsche Schüler und Schüler ausländischer Herkunft sei nur eine von mehreren denkbaren Lösungen, von der der Kläger sich jedoch am ehesten Erfolg verspreche. Ein Aufruf zum Hass auf Ausländer bzw. zu deren Ausweisung sei hiermit nicht verbunden. Dem Kläger sei es vielmehr darum gegangen, deren eigene kulturelle Identität zu erhalten. Irrtümlich gehe die Bundesprüfstelle auch davon aus, dass mit dem Aufruf zur Schaffung "nationalbefreiter Zonen" zu Gewalttätigkeiten angereizt werden solle. Vielmehr habe der Kläger angesichts vielfältiger Unterdrückung der NPD und ihrer Untergliederungen im gesellschaftlichen und politischen Bereich hiermit lediglich Orte bezeichnen wollen, wo diese ungehindert von ausgrenzenden Personen und Behörden ihre Prinzipien ausleben und auch verbreiten könnten. Schließlich finde auch die von der Bundesprüfstelle behauptete Verharmlosung des Nationalsozialismus bzw. des Holocausts im Text nicht statt. Die Diskussion über die Kriegsschuldfrage stelle kein Dogma und kein Tabu dar, so dass Ausführungen hierzu durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien. Soweit die Bundesprüfstelle aus dem Text zusätzlich eine Verharmlosung des hierin ausdrücklich gar nicht angesprochenen Holocausts herleiten wolle, verkenne sie bereits, dass die Schrift tatsächlich lediglich die Folgen einer Leugnung für Schüler, wenn auch in lockerer und jugendgerechter Form, habe darstellen wollen. Hierbei habe es sich aber ebenfalls um eine zulässige Meinungsäußerung gehandelt. Schließlich sei die Indizierung insgesamt allein gegen die in der Zeitschrift geäußerte missliebige politische Meinung gerichtet, so dass sie auch gegen die Tendenzschutzklausel in § 18 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG verstoße.
    
Der Kläger beantragt, die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 0000 vom 00.00.2007 (Az. 000/07) aufzuheben.
    
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
    
Sie bezieht sich im wesentlichen auf die ergangene Indizierungsentscheidung. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Kläger das Problem der Ausländerkriminalität einseitig auf eine irgendwie geartete "Neigung" bestimmter ausländischer Jugendlicher zurückführe. Ein solcher völlig unbewiesener biologisch-genetischer Zusammenhang werde von den von dem Kläger in Bezug genommenen demokratischen Politikern aber gerade nicht hergestellt. Dem Kläger sei es auch nicht um die Wahrung der kulturellen Identität der ausländischen Schüler gegangen, sondern deren geforderte Segregation solle erkennbar bezwecken, ihnen die Integration in die deutsche Gesellschaft zu erschweren, wenn nicht gar unmöglich zu machen, was in der Folge ihre rassische und ethnische Diskriminierung erleichtere. Hinsichtlich des Aufrufs zur Schaffung "national befreiter Zonen" habe der Kläger selbst eingeräumt, dass dies die Entfernung von Ausländern und Andersdenkenden aus solchen Räumen voraussetze. Damit rufe er Assoziationen zu "ethnischen Säuberungen" in der Tradition der Terrorherrschaft der Nationalsozialisten hervor. Gerade das zugleich beabsichtigte Zurückdrängen staatlicher Macht in diesen Gebieten lasse überdies erkennen, dass hierdurch Freiräume für gewaltsames Vorgehen gegen Ausländer und Andersdenkende geschaffen werden sollten. Jedenfalls vom Empfängerhorizont der angesprochenen Schüler aus müsse der Aufruf somit als Ermutigung zum gewaltsamen Vorgehen gegen unerwünschte Personen, die ihren bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort sicherlich nicht freiwillig aufgeben würden, verstanden werden.
    
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
    

Entscheidungsgründe
    
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Indizierungsentscheidung der Beklagten vom 08.11.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
    
Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 18 Abs. 1 Satz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Danach sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung die Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, zählen gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Darüber hinaus können nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle, die die Billigung der Rechtsprechung gefunden hat, auch Medien jugendgefährdend sein, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Hierzu zählen beispielsweise Medien, die die nationalsozialistische Ideologie verharmlosen, aufwerten oder rehabilitieren, weil sie hiermit Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit wecken können.
    
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11.01.1994 – 1 BvR 434/07 -, BVerfGE 90, 1 (19).
    
Erfasst werden Medien, die die Ideologie (z.B. die Rassenlehre), das Führerprinzip, die Kriegsziele, die Gewalt- und Willkürherrschaft oder die führenden Vertreter des Nationalsozialismus verteidigen oder die Verbrechen des Nationalsozialsozialismus (insbesondere den Holocaust) verharmlosen, verneinen oder rechtfertigen. Weiter werden als sozialethisch desorientierend Medien mit ausländerfeindlichen Inhalten angesehen.
    
Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage 2004, zu § 18 JuSchG, Rz. 21 ff.
    
Die in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG genannten Beispiele lassen erkennen, dass eine Indizierung erst bei einem deutlichen Gefährdungsgrad und einer erheblichen Intensität der Gefahr in Betracht kommt.
    
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994, a.a.O.
    
Allerdings verlangt § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG (früher § 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM) mit dem Begriff der Gefährdung keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können.
    
Vgl. zum inhaltsgleichen § 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 -, zitiert nach juris.
    
Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einschränkt.
    
Vgl. OVG NRW; Urteile vom 13.11.2003 – 20 A 1524/03 – und – 20 A 1525/03 – nicht veröffentlicht.
    
Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern.
    
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.08.1996 – 6 C 15.94 -, NJW 1997 602; Urteil vom 26.11.1992 – 7 C 20.92 -, BVerwGE 91, 221 (216).
    
Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle gelten demnach die selben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens.
    
Vgl. zu diesen Maßstäben Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.1992 – 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89.
    
Nach diesen Vorgaben hat die Bundesprüfstelle die indizierte Zeitschrift "Q.-K.- G.- E." rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft und sie folglich zu Recht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen.
    
Es ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist bzw. den Beiträgen der Broschüre Aussagen unterschiebt, die deren Autoren so nicht gemacht haben. Die Bundesprüfstelle geht zu Recht davon aus, dass in der Broschüre in erheblichem Umfang Äußerungen enthalten sind, die verrohend wirken, zu Rassenhass und Gewalt gegen Schüler ausländischer Herkunft aufrufen und den Nationalsozialismus verherrlichen bzw. verharmlosen. Die hierzu von der Bundesprüfstelle in der angegriffenen Entscheidung exemplarisch aufgeführten Textauszüge sind geeignet, diese Feststellung zu tragen und sind durch ihre Herauslösung aus dem Gesamttext auch nicht sinnentstellend wiedergegeben.
    
Es begegnet keinen Bedenken, dass die Bundesprüfstelle auf der Grundlage der erörterten Passagen die indizierte Schrift als geeignet angesehen hat, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren und sie damit als jugendgefährdend eingestuft hat. Es entspricht der Praxis der Bundesprüfstelle, die ihre Bestätigung in der Rechtsprechung gefunden hat, Texte mit Inhalten, die den Nationalsozialismus und seine Verbrechen verharmlosen, als jugendgefährdend zu bewerten.
    
Vgl. zur Verharmlosung der NS-Ideologie BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994, BVerfGE 90, 1 (18 f.).
    
Ebenso entspricht es dieser Praxis, Texte mit rassistischen und fremdenfeindlichen Inhalten als jugendgefährdend einzustufen.
    
Vgl. VG Köln, Urteile vom 08. April 2005 – 27 K 9165/02 – und vom 24.03.2006 – 27 K 1883/04 -, beide nicht veröffentlicht.
    
Texte mit solchen Inhalten laufen dem verfassungsrechtlich bedeutsamen Interesse an einer ungestörten Entwicklung und Erziehung der Jugend zuwider, die unter anderem darauf gerichtet ist, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen.
    
Vgl. zu dieser Zielrichtung BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 – 1 BvL 25/61, 1 BvL 3/62, 1 BvL 25/61, 1 BvL 3/62 -, BVerfGE 30, 336 (347, 350); zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10.09.2007 – 1 BvR 1584/07 – NVwZ RR 2008, 29 (30).
    
Auch wenn die Thesen, die in der Broschüre vertreten werden, möglicherweise noch nicht selbst Rassenhass verbreiten sollten, sind sie jedoch offensichtlich ohne weiteres – auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Relevanz – geeignet, in massiver Weise eine ablehnende Haltung gegenüber den betroffenen Bevölkerungsgruppen zu erzeugen und zu fördern und damit die Grundlage für eine über die bloße Ablehnung hinausgehende Feindseligkeit gegenüber solchen Menschen zu legen und damit Rassenhass zu wecken.
    
Die Klagebegründung stellt diese zutreffende Schlussfolgerung in keiner Weise in Frage. So ist die in dem maßgebliche Artikel "Setzen-6! – Das PISA-Desaster der Altparteien und Linkslehrer" erhobene Forderung nach getrenntem Unterricht für ausländische und deutsche Schülerinnen und Schüler keineswegs nur als Vorschlag im Sinne "eine(r) von mehreren Möglichkeiten" zur Behebung der deutschen Bildungsmisere zu verstehen. Die apodiktische Einleitung "Hier hilft nur eins:" zeigt vielmehr eindeutig, dass es sich aus Sicht des Verfassers hierbei um eine zwingende Schlussfolgerung handelt. Schülern "ausländischer Herkunft", also offensichtlich auch deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln, soll nach der klaren Aussage in dem Artikel daher auch nicht die Wahl bezüglich einer Integration in Deutschland oder dem Verbleib im eigenen Kulturkreis gelassen werden, sondern die Integration soll durch die Schulpolitik gerade gezielt unterbunden werden. Für die in der Klagebegründung behauptete, angeblich aus dem Artikel zu entnehmende Option der betroffenen Schüler zwischen einem Verbleib in Deutschland oder einer Rückkehr ins "Heimatland" gibt der Beitrag ebenfalls nichts her: So heißt es im Zusammenhang mit der Forderung, durch die getrennte Unterrichtung zugleich die Verbundenheit der ausländischen Schüler mit ihrem "kulturellen Biotop" aufrecht zu erhalten, um ihnen später das Zurechtfinden in ihrem Heimatland zu erleichtern, insbesondere nicht: "im Falle ihrer Rückkehr", was noch als Einräumung einer Option verstanden werden könnte, sondern vielmehr: "bei ihrer Rückkehr".
    
In keiner Weise zu erschüttern vermag die Klagebegründung auch die Feststellungen der Bundesprüfstelle zu Inhalt und jugendgefährdender Wirkung des in der Broschüre erhobenen Aufrufs zur Umwandlung von Schulhöfen in "national befreite Zonen". Die Beklagte verweist insofern zutreffend darauf, dass auch nach dem eigenen Verständnis des Klägers diesem Begriff der Aufruf zur Ausgrenzung von Ausländern und Andersdenkenden innewohnt. Er weckt Assoziationen zu "ethnischen Säuberungen" und ruft somit unweigerlich Erinnerungen an die Terrorherrschaft der Nationalsozialisten hervor. Gerade das hiermit auch beabsichtigte Zurückdrängen staatlicher Macht in solchen Gebieten lässt deutlich erkennen, dass somit Freiräume für – auch – gewaltsames Vorgehen gegen Ausländer und Andersdenkende in solcherart "national" kontrollierter Bereiche geschaffen werden sollen. Jedenfalls vom Empfängerhorizont der angesprochenen Schüler aus ist der Aufruf zur Schaffung "national befreite(r) Zone(n)" daher als Ermutigung zum gewaltsamen Vorgehen gegen unerwünschte Personen, die ihren bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort sicherlich nicht freiwillig aufgeben, zu verstehen.
    
Vgl. zur Bedeutung dieses Begriffs im Bereich rechtsradikal motivierter Straftaten nunmehr auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 3.12.2009 – 3 StR 277/09 – zit. nach juris
    
Die Bundesprüfstelle hat ausgehend von dem Artikel "Der Krieg, der viele Väter hatte! – Handreichung für eine brisante, spannungsgeladene Geschichtsstunde an deiner Schule…" die verfahrensgegenständliche Schrift auch zu Recht dahingehend eingestuft, dass hierin der Holocaust verharmlost, der Nationalsozialismus verherrlicht und Hitler und seine Parteigenossen als Vorbilder auch noch für die heutige Zeit dargestellt werden. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass die Ursachen des Zweiten Weltkrieges "kein Dogma und kein Tabu" darstellten und daher weiterhin Gegenstand freier Meinungsäußerung auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse bleiben müsse, verkennt er, dass vorliegend nicht die Erörterung der Kriegsschuldfrage als solche den jugendgefährdenden Charakter der Schrift ausmacht, sondern die hiermit verbundene glorifizierende Darstellung von Hitler und Hess, zwei der das gesamte nationalsozialistische Herrschafts- und Unrechtssystem in besonderer Weise prägende und zugleich repräsentierende Personen, deren wesentliche Verantwortung für den Kriegsausbruch in geschichtsklitternder Art und Weise vollständig ausgeblendet wird.
    
Der Vorwurf der Bundesprüfstelle, dass in dem Artikel zugleich der Holocaust verharmlost werde, trifft ebenfalls zu. Die Ausführungen zu dem ungenannten weiteren "Themenvorschlag" neben der Kriegsschuldfrage, mit dem erkennbar und auch von dem Kläger unbestritten die sogenannte "Holocaustlüge" gemeint ist, sind im Zusammenhang zu lesen mit der Einführung in die "Handreichung", in der der angeblich die Ursache der "verworrenen Lage in unserem Land" bildende "Deutschen-Haß" auch noch 60 Jahre nach Ende des 2. WK darauf zurückgeführt wird, dass "er immer wieder mit Lügen gefüttert" werde. Die Lektüre des "eine(n) oder anderen Geschichtsbuchs aus nationalen Verlagen" könne insofern für den Geschichtsunterricht so "sattelfest" machen, dass man den Lehrer hiermit nicht nur in Verlegenheit, sondern sogar "auf die Palme" bringen könne. Im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Hinweis auf einen angeblich "lügengefütterten" Deutschenhass lassen sich die genannten Ausführungen aber auch aus Sicht eines hiermit konfrontierten Jugendlichen allein als Leugnung oder jedenfalls Verharmlosung des Holocausts verstehen.
    
Der Kläger hat die sachverständige Bewertung der streitgegenständlichen Broschüre durch das 12-er-Gremium nicht entkräftet. Er hat gegen die Bewertung der von der Beklagten herangezogenen Textpassagen nichts rechtlich Erhebliches vorgetragen, sondern ihr allein vorgehalten, die Zitate aus dem Zusammenhang gerissen bzw. diese missverstanden zu haben, und den Vorrang der Meinungsfreiheit vor den Belangen des Jugendschutzes für sich eingefordert. Damit sind aber Einwände, die einer Heranziehung der Indizierungsentscheidung als sachverständige Beurteilung der Jugendgefährdung entgegenstehen würden, nicht dargetan.
    
Der danach eröffneten Möglichkeit der Indizierung steht Art. 5 GG nicht entgegen.
    
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht betroffen. Mit Recht hat die Bundesprüfstelle der indizierten Broschüre den Wissenschaftscharakter abgesprochen. Keiner der Beiträge kann als Beitrag zu einer wissenschaftlichen Diskussion im Sinne eines ernsthaften, planmäßigen Versuchs zur Ermittlung der Wahrheit angesehen werden.
    
Zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 – BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (12 ff.).
    
Die in der Broschüre enthaltenen Beiträge sind nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet, sondern stellen vorgefasste Meinungen und Bewertungen historischer und politischer Ereignisse dar mit der Folge, dass der Indizierung Art. 5 Abs. 3 GG nicht entgegensteht.
    
Die Indizierung verstößt auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
    
Allerdings wird der Inhalt der Beiträge vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Dieses Grundrecht gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerungen wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational sind. Auch Tatsachenbehauptungen sind insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, nicht aber bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird als Meinung vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde.
    
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 – 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1(14 f.); BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 – 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241 (274).
    
Hiervon ausgehend ist die Broschüre, wovon auch die Indizierungsentscheidung ausgeht, vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst, da sie im wesentlichen von Werturteilen geprägte Meinungsäußerungen enthält, die sich weder auf unwahre Tatsachenbehauptungen reduzieren lassen noch ersichtlich nur auf solchen beruhen.
    
Allerdings wird das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährt, sondern findet gem. Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken unter anderen in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend. Das hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass Behörden und Gerichte eine fallbezogene Abwägung zwischen dem mit der Indizierung verfolgten Zweck des Jugendschutzes und dem Gewicht des Eingriffs in die Meinungsfreiheit vorzunehmen haben.
    
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 – 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1(21).
    
Ein irgendwie gearteter Entscheidungsvorrang der Bundesprüfstelle mit der Folge etwa, dass ein Abwägungsdefizit zur Aufhebung der Indizierungsentscheidung führen müsste, besteht allerdings nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen nicht. Vielmehr ist in diesem Falle das erkennende Gericht befugt und verpflichtet, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen.
    
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2003 – 20 A 1524/03 und 20 A 1525/03 -, n.v., Abdruck S. 17 ff.
    
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Bundesprüfstelle den Belangen des Jugendschutzes den Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Klägers eingeräumt hat. Die Kammer teilt die Auffassung der Bundesprüfstelle, wonach den Belangen des Jugendschutzes vorliegend deshalb ein herausragendes Gewicht zukommt, weil die Broschüre nicht nur einen die Verbrechen der NS-Zeit verharmlosenden oder gar leugnenden Inhalt hat, sondern darüber hinaus über weite Strecken in jugendgefährdender Weise fremdenfeindliche und rassistische Passagen enthält. Es fällt im übrigen zu Gunsten des Jugendschutzes ins Gewicht, dass in den Artikeln in oft kaum nachvollziehbarer Weise extreme Werturteile und Tatsachenbehauptungen durchweg in einer Weise untrennbar vermischt werden, dass es schon für einen durchschnittlich gebildeten Erwachsenen nicht einfach ist, die Beiträge auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Eine objektivierte Auseinandersetzung mit der historischen Realität oder aktuellen politischen Entwicklungen und mit Gegenauffassungen wird bewusst vermieden. Jugendliche sind daher erst recht mit dieser Aufgabe überfordert. Die Subtilität, mit der nicht oder schwer überprüfbare Tatsachenbehauptungen mit Bewertungen verquickt werden, ermöglicht es dem Jugendlichen nicht, sich ein differenziertes und kritisches Bild der deutschen Geschichte und aktueller politischer Zusammenhänge oder Entwicklungen zu machen. Im Gegenteil besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die in der Broschüre propagierten rassistischen und fremdenfeindlichen Anschauungen sowie die Pseudorechtfertigung von NS-Größen und ihrer Verbrechen von gefährdeten Jugendlichen in ihr Weltbild übernommen werden.
    
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Prozessbevollmächtigten des Klägers zum vorliegenden Verfahren eingereichten Beschluss den Bundesverfassungsgerichts vom 9.07.2008 – 1 BvR 519/08 -. Dieser betrifft eine andere Ausgabe der hier in Rede stehenden Zeitschrift, die nach den aus den Gründen erkennbaren Umständen allein wegen ihres vermeintlich die Bundesrepublik Deutschland beschimpfenden Inhalts zum Gegenstand staatsanwaltlicher und strafgerichtlicher Maßnahmen gemacht wurde. Eine Bedeutung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Frage nach der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Jugendschutz bei rassistischen und fremdenfeindlichen sowie den Nationalsozialismus verherrlichenden Schriften ist nicht ansatzweise erkennbar.
    
Unter diesen Voraussetzungen begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 JuSchG verneint wurden. Die Annahme einer geringen Bedeutung kommt bei einem Gefährdungsgrad von Gewicht grundsätzlich auch bei einer geringen Verbreitungswahrscheinlichkeit nicht mehr in Betracht.
    
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12. 1971 – 1 C 31.68 -, Buchholz § 436.52 zu § 1 Nr. 8, S. 11.
    
Im übrigen stellt der Kläger die indizierte Zeitschrift auch ins Internet ein, so dass der Verbreitungsgrad über die ohnehin bereits hohe Auflage von 30 000 Exemplaren, die an jugendrelevanten Orten verteilt werden sollen, weit hinausgehen dürfte.
    
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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