Zuordnung der IP-Nummer

27. August 2008
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Eigener Leitsatz:

Die Zuordnung einer IP-Nummer zu einer bestimmten Person begründet noch keinen hinreichenden Tatverdacht bezügliche der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung.

LG Saarbrücken

Beschluss vom 28.01.2008

Az.: 5 (3) Qs 349/07 – 2 (6) Js 682/07

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

hat die 5. Strafkammer des Landgerichs in Saarbrücken durch …

beschlossen:

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO vom 5. Dezember 2007 hin wird der Antrag der Geschädigten vom 2. April 2007 auf Akteneinsicht auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.12.2007 gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 21.11.2007 ist gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO statthaft, und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet und hat in
der Sache Erfolg.

Dabei bedarf es vorliegend weder einer tiefergehenden Erörterung noch einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob die Geschädigten ein ausreichendes berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt haben. Denn nach § 406 e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies wird insbesondere auch dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben (s. LG Köln StraFO 05, 78; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 406 e RdNr. 6). So liegt der Fall auch hier, denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO vom 5. Dezember 2007 hin war deshalb der Antrag der Geschädigten vom 2. April 2007 auf Akteneinsicht zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die von den Geschädigten und Anzeigenerstattern zu tragenden Kosten des Antragsverfahrens basiert auf den §§ 406 e Abs. 4 Satz 2, 161 Abs. 3 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.

Die vorliegende Entscheidung ist gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 Satz 4
StPO unanfechtbar.

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