Werbeanzeige für Goldankauf „bis zu 24 € je Gramm“ nicht wettbewerbswidrig

07. April 2011
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Eigener Leitsatz:

Der Betreiber eines Pfandhauses darf mit dem Slogan "Wir zahlen Ihnen bis zu 24 € je Gramm Gold" werben. Eine solche Werbung ist weder irreführend, noch verstößt sie gegen die Preisangabenverordnung. Die Verpflichtung zur Preisangabe kommt nicht zur Anwendung, da keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, sondern lediglich aufgefordert wird, sein Gold zum Verkauf anzubieten. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt nicht vor, da durch den Zusatz "bis zu" hinreichend ersichtlich ist, dass der genannte Preis nicht für jede Art von Gold gezahlt wird, sondern nur für solches der höchsten Reinheitsstufe.

Landgericht Kiel

Beschluss vom 28.07.2010

Az.: 14 O 32/10

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Aussage

„Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold“

zu werben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in XXX und XXX Pfandhäuser, in denen sie u. a. auch Gold in verschiedener Reinheit ankauft. Die Beklagte kauft Gold an und verwertet es.

In einer Ausgabe der in XXX erscheinenden Wochenzeitschrift „XXX“ warb die Klägerin in einer Ausgabe vom 06.12.2009 mit der im Tenor aufgeführten Aussage. Wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Dies mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.01.2010 mit der Begründung ab, die Werbung sei irreführend und verstoße gegen die Preisangabenverordnung. Sie forderte die Klägerin vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Diese forderte ihrerseits die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vergeblich zu der Erklärung auf, dass sie wegen dieser Angelegenheit keine weiteren Rechte ihr gegenüber geltend machen wolle.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihre Werbung sei zulässig. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung oder eine Irreführung liege nicht vor. Sie behauptet, sie habe im fraglichen Zeitraum tatsächlich Feingold für 24 € pro Gramm angekauft.

Die Klägerin beantragt

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, das Landgericht Kiel sei örtlich unzuständig, weil die Abmahnung von XXX aus vorgenommen worden sei. Die Klage sei aber auch unbegründet. Es liege eine Irreführung des Verbrauchers vor, weil die Anzeige keine konkreten Angaben dazu enthalte, für welche Art von Gold der Preis von 24 € bezahlt werde. Damit verstoße die Klägerin gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit und das Transparenzgebot. Es liege auch ein unzulässiges Anlocken i. S. d. § 4 UWG vor, weil der Höchstpreis im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals jedenfalls nicht für niedrigere Legierungen wie z. B. 333er Gold gezahlt werde. Da kein Endpreis genannt werde, liege auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Landgericht Kiel ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Eine negative Feststellungsklage kann als Gegenstück zur Leistungsklage vor dem Gericht erhoben werden, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig wäre (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. Kap. 41 Rn 71; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. § 14 Rn 3). Dies ist das Landgericht Kiel, weil die Beklagte in diesem Bezirk ihren Sitz hat und auch die beanstandete Werbung in diesem Landgerichtsbezirk verbreitet wurde.

Auch das für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dieses besteht dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass sich der Beklagte eines Rechts gegen ihn berühmt. Dies ist bei einer Abmahnung der Fall, weil sich der Abmahner eines Unterlassungsanspruchs gegen den Abgemahnten „berühmt“. Es besteht Einigkeit darüber, dass der zu Unrecht Abgemahnte im Klagewege die Feststellung verlangen kann, er sei berechtigt, die beanstandete Handlung vorzunehmen (vgl. die Nachweise bei Teplitzky aaO. Kap. 41 Rn 68).

Die Klage ist begründet, weil die Werbung der Klägerin weder gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung noch des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Die Preisangabenverordnung ist schon von ihrem persönlichen Anwendungsbereich her nicht eröffnet. Die darin geregelte Verpflichtung zur Preisangabe trifft nach § 1 Abs. 1 denjenigen, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Hier bietet die Klägerin aber keine Waren oder Dienstleistungen an, vielmehr fordert sie den Letztverbraucher auf, ihr Gold zum Ankauf anzudienen. Darüber hinaus aber liegt auch kein „Anbieten“ i. S. dieser Vorschrift vor. Der Begriff des Anbietens i. S. d. § 1 Abs. 1 PAngV umfasst zwar nicht nur Vertragsangebote i. S. d. § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird. Werbeanzeigen, die nach ihrem Inhalt den Abschluss eines Geschäfts nicht ohne weiteres zulassen, genügen dem jedoch nicht. Bedarf es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen, enthält die Werbung noch kein Angebot i. S. d. § 1 Abs. 1 PAngV (vgl. BGH GRUR 2004, 960). So liegt es hier. Die beanstandete Anzeige enthält für die angesprochenen Kreise erkennbar kein konkretes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über vom Verbraucher angebotenes Gold zu bestimmten Bedingungen und einem bestimmten Preis, sondern lediglich die Mitteilung, dass die Klägerin Gold ankauft und dabei bis zu 24 € je Gramm zahlt.

Auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält.

Dies ist jedoch bei der von der Beklagten beanstandeten Werbung der Klägerin nicht der Fall:

Für die Prüfung, ob zur Täuschung geeignete Angaben vorliegen, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. Köhler/Bornkamm aaO. § 5 Rn 1.56).

Dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ist aber zur Überzeugung der Kammer bekannt, dass sich der Wert des Goldes und dementsprechend auch der hierfür zu zahlende Preis maßgeblich nach dem Reinheitsgehalt richtet. Dies gehört zum Allgemeinwissen. Damit ist für ihn aber auch hinreichend deutlich, dass der in der Werbeanzeige genannte Preis von „bis zu 24 €“ nicht für jede Art von angebotenem Gold, etwa auch für eine ganz niedrige Legierung, gezahlt werden wird, sondern nur für solches der höchsten Reinheitsstufe. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin den Zusatz „bis zu“ in derselben Schriftgröße wie den übrigen Text in den Text selbst – und nicht etwa nur als Fußnote – gesetzt hat.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit vor. Dem Verbraucher, der die beanstandete Werbung liest, ist bewusst, dass hier gerade noch keine konkreten Ankaufspreise genannt werden, sondern nur der Werbehinweis darauf erfolgt, dass der Ankauf von Gold angeboten wird, wobei ein Betrag von bis zu 24 € gezahlt werden wird. Insofern wird auch nicht mit einem bestimmten Ankaufspreis geworben. Dies ist in einer Werbeanzeige auch nicht erforderlich.

Schließlich liegt auch kein unzulässiges Anlocken vor. Wer Geschäfte abschließen will, muss Kontakt zu Kunden aufnehmen. Ein Anlocken durch Anpreisen der eigenen Ware oder Dienstleistung ist grundsätzlich erlaubt. Unzulässig ist das Anlocken nur dann, wenn es sich als unangemessene und unsachliche Beeinflussung erweist, d. h., die Verkaufsförderungsmaßnahme die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, erheblich beeinträchtigt. Dies ist hier jedoch aus den oben aufgeführten Erwägungen erkennbar nicht der Fall.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin den in der Anzeige genannten Preis von 24 € im hier fraglichen Zeitraum tatsächlich überhaupt nicht, also auch nicht für die höchste Reinheitsstufe, gezahlt hätte. Hierfür hat die Beklagte, die für einen Wettbewerbsverstoß darlegungs- und beweispflichtig ist, aber weder konkrete Tatsachen vorgetragen noch diese in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin den Preis von 24 € für Feingold tatsächlich auch gezahlt hat, reichte insoweit nicht aus. Allerdings kann es im Wettbewerbsrecht zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast dann kommen, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich derjenigen Partei fallen, deren Werbung als irreführend beanstandet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die andere Partei dann über bloße Verdachtsmomente hinaus konkrete Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Irreführung sprechen (BGH NJW 1997, 464). Dies gilt hier umso mehr, als die vom Geschäftsführer der Klägerin im Termin vorgelegten Unterlagen dafür sprechen, dass der Preis von 24 € für Feingold tatsächlich gezahlt wurde. Konkreter Tatsachenvortrag der Beklagten dazu, dass dies nicht der Fall war und es sich bei dem in der Anzeige genannten Preis nur um einen „Phantasiepreis“ handelte, fehlt aber völlig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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