„RAUMSIGNATUREN“

22. Dezember 2011
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Eigener Leitsatz:

Das Zeichen "RAUMSIGNATUREN" bezeichnet die individuelle Charakteristik eines Raumes, die maßgeblich zur unbewusst wahrgenommenen Raumwirkung beiträgt. Die Bezeichnung „RAUMSIGNATUREN“ vermag mithin die Bestimmung der angemeldeten Waren und der Dienstleistungen – Möbel und Wohntextilien – zu bezeichnen und ist deshalb freihaltebedürftig. In der genannten Bedeutung ist der Begriff „RAUMSIGNATUREN“ zumindest den angesprochenen Fachverkehrskreisen für Innenraumgestaltung und Innenarchitektur bekannt, auf deren Verständnis es ankommt. Einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller wird der angesprochene Verkehr der Bestimmungsangabe „RAUMSIGNATUREN“ daher nicht entnehmen.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 30.11.2011

Az.: 26 W (pat) 48/11

 

 

Gr ü n d e

I.

In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Markenanmeldung 30 2009 015 637.9 / 20

RAUMSIGNATUREN

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

"Klasse 20: Möbel;
Klasse 23: Wohntextilien;
Klasse 37: Dienstleistungen eines Innenarchitekten"

mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Zeichen das für eine Eintragung
als Marke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG. Die als Marke angemeldete Wortkombination setze sich für den
Verkehr ersichtlich aus den Wörtern "Raum" und "Signaturen" zusammen und
verfüge über einen engen beschreibenden Bezug im Hinblick auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Begriff "Raum" bezeichne im Kontext mit diesen einen zum Wohnen, als Nutzraum o. Ä. verwendeten, von Wänden, Boden und Decke umschlossenen Teil eines Gebäudes. Im Bereich der (Innen-) Architektur bezeichne „Signatur“ die Urheberangabe, den Stil, das Erkennungszeichen eines bestimmten Architekten bzw. die Charakteristik oder die typischen Merkmale eines architektonischen Werks oder Stils. Der sprachüblich gebildete Gesamtbegriff "Raumsignaturen" bezeichne, wie die Markenstelle unter Vorlage von Belegen ausgeführt hat, allgemein die individuellen, charakteristischen Identitätsmerkmale, die speziellen Erkennungszeichen eines Raumes. Vereinzelt werde die Wortkombination auch zur Benennung eines konkreten, den Raum prägenden Gegenstands (wie beispielsweise einer Skulptur) verwendet. Vor diesem Hintergrund verstünden die hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise das angemeldete Wortzeichen im Zusammenhang mit den Waren „Möbeln“ und „Wohntextilien“ als Hinweis darauf, dass diese als Raumsignaturen im oben dargestellten Sinne dienen bzw. wirken könnten. Bei einer Verwendung zur Kennzeichnung von „Dienstleistungen eines Innenarchitekten“ deute „Raumsignaturen“
darauf hin, dass diese Dienstleistungen darauf abzielten, einzelnen
Räumen etwas Charakteristisches zu verleihen bzw. ihnen eine eigene unverwechselbare Identität zu verschaffen. Die zunächst ebenfalls bejahte Frage, ob einer Eintragung des Anmeldezeichens für die beanspruchten Waren und die Dienstleistung zusätzlich das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, hat die Markenstelle zuletzt dahinstehen lassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie
vertritt die Auffassung, der Verkehr könne dem Begriff „Raumsignaturen“ keine
eindeutige Bedeutung zuweisen und hält das Anmeldezeichen daher für
schutzfähig.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2010 und 26. Mai 2011 aufzuheben.

Ergänzend wird auf die der Anmelderin vorab übersandten Belege und die
beigezogene Akte der Markenstelle Az. 30 2009 015 637.9 Bezug genommen.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg. Einer Eintragung der angemeldeten Marke „RAUMSIGNATUREN“ für die
beanspruchten Waren und die Dienstleistung stehen die Schutzhindernisse der
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr objektiv
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Wie seine Verwendung in den der Anmelderin vorab übersandten Nachweisen
belegt, bezeichnet der Begriff „Raumsignatur“ die individuelle Charakteristik eines Raumes, die maßgeblich zur unbewusst wahrgenommenen Raumwirkung beiträgt. So wird die akustische Raumsignatur von der Materialität von Decke, Boden, Wand, Fensterflächen, Trennwand und vom Mobiliar bestimmt, welche dessen Nachhallzeiten und Schallabsorbierung beeinflussen (vgl. Rainer Hirt, Audiodesign in der Medizin, Dt. Ärzteblatt 2001; 108 (14): A-786). Visuelle Raumsignaturen hinterlässt beispielsweise ein Lampenlichtprofil (vgl. http://www.patentde.com/20051208/DE69922758T2.html).

Die angemeldeten Waren, „Möbel“ und „Wohntextilien“, können so hergestellt,
ausgewählt und in Innenräumen platziert werden, dass sie zu einer hohen
Schallabsorbierung beitragen und Nachhallzeiten reduzieren. Ihre Auswahl, Gestaltung und ihr Arrangement im Raum beeinflussen die akustische Raumsignatur. Die beanspruchten „Dienstleistungen eines Innenarchitekten“ umfassen die Gestaltung akustischer und visueller Raumsignaturen.

Die Bezeichnung „Raumsignaturen“ vermag mithin die Bestimmung der angemeldeten Waren und der Dienstleistungen zu bezeichnen. Auch Wettbewerbern der Anmelderin muss es unbenommen bleiben, diesen Begriff künftig als Sachangabe zu verwenden. In ihrem Interesse ist das Anmeldezeichen freihaltebedürftig.

2.
In der genannten Bedeutung ist der Begriff „Raumsignaturen“ zumindest den
angesprochenen Fachverkehrskreisen für Innenraumgestaltung und Innenarchitektur bekannt, deren Verständnis für sich gesehen für die Frage der Unterscheidungskraft von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 81 zu § 8; EuGH GRUR 2004, 428, 431
(Nr. 50) – Henkel; EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 77) – POSTKANTOOR).
Einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller wird der angesprochene Verkehr
der Bestimmungsangabe „Raumsignaturen“ daher nicht entnehmen, sofern das
Zeichen zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und der Dienstleistung
verwendet wird. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, fehlt dem
Anmeldezeichen somit zugleich jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

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