Abgabe von billigen Getränken in Spielhallen

18. August 2017
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Whiskyglas mit Eiswürfeln steht auf einem Tisch, im Hintergrund die Oberseite eines Roulettekessels Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.04.2017, Az.: 6 U 59/16

Nach hessischem Landesrecht ist es Spielhallenbetreibern untersagt, finanzielle Vergünstigungen zu gewähren. Die dadurch geschaffenen zusätzlichen Anreize, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten, erhöhen die Gefahren der Spielsucht. Wer sich in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, in seiner Spielhalle Speisen und Getränke nicht unterhalb des marktüblichen Vergleichspreises anzubieten, darf Kaffee oder Erfrischungsgetränke nicht zu 0,50 € verkaufen. Denn der Vergleichspreis orientiert sich an Gastronomiebetrieben ohne Spielmöglichkeiten und nicht an anderen Spielhallen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 20.04.2017

Az.: 6 U 59/16

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.2.2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten mit Recht zur Zahlung einer Gesamtvertragsstrafe i.H.v. 4.000 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufung rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung.

Das Landgericht hat den Begriff des „marktüblichen Vergleichspreises“ in dem Unterlassungsvertrag zutreffend dahingehend ausgelegt, dass hiermit derjenige Preis gemeint ist, der in einem vergleichbaren Gastronomiebetrieb ohne Spielangebot verlangt wird.

Die Parteien wollten mit dem Unterlassungsvertrag dem Zuwendungsverbot gemäß § 8 III HessSpielHG Rechnung tragen. Hierauf ist der Beklagte ausdrücklich in der Abmahnung vom 12.08.2014 hingewiesen worden (Anl. K 1). Das Zuwendungsverbot gem. § 8 III HessSpielHG soll die Spieler vor den Gefahren der Spielsucht schützen, wenn diese durch zusätzliche Anreize verstärkt werden. Mit der verlangten Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt war, hat die Klägerin erkennbar die Auffassung vertreten, dass unter dieses Zuwendungsverbot nicht nur die unentgeltliche Abgabe von Speisen oder Getränken fällt, sondern auch die Abgabe zu Preisen, die unterhalb der Marktpreise vergleichbarer Gastronomiebetrieben liegen, weil auch solche vergünstigten Preise die Spieler zum Bleiben und zum Spielen veranlassen können. Es kommt danach – worauf der Senat bereits in dem Beschluss vom 27.11.2015 – 6 U 151/15 (S. 2, 3. Absatz am Ende) hingewiesen hat – nicht auf eine gesonderte Marktüblichkeit für Getränkepreise in anderen Spielhallen an, weil damit Preisbildungsfaktoren, wie beispielsweise die Anlockwirkung für die spielenden Gäste, Berücksichtigung finden würden, die im Hinblick auf den Schutzgedanken des Zuwendungsverbots gemäß § 8 III HessSpielHG außer Betracht bleiben müssen.

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann dahinstehen, ob dieses dem Abmahnverlangen zugrunde liegende Verständnis des Zuwendungsverbots nach § 8 III HessSpielHG zutreffend ist. Denn der Beklagte konnte und musste bei verständiger Würdigung des Abmahnschreibens erkennen, dass die von ihm verlangte und auch abgegebene Unterlassungserklärung diesen Inhalt haben sollte. Die vom Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des Unterlassungsvertrages würde demgegenüber im Ergebnis dazu führen, dass der Inhalt der übernommenen Unterlassungsverpflichtung davon abhinge, in welchem Umfang auch andere Spielhallenbetreiber zu der von der Klägerin beanstandeten Abgabe von Speisen und Getränken zu ermäßigten Preisen übergehen. Dass sich die Klägerin mit einer Unterlassungserklärung dieses Inhalts zufriedengeben wollte, konnte der Beklagte nicht ernsthaft erwarten.

Die von dem Beklagten verlangten Getränkepreise liegen auch deutlich unter dem Marktpreis vergleichbarer Gastronomiebetriebe ohne Spielmöglichkeit. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, wo genau nach dem Inhalt des Unterlassungsvertrages die Grenze des „marktüblichen Vergleichspreises“ zu ziehen ist, d.h. auf welche Art von Gastronomiebetrieben insoweit abzustellen ist. Denn der vom Beklagte tatsächlich verlangte Preis von 0,50 € für eine Tasse Kaffee oder ein 0,2 l- Erfrischungsgetränk liegt auf jeden Fall unterhalb dieser Grenze.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.

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