Abmahnung der Fatboy the original B.V. durch die Rechtsanwälte Heinrich, Erb, Partner wegen unberechtigter Nutzung der Marke „Fatboy“
Die Abmahnung der Fatboy the original B.V. im Einzelnen
Unserem Mandanten wird vorgeworfen im Rahmen seines Online-Auftrittes, die Markenbezeichnung „Fatboy“ nicht nur für die von der Fatboy the original B.V. stammenden Sitzsäcke zu verwenden, sondern auch einen Tisch mit dieser Bezeichnung zum Verkauf anzubieten. Die Fatboy the original B.V. sieht darin die markenrechtlich geschützte Bezeichnung „FATBOY“ verletzt, da das Produkt nicht von ihr selbst stammt. Zudem geben die Rechtsanwälte Heinrich, Erb, Partner an, dass in der Nutzung eine Rufausnutzung der bekannten und intensiv genutzten Marke zu sehen sei.
Infolgedessen wird die Unterzeichnung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, wobei ein vorgefertigtes Exemplar dem Schreiben beigefügt war. Zudem soll unser Mandant Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.084,40 bezahlen, die die Rechtsanwälte Heinrich, Erb, Partner aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 120.000,- berechnen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Fatboy the original B.V.
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.