Abmahnung der Frau Regina Gruber durch die Anwaltskanzlei Dr. Herzog wegen Markenrechtsverstoßes bezüglich einer Teemischung

15. Mai 2018
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Einer unserer Mandanten hat eine Abmahnung von Frau Regina Gruber erhalten, die durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Herzog ausgesprochen wurde. In dem Abmahnschreiben wird ihm ein Markenrechtsverstoß an einer Marke durch die Bewerbung und den Verkauf einer Teemischung geltend gemacht.

Die Abmahnung der Frau Regina Gruber im Einzelnen

Der gegnerische Rechtsanwalt macht im Namen seiner Mandantschaft markenrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen unseren Mandanten geltend. Hintergrund dieser Inanspruchnahme ist die Bewerbung und der Verkauf einer Teemischung unter der Marke auf der Internetseite unseres Mandanten. Dazu führt die Gegenseite aus, dass Frau Regina Gruber Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke sei. Diese Marke umfasse ausdrücklich auch Schutz für die Warenkategorie „Tee“, weshalb die angeblich unerlaubte Verwendung dieser gegenständlichen Wortmarke im Rahmen des Internetangebots unseres Mandanten eine Markenrechtsverletzung darstelle. Diesbezüglich verweist der gegnerische Rechtsanwalt auf § 14 MarkenG, der dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Recht gewährt, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleitungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht.

Aufgrund des vermeintlichen Verstoßes gegen diese Norm fordert die Gegenseite unseren Mandanten auf, die Bewerbung beziehungsweise den Verkauf von Teeprodukten unter Verwendung der Bezeichnung einzustellen. Zudem wird von unserer Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Eine aus Sicht der Gegenseite geeignete Unterlassungserklärung ist dem Abmahnschreiben in Anlage als Entwurf beigefügt. Darüber hinaus soll unsere Mandantin die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite tragen, die sich bei einem der Berechnung zu Grunde gelegten Gegenstandswert von 50.000 EUR auf 1.531,90 EUR belaufen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Frau Regina Gruber

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

 

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