Abmahnung der Kamindoktor International GmbH durch die Anwaltskanzlei „Die Patenterie“ wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße

25. Oktober 2018
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Unsere Mandantschaft hat ein Abmahnschreiben der Kamindoktor International GmbH, ausgesprochen durch die Rechtsanwaltskanzlei „Die Patenterie“, erhalten. Darin wird unserem Mandanten vorgeworfen, verschiedene Wettbewerbsverstöße im Rahmen seines Online-Angebots begangen zu haben.

Die Abmahnung der Kamindoktor International GmbH im Einzelnen

Konkret führt die Gegenseite in ihrem Abmahnschreiben an, unser Mandant habe auf seiner Internetseite über einen erheblichen Zeitraum hinweg keine ordnungsgemäße Impressumsangabe angeführt. Bei einem Klick auf den Link „Impressum“ habe sich lediglich eine mit einem Passwort geschützte Unterseite „Geschützt: Impressum“ geöffnet. Hingegen fehlten angeblich die Anschrift, die Angabe des Handelsregisters mit der entsprechenden Registernummer sowie die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Nach § 5 Abs. 1 TMG sei unser Mandant verpflichtet, die beanstandeten Angaben unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Außerdem sei auf dem Internetauftritt unserer Mandantschaft für einen erheblichen Zeitraum keine Datenschutzerklärung abrufbar gewesen. Die Gegenseite bemängelt, man sei bei einem Klick auf den Link „Datenschutzerklärung“ lediglich auf eine Unterseite mit dem Titel „Privacy Policy“ gelangt, deren Inhalt jedoch nur nach einer Registrierung einsehbar gewesen wäre. Damit habe unser Mandant gegen § 13 Abs. 1 TMG verstoßen, wonach der Nutzer einer Internetseite zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten ist, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Aufgrund dieser angeblichen Wettbewerbsverstöße machen die gegnerischen Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantschaft Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Insbesondere merkt die Gegenseite an, die durch die vermeintlichen Verstöße entstandene Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch entfallen, dass der Internetauftritt mittlerweile ein Impressum und eine Datenschutzerklärung aufweist. Hinsichtlich dieser angeblich bestehenden Wiederholungsgefahr wird unsere Mandantschaft aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ein bereits vorformuliertes Exemplar einer solchen Unterlassungserklärung ist dem Schreiben bereits als Anlage beigefügt.

Darüber hinaus wird von unserer Mandantschaft verlangt, die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu tragen. Die gegnerischen Rechtsanwälte berechnen diese Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von EUR 15.000.- in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, weshalb unserem Mandanten Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.029,35.- in Rechnung gestellt werden. Zuzüglich soll unsere Mandantschaft die Dokumentationskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 107,10.- übernehmen, die durch die Beauftragung einer externen Firma zur gerichtsverwertbaren Dokumentation der angeblichen Rechtsverstöße entstanden sind. Insgesamt soll unser Mandant einen Betrag von EUR 1.136,45.- an die Gegenseite zahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Kamindoktor International GmbH

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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