Abmahnung der Pharma-Peter GmbH durch die SGP Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an der Marke „Arthrosan“

04. Juli 2018
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Unsere Mandantin hat ein Abmahnschreiben der Pharma-Peter GmbH, ausgesprochen durch die SGP Rechtsanwälte, erhalten. Darin wird unserer Mandantin vorgeworfen, die Rechte an der deutschen Wortmarke „Arthrosan“ verletzt zu haben.

Die Abmahnung der die Pharma-Peter GmbH im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben wird behauptet, dass unsere Mandantin im Rahmen ihres Online-Shops Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel unter Verwendung der Bezeichnung „Arthrosan“ ohne Zustimmung der Gegenpartei im Internet vertreibe. Zudem werde der Internetnutzer bei einer Suche nach „Arthrosan“ auf die Website unserer Mandantin umgeleitet. Es wird näher ausgeführt, dass die Pharma-Peter GmbH Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke „Arthrosan“ sei. Insofern stelle das Vorgehen unserer Mandantin eine unzulässige markenmäßige Verwendung i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dar.

Infolgedessen wird unsere Mandantin dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Anerkenntniserklärung abzugeben, ein entsprechender Entwurf ist der Abmahnung beigefügt. In dieser würde sich unsere Mandantin dazu verpflichten, es zu unterlassen, unter Verwendung der Bezeichnung „Arthrosan“ Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben. Im Falle einer Zuwiderhandlung behält sich Pharma-Peter GmbH vor, eine angemessene Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von EUR 5.100,- zu bestimmen und diese im Streitfall gerichtlich überprüfen zu lassen. Weiterhin würde sich unsere Mandantin verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den Begriff „Arthrosan“ oder jegliche Kombinationen dieses Begriffes zu verwenden. Zusätzlich sei der Gegenpartei der Schaden gem. § 14 Abs. 6 MarkenG zu ersetzen, der ihr durch die angebliche Markenverletzung entstanden ist und noch entstehen wird. Weiter zu ersetzen seien die Abmahnkosten als Ersatz erforderlicher Aufwendungen nach den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB i. H. v. EUR 2.743,43 zu begleichen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der die Pharma-Peter GmbH

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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